Ich habe seit längerem kein materielles Recht mehr gebracht. Das hole ich dann heute nach, und zwar zunächst mit zwei Entscheidungen des BGH zum Rasen. Über den Berliner „Kudamm-Raser“-Fall und das dazu ergangene BGH, Urt. v. 01.03.2018 – 4 StR 399/17 – hatte ich ja schon berichtet (Sind die Berliner “Kudamm-Raser” Mörder?, oder: Vorerst nein). . Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang aber dann noch auf zwei weitere BGH-Entscheidungen betreffend Raser
- BGH, Urt. v. 01.03.2018 – 4 StR 311/17 – Bremer Raser. Das LG hatte den Angeklagten nur wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Der BGH hat u.a. die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstrebte, als unbegründet verworfen. Die Beweiswürdigung des LG, das davon ausgegangen war, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde, sei nicht beanstanden. Zur Begründung war u.a. darauf verwiesen worden dass der Angeklagte bei Wahrnehmung des bei dem Unfall getöteten Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete und für ihn als Motorradfahrer ein Unfall mit der Gefahr schwerer eigener Verletzungen verbunden war, was neben der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten deutlich dafür sprach, dass er glaubte, einen Unfall vermeiden zu können.
- BGH, Urt. v. 01.03.2018 – 4 StR 158/17 – Frankfurter Raser: Das LG Frankfurt am Main hat den Angeklagten ebenfalls nur a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Dieses Urteil hat der BGH wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben. Begründung: Das LG habe bei seiner Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich oder nur bewusst fahrlässig herbeiführte, zwar im Grundsatz zutreffend die dem Angeklagten bei einem Unfall drohende Gefahr für seine eigene körperliche Integrität als vorsatzkritischen Umstand in seine Betrachtung einbezogen, das diesem Umstand beigemessene hohe Gewicht aber nicht ausreichend belegt.