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Fahrlässige Tötung und Trunkenheitsfahrt – Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

ParagrafenNach dem Lesen des OLG Hamm, Beschl. v. 26. 08.2014 – 3 RVs 55/14 – stutzt man – jedenfalls ich – und fragt sich: Richtig? Nun, nicht das Ergebnis. Denn das dürfte der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte entsprechen. Das OLG hat nämlich eine vom LG nach einer Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung nicht nur nicht beanstandet, sondern ist der landgerichtlichen Wertung beigetreten. Dagegen kann man angesichts der schweren Folgen der Trunkenheitsfahrt – bei dem durch die Alkoholisierung verursachten Verkehrsunfall ist der andere Unfallbeteiligte getötet worden – nun wahrlich nichts einwenden. Das OLG führt zur Verneinung der Strafaussetzung allerdings aus:

„Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts greift nicht durch.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB nicht, demgegenüber aber angenommen hat, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, § 56 Abs. 3 StGB.

Kurz vor der Kollision war der Angeklagte einem Zeugen durch besonders aggressive Fahrweise aufgefallen. Bei vorhandenen Handlungsalternativen – insbesondere wäre es ihm möglich gewesen, sich von einem Bruder abholen zu lassen – entschloss er sich dazu, sein Fahrzeug die 30 km lange Strecke zu seiner Wohnung zu führen. Er setzte sich dabei bedenkenlos ans Steuer, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar war.

Deswegen haben die drei Kinder des Getöteten ihren Vater und die Ehefrau ihren Ehemann verloren.

Insbesondere im Hinblick auf diese herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ist trotz der zahlreichen mildernden Umstände die genannte Wertung des Landgerichtes nicht nur aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Wertung.“

Und daran stören mich dann zwei Dinge:

1. Warum überhaupt Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB? Denn wenn schon – so lese ich es jedenfalls – keine besonderen Umstände i.S. von § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, die es gerechtfertigt hätten, die ein Jahr übersteigende Strafe zur Bewährung auszusetzen, dann kam es auf die Frage, ob nicht ggf. die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, also § 56 Abs. 3 StGB, gar nicht mehr an. M.E. hat das OLG hier etwas entschieden, was es gar nicht zu entscheiden brauchte. Aber vielleicht wollte man auch mal nur ein Zeichen gegen den Alkohol im Straßenverkehr setzen?

2. Auch bei der Begründung habe ich ganz leichte Bauchschmerzen. Richtig ist, dass die schweren Folgen herangezogen werden und darauf im Rahmen der Entscheidung zu § 56 Abs. 3 StGB abgestellt wird. Nur: Den Hinweis: „Deswegen haben die drei Kinder des Getöteten ihren Vater und die Ehefrau ihren Ehemann verloren.“ hätte ich mir erspart bzw. nur darauf abgestellt, dass durch den Unfall ein Mensch getötet worden ist. So entsteht der Eindruck, dass ggf. bei einem nicht verheirateten Single, einem Rentner usw. anders gewertet worden wäre. Kann aber auch sein, dass ich da zu empfindlich bin.

Fahrlässige Tötung – Sorgfaltspflichten beim Rechtsabbiegen im Kreuzungsbereich

Ein trauriger Anlass hat zu dem OLG Hamm, Beschl. v. 09.0 9.2013 – 3 Ws 134/13 – geführt, der sich mit den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten befasst.  Ein Lkw-Fahrer hatte beim Rechtsabbiegen mit seinem Sattelzug einen Radfahrer erfasst und so schwer verletzt, dass dieser verstorben ist.

Das OLG Hamm fordert, dass ein Lkw-Fahrer beim Abbiegen im Kreuzungsbereich mit Fußgänger- und Radfahrerfurten Schrittgeschwindigkeit fahren muss. Beschleunigt der Lkw-Fahrer während eines Rechtsabbiegevorgangs im Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten auf eine Geschwindigkeit von zumindest 16 km/h, sodass der Bereich gebotener Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten ist, handelt er nach Auffassung des OLG sorgfaltspflichtwidrig. Kommt es zu einer Kollision mit einem Radfahrer, der dann an den Folgen des Unfalls später verstirbt, kann dem Lkw-Fahrer der Vorwurf fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB gemacht werden. Dies gilt nach Auffassung des OLG zumindest dann, wenn der Lkw-Fahrer bei angemessener Geschwindigkeit den Geschädigten so frühzeitig hätte erkennen können, dass er noch rechtzeitig vor dem Erreichen der Fußgänger- und Radfahrerfurt einen Bremsvorgang hätte einleiten können und auf diese Weise die Kollision und damit die Tötung des Geschädigten hätte verhindern können.

Die Entscheidung weist zudem eine verfahrensrechtliche Besonderheit auf. Die Angehörigen des Getöteten hatten das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) betrieben und hatten damit (teilweise) beim OLG Erfolg. Der Antrag der Witwe war also zulässig (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 1849 ff.), was in der Praxis mehr als selten ist. Das OLG hat dann die Anklageerhebung angeordnet.

Gorch Fock-Verfahren” – keine Anklagen wegen fahrlässiger Tötung – hier sind die Volltexte

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Wir erinnern uns: Anfang September 2008 ist eine damals 18-jährige Offizieranwärterin über Bord des Segelschulschiffs Gorck Fock gegangen. Ihre Leiche wurde Tage später in der Nordsee treibend gefunden. Wegen dieses Vorfalls hat es staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegeben gegen früheren Kapitän der Gorch Fock und dem Schiffsarzt. Diese sind eingestellt worden. Die Angehörigen der Offiziersanwärterin haben dagegen Klageerzwingungsanträge eingereicht. Diese hatten keinen Erfolg (vgl. dazu auch schon unser Posting „Gorch Fock-Verfahren” – keine Anklagen wegen fahrlässiger Tötung„).

Inzwischen liegen mir die Volltext zu den beiden Beschlüssen des OLG Schleswig vor.

Der Klageerzwingungsantrag gegen den damaligen Kapitän ist aus formellen Gründen zurückgewiesen worden, und zwar mit der häufig anzutreffenden Begründung: Aus dem Antrag müsse für das OLG ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine inhaltliche Überprüfung möglich sein, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Erhebung der öffentlichen Anklage vorliegt. Dies war hier nicht der Fall (OLG Schleswig, Beschl. v. 12.06.2012 – 1 Ws 203/12 113/12).

„Dem Senat ist eine inhaltliche Überprüfung der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens ohne die Rückgriff auf die Akten unmöglich. Denn die Antragsteller haben den Sachverhalt unvollständig dargelegt, indem sie den Beschuldigten entlastende Umstände verschwiegen und teilweise Zeugenaussagen durch bewusste Auslassungen von entlastenden Umständen verfälscht wiedergegeben haben….“

Bei dem Schiffsarzt ist der Antrag daran gescheitert, dass die für den Fahrlässigkeitsvorwurf erforderliche Kausalität nicht festgestellt werden konnte (OLG Schleswig, Beschl. v. 12.06.2012 – 1 Ws 183/12 (97/12)

Bei Fahrlässigkeitsdelikten gehört neben der Kausalität im engeren Sinne, wonach eine Bedingung dann für den tatbestandlichen Erfolg ursächlich ist, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, die weitere Voraussetzung, dass der Unfall gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Täters beruht (ständige Rechtsprechung, u. a. BGHSt 11, 7; OLG Karlsruhe JR 1985, 479, 480). Das wäre hier dann der Fall gewesen, wenn Dr. F. die Beschwerden von Jenny B. falsch bewertet hätte und sie gerade wegen ihrer Unterleibsbeschwerden oder wegen ihrer Neigung zum Einschlafen verunglückt wäre. Eine solche Feststellung ist aber nicht möglich, denn es sind zahlreiche weitere Kausalverläufe, die zum Überbordgehen von Jenny B. geführt haben könnten, denkbar.

„Gorch Fock-Verfahren“ – keine Anklagen wegen fahrlässiger Tötung

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Gerade habe ich in meinem Jurion-Newsletter die PM des OLG Schleswig v. 13.06.2012 zum Verfahren Ws 183/12 (97/12) gefunden. In dem Verfahren geht es um die Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den früheren Kapitän und Schiffsarzt der Gorck Fock im Fall Jenny B. Danach wird es in dem Verfahren keine Anklage geben. In der Pm heißt es:

Gegen den früheren Kommandanten des Segelschulschiffs der Marine „Gorch Fock“ und gegen den Schiffsarzt wird es kein gerichtliches Strafverfahren wegen des Todes der im Jahr 2008 verunglückten Offizieranwärterin Jenny B. geben. Mit Beschlüssen hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die strafrechtlichen Klageerzwingungsanträge der Eltern von Jenny B. gegen den Kapitän und den Schiffsarzt der Gorch Fock wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zurückgewiesen.

Die damals 18-jährige Offizieranwärterin Jenny B. ging Anfang September 2008 über Bord des Segelschulschiffs Gorck Fock. Sie trug keine Rettungsweste. Ihre Leiche wurde Tage später in der Nordsee treibend gefunden. Die Ursache des Überbordgehens von Jenny B. ist ungeklärt.

Die Eltern werfen dem Schiffsarzt vor, dass er ihre verunglückte Tochter nicht vollständig vom Dienst ausgeschlossen habe. Aus ihrer Sicht habe der Schiffsarzt von Unterleibsbeschwerden ihrer Tochter gewusst und von ihrer Neigung, kurzfristig einzuschlafen. Der I. Strafsenat hat entschieden, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen den Schiffsarzt vorliegen. Es gibt zahlreiche denkbare Ursachen, warum die Offizieranwärterin über Bord gegangen sein könnte. Dem Schiffsarzt kann nur dann der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemacht werden, wenn er zum einen die Beschwerden von Jenny B. falsch bewertet hätte und zum anderen Jenny B. gerade wegen ihrer Unterleibsbeschwerden oder ihrer Neigung zum Einschlafen über Bord gegangen wäre. Letzteres kann aber nicht festgestellt werden.

Dem damaligen Kommandanten werfen die Eltern vor, dass er wegen der Witterung und des Seegangs verpflichtet gewesen wäre, das Anlegen einer Rettungsweste oder des Toppsgurtes anzuordnen. Der I. Strafsenat hat den Klageerzwingungsantrag der Eltern gegen den Kapitän als unzulässig zurückgewiesen. Aus dem Antrag muss nach den Verfahrensvorschriften für den Senat ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine inhaltliche Überprüfung möglich sein, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Erhebung der öffentlichen Anklage vorliegt. Der Senat hierzu: „Die Antragsteller haben den Sachverhalt unvollständig dargelegt, indem sie den Beschuldigten entlastende Umstände verschwiegen und teilweise Zeugenaussagen durch bewusste Auslassungen von entlastenden Umständen verfälscht wiedergegeben haben. Der Vortrag erscheint als manipulativ mit dem erkennbaren Ziel, die Witterungsverhältnisse als dramatischer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich waren.“

 

Kraftprobe im Straßenverkehr

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Das OLG Celle, Urt. v. 25.04. 2012 – 31 Ss 7/12 – behandelt den Fall eine „Kraftprobe im Straßenverkehr mit tragischem Ausgang.

Folgender Sachverhalt:  Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße. Er befand sich in einer Fahrzeugkolonne, an deren Spitze der später geschädigte A mit seinem Pkw fuhr, besetzt mit vier Mitfahrern. Nach Erreichen eines Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und die vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Dem Angeklagten, dem die Geschwindigkeit der Kolonne zu gering war, gelang es, das Fahrzeug vor sich zu überholen und befand sich nunmehr direkt hinter dem Fahrzeug des A. Er scherte mit seinem Pkw aus, um A zu überholen. A, der dies im Rückspiegel bemerkt hatte, wollte es sich aber nicht bieten lassen, vom Angeklagten überholt zu werden und beschleunigte seinen Wagen ebenfalls. Der Angeklagte erkannte das Fahrmanöver des A, wollte aber unbedingt auch noch diesen Überholvorgang zu Ende bringen und beschleunigte deshalb weiter, um A noch vor der nächsten Linkskurve zu überholen. Da A im Kurvenbereich nicht rechtzeitig nach links lenkte, fuhr er mit seinem Pkw weiter geradeaus, sodass er mit seiner rechten Fahrzeughälfte mit einer Geschwindigkeit von 100 – 110 km/h gegen einen Baum stieß und diese komplett aufriss. Drei der Insassen starben sofort, A und ein weiterer Insasse wurden verletzt.

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Auf seine Berufung hat das LG ihn lediglich wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Auf die Revision der Nebenkläger hat das OLG den Schuldspruch dahin angeändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, außerdem den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit an das LG zurückverwiesen.

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war die Frage der Zurechnung. Damit hatte das OLG keine Probleme. Diese könne allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefährdung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorliegen würde. Das sei nicht der Fall. Denn – so der Leitsatz der Entscheidung:

Verhalten sich bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig und veranstalten spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare „Kraftprobe“, so wird die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten.

Weiterführend zu dem Problem: BGHSt 53, 55.