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Der BGH, auf den (Fährten)Hund gekommen

entnommen wikimedia.org Urheber BUHR

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Vor einiger Zeit ist in der Fachpresse, u.a. auch bei uns im StRR, über das das LG Nürnberg, Urt. v. 13.12.2012, 13 KLs 372 Js 9454/12 (vgl. dazu hier: Auf den Hund gekommen… Verwertbarkeit von Mantrailereinsätzen) berichtet worden. Das hatte Vorgaben hinsichtlich der Verwertbarkeit von Beweisergebnissen gemacht, die durch so.g Mantrailing gewonnen worden waren. Nun hat auch der BGH (in einem Zusatz) die Frage (an)behandelt. Im BGH, Beschl. v. 07.05.2014 –  5 StR 151/14 – heißt es dazu:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. März 2014 bemerkt der Senat:

1. Die Beweiswürdigung ist auch hinsichtlich der durch den Einsatz des Fährtenhundes „Lucky“ erzielten Ergebnisse nicht zu beanstanden. Der Senat kann offenlassen, ob er den vom Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (13 KLs 372 Js 9454/12) – auf das sich die Revision stützt – insofern aufgestellten Mindeststandards folgen würde. Denn diese beziehen sich auf die hier nicht vorliegende Konstellation, dass es sich dabei um das alleinige Beweismittel für die Anwesenheit eines Beschuldigten am Tatort handelt. Deshalb durfte das Landgericht den durch „Lucky“ herbeigeführten Erkenntnissen einen gewissen Indizwert für die Täterschaft des Angeklagten selbst für den Fall zubilligen, dass der Einsatz des Hundes nicht in allen Punkten lege artis durchgeführt worden sein sollte. Das Landgericht war sich dessen möglicherweise eingeschränkten Beweiswertes bewusst und hat den hierdurch erzielten Ergebnissen nur „untergeordnete Bedeutung für die Beweiswürdigung“ zugebilligt (UA S. 41 ff.).