Heute dann mal wieder zwei gebührenrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.10.2017 – 1 Ws 196/17 – vor. Dauerthema/-brenner: Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG. Es geht mal wieder um die Frage des Anwendungsbereichs der § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG und dabie darum, ob es darauf ankommt, ob die Verfahrensverbindung vor oder nach der in einem der verbundenen Verfahren vorgenommenen Pflichtverteidigerbeiordnung angeordnet wird. Das OLG sagt, anders als das LG:
„Zutreffend weist das Landgericht allerdings darauf hin, dass sich der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nicht nach dem Gesetzeswortlaut bestimmen lässt. Dem Landgericht ist auch zuzugestehen, dass es gute Gründe dafür gibt, die Vorschrift auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuwenden (so Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07. August 2012, Ws 137/11, zit. nach juris, noch zu § 48 Abs. 5 a. F.). Der Senat folgt aber der u. a auch von dem Oberlandesgericht Koblenz zu dieser Frage vertretenen Auffassung (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 2012, 2 Ws 242/12; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2010, 1 Ws 583/10 <beide noch zu § 48 Abs. 5 a. F.>; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. April 2014, 1 Ws 48/14; zit. nach juris). Für diese Auffassung spricht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a. F. nach der Gesetzesbegründung einerseits klarstellen wollte, dass die Rückwirkung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war, andererseits dem Gericht aber die Möglichkeit zur Erstreckung einräumen wollte. Eine Erstreckung sollte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (BT-Drs 15/1971, S. 201). Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vergütung des Verteidigers aus der Staatskasse für hinzuverbundene Verfahren auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Dass der Zeitpunkt der Verbindung für die Anwendbarkeit der Vorschrift von Bedeutung sein soll, lässt sich der Begründung dagegen nicht entnehmen (OLG Braunschweig a. a. O., Rn. 34).“
M.E. so nicht zutreffend, aber egal. Denn:
„Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin ist die Sache allerdings nicht entscheidungsreif. Der Verteidiger kann den Erstreckungsantrag auch noch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss im Kostenfestsetzungsverfahren stellen (KG Berlin, Beschluss vom 27. September 2011, 1 Ws 64/10, Rn. 5, zit. nach juris). Wie das Amtsgericht und das ihm auch insoweit als Beschwerdegericht übergeordnete Landgericht über den Erstreckungsantrag entscheiden würden, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Der Senat kann darüber nicht selbst entscheiden, weil er hier – auch als Beschwerdegericht – nicht dazu berufen ist.“
Es bleibt dabei: Immer einen Erstreckungsantrag stellen.