Wenn die Anreise mit Auto oder Bahn zu einem auswärtigen Termin zu erheblichen Zeitverlusten wegen der jeweils erforderlichen auswärtigen Übernachtungen geführt hätte, dann darf der Rechtsanwalt als Beförderungsmittel auf einer Geschäftsreise auch das Flugzeug wählen. So der OLG Koblenz, Beschl. v. 09.11.2012 – 14 W 616/12 – zur Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Flugreisekosten (im Zivilverfahren, in dem es heißt:
„b) Die Beklagte kann auch nicht auf eine Erstattungsforderung lediglich in Höhe der Kosten verwiesen werden, die für Fahrten mit dem Auto oder mit der Bahn angefallen wären. Eine entsprechende Anreise hätte nämlich zu erheblichen Zeitverlusten geführt, weil jeweils eine auswärtige Übernachtung notwendig geworden wäre. Berücksichtigt man deren Zusatzkosten und außerdem den Umstand, dass der Gebührentatbestand der Nr. 7005 RVG-VV jedes Mal nicht nur an einem, sondern an zwei Tagen verwirklicht worden wäre (OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674), war der Mehraufwand für die Flüge nicht unverhältnismäßig. Genauso wenig war er im Hinblick auf den – hohen – Streitwert unangemessen. Von daher ist seine Berücksichtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2008, 654; OLG Hamburg MDR 2008, 1428; OLG Hamburg AGS 2011, 463). Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Flüge in der Business Class gebucht und sich nicht mit der Economy Class beschieden hätte (vgl. dazu die beiden vorgenannten, insoweit konträren Entscheidungen des OLG Hamburg), ist nicht ersichtlich.“
Ich warte immer noch auf die Entscheidung, in der es heißt: Flugreise auch deshalb zulässig, weil die Anreise mit der Bahn pünktliches Ankommen nicht sicher stellt :-).