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Ein Klassiker: Der nicht unterzeichnete Eröffnungsbeschluss

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Ein Klassiker (in der Verteidigung) ist der nicht unterzeichnete Eröffnungsbeschluss. So auch in dem dem  KG, Beschl. v. 11.12.2012 – (4) 161 Ss 224/12 (281/12) – zugrunde liegenden Verfahren. Bemerkenswert daran ist zunächst, dass der Verteidiger selbst dieses mögliche Verfahrenshindernis bei der Akteneinsicht gar nicht entdeckte hatte, sondern er auf den „fahrenden Zug“ aufgesprungen ist, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft auf die mögliche Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses hingewiesen hatte. Aber: Zu früh gefreut. Denn auch die Begründung des KG, mit der das Verfahrenshindernis abgehandelt wird, ist „klassisch“:

Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Das Verfahrenshindernis eines fehlenden oder unwirksamen Eröffnungsbeschlusses liegt nicht vor. Soweit der Revisionsführer erstmals in seiner Gegenerklärung – nach entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Verwerfungsantrag – die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geltend gemacht hat, weil dieser keine richterliche Unterschrift trägt, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eröffnungsbeschluss (auch) eines Amtsgerichts trotz fehlender Unterschrift gültig sein kann. Zwar ist der Eröffnungsbeschluss in jedem Fall schon im Hinblick auf seine nach § 35 Abs. 2 StPO erforderliche Mitteilung schriftlich zu dokumentieren. Die richterliche Unterzeichnung ist aber nicht unerlässlich für seinen wirksamen Erlass. Vielmehr ist es – auch beim Amtsgericht – ausreichend, wenn bei fehlender Unterschrift das Schriftstück aus sich selbst heraus oder aus der Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, es sich also nicht lediglich um einen Entwurf handelte, sondern um eine endgültige Entscheidung, die mit dem Willen des Richters zur weiteren Erledigung in den Geschäftsgang gegeben worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. März 1988 – (4) 1 Ss 314/87 (26/88) – und 13. August 1997 – 4 Ws 177/97 – [juris]-; ebenso KG, Beschluss vom 27. Juli 1998 – (3) 1 Ss 118/98 (57/88) – [juris]; BayObLG StV 1990, 395, 396; JR 1959, 68; OLG Celle JR 1978, 347; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – III-3 RVs 154/11 – [juris] -; StV 1983, 408; NStZ-RR 2000, 114; OLG Hamburg NJW 1962, 1360; OLG Hamm MDR 1993, 893; OLG Koblenz MDR 1985, 955; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 75 und Beschluss vom 2. Mai 2008 – 1 Ws 142/08 – [juris Rn. 17]; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 207 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt JR 1992, 348; offen lassend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 332). Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer vielfach zitierten Entscheidung eine abweichende Auffassung vertreten hat (NStZ 1981, 448), hat er inzwischen ausdrücklich entschieden, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten (NStZ-RR 2012, 117; vgl. auch BGH [1. Strafsenat] bei Kusch NStZ-RR 2000, 34).

Und um das zu klären hat das KG  im hier zulässigen Freibeweisverfahren eine dienstliche Erklärung des Amtsrichters eingeholt, die „jeglichen Zweifel daran beseitigt [hat], dass der mit allen Bestandteilen vollständig zur Akte gebrachte schriftliche Beschluss vom 15. März 2012 nur versehentlich nicht unterzeichnet worden und von dem Richter gefasst und willentlich in den Geschäftsgang gebracht worden ist„.

 

 

Nur zwei Unterschriften, ist eine zu wenig unter dem Eröffnungsbeschluss

Der schriftliche Eröffnungsbeschluss muss drei Unterschriften aufweisen, so könnte man als Leitsatz über den BGH, Beschl. v. 03.0.2012 – 2 StR 46/12 schreiben. Hatte er aber beim LG Köln nicht. Man hatte zwar in der Kammer zu dritt beraten, dann aber den Beschluss nicht ordnungsgemäß schriftlich abgesetzt:

Ein schriftlicher Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der der Verurteilung im Fall II.1 zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 29. September 2011 findet sich nicht in den Akten. Auch ist nicht wirksam (kon-kludent) über die Verfahrenseröffnung im Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2011 zur Verbindung mehrerer bei ihr anhängiger Verfahren entschieden worden. Denn an diesem Beschluss haben nur zwei – statt wie erforderlich drei – Berufsrichter mitgewirkt (vgl. BGH StV 2007, 562). Auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen von drei Berufsrichtern der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln ist allerdings davon auszugehen, dass die Kammer am 5. Oktober 2011 durch diese drei Richter und damit in ordnungsgemäßer Besetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der nach-gereichten Anklageschrift vom 29. September 2011 beschlossen hatte, lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung unterblieben war. Dieses Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (BGH NStZ 1981, 448; s. auch BGH StV 2001, 457).

Ergebnis: Einstellung nach § 206a StPO und: Aufhebung des Strafausspruchs und auch aller Einzelstrafen,  „um dem Tatrichter nach Wegfall der Einsatzstrafe aus dem Fall II.1 Gelegenheit zu einer insgesamt neuen Strafbemessung zu geben.“ Irgend etwas scheint dem BGH an der Strafzumessung nicht gefallen zu haben, denn er greift nicht darauf zurück, dass er „ausschließen“ kann.

Alleinunterhalter? Eröffnungsbeschluss bei der Strafkammer mit nur einer Unterschrift!

Ich frage mich immer, wie so etwas passieren kann. Ich hatte ja schon über den BGH, Beschl. v. 29.09.2011 – 3 StR 280/11 betreffend einen unwirksamen Eröffnungsbeschluss berichtet. Hier dann der nächste Beschluss, in dem wieder ein nur mit einer Unterschrift versehener Beschluss eine Rolle spielt. Dazu allerdings der 4. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – 4 StR 553/11:

Die Revisionen der Angeklagten G. , T. und J. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere liegt das Verfahrenshindernis eines fehlenden bzw. unwirksamen Eröffnungsbeschlusses nicht vor.
Ein Eröffnungsbeschluss ist unwirksam, wenn er nicht von der im Gesetz vorgeschriebenen Anzahl an Richtern erlassen wurde, „wobei es nicht auf die Zahl der Unterschriften, sondern nur auf die Zahl der Richter ankommt, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben“ (so bereits BGH, Urteil vom 14. Mai 1957 – 5 StR 145/57, BGHSt 10, 278, 279 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Er ist hieran auch nicht durch die im Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2011 (3 StR 280/11) als entgegenstehend zitierte Rechtsprechung gehindert. Denn der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in späteren Entscheidungen eine etwaige entgegenstehende frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1977 aufgegeben (vgl. Ur-teil vom 8. Juni 1999 – 1 StR 87/99, NStZ-RR 2000, 34; Beschluss vom 6. April 2005 – 1 StR 60/05); der 4. Strafsenat hält an einer etwaigen entgegenstehen-den Rechtsprechung nicht fest.

Da durch die dienstliche Erklärung der drei berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 bewiesen ist, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens von diesen Richtern (mündlich) beschlossen und lediglich der schriftliche Beschluss versehentlich von zwei der Richter nicht unterschrieben wurde, liegt ein Verfahrenshindernis nicht vor.

Na ja. Sollte man merken.

Wer kann da nicht bis drei zählen?

Ich bin immer wieder erstaunt über Entscheidungen des BGH, in denen nicht von allen drei richterlichen Mitgliedern der Strafkammer unterschriebene Eröffnungsbeschlüsse eine Rolle spielen.

So z.B. der gerade veröffentlichte BGH, Beschl. v. 29.09.2011 -3 StR 280/11. Da fragt man sich dann doch: Merkt das eigentlich keiner? Spätestens auf der Geschäftsstelle müsste doch auffallen, dass auf dem EÖB nicht alle erforderlichen Unterschriften sind, egal, ob im Umlaufverfahren verfasst oder nicht. Auch der Vorsitzende müsste m.E. doch darauf achten oder der Richter, der als Berichterstatter den EÖB entwirft.

Wird es übersehen, muss der BGH Klimmzüge machen, wenn er die Sache noch „halten“ will. In 3 StR 280/11 hat das nicht geklappt.

Fünf oder sieben Taten – Anklage muss das schon genau bezeichnen

Im Moment häufen sich die Entscheidungen zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage. In diese Reihe gehört auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.02.2011 – 1 Ss 13/11. Danach ist eine Anklage, bei der sich die Tatanzahl in abstraktem und konkretem Anklagesatz unterscheiden, nebst zugehörigem Eröffnungsbeschluss unwirksam.

In der Anklage, die Gegenstand des Verfahrens war, wurden dem Angeschuldigten im abstrakten Anklagesatz fünf Straftaten zu Last gelegt, während im konkreten Anklagesatz sieben Taten geschildert wurden. Das OLG sagt: Kann wegen dieser – anhand der Anklageschrift nicht aufklärbaren und später nicht korrigierten – Diskrepanz nicht sicher festgestellt werden, welche Taten Gegenstand des Verfahrens sein sollen, so darf der Angeklagte nicht wegen fünf Taten verurteilt werden; vielmehr sind die Anklage und der darauf fußende Eröffnungsbeschluss unwirksam.

Etwas mehr Sorgfalt bei der Anklageverfassung wäre sicherlich angebracht, zumal das OLG auch noch folgenden Hinweis geben musste:

Für den Fall einer neuen Anklageerhebung weist der der Senat vorsorglich darauf hin, dass von den erstinstanzlich festgestellten und abgeurteilten 5 Straftaten mindestens 3 nicht in dem bislang angeklagten Zeitraum verübt wurden.“