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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Erlass des IM?

Immer wieder: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. In dem Zusammenhang hatte mich eine Kollege vor einigen Tagen darauf hingewiesen, dass es seit kurzem einen Erlass des Innenministerium des Landes NRW geben soll, der die Fragen der Akteneinsicht im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren, insbesondere in die Bedienungsanleitung, regeln soll.

Ich habe dazu eine Anfrage an das IM des Landes NRW gestartet. Das Ergebnis liegt mir in einer Antwortmail vor, in der es heißt:

„…die Akteneinsicht in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist in Ziffer 3.1.4.3 des Runderlasses „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten; Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden“, Gliederungsnummern 2051 und 920,  vom 02.11.2010 geregelt.

Da sich die zugrunde liegende Rechtslage nicht geändert hat, enthält der Abschnitt – verglichen mit der vorhergehenden Fassung – keine neuen Regelungen.

Der Erlass lässt sich im Internet unter: https://recht.nrw.de aufrufen“.

Der Erlass bringt m.E. nichts Neues. Wer weiß mehr?

Achtung im Raum Hannover: Ggf. bleiben Temposünder wegen Erlass des Innenministeriums verschont

Die „Hannoversche Allgemeine“ meldet heute: „Temposünder bleiben wegen Erlass des Innenministeriums verschont„. Sollte man, wenn man in dem Bereich verteidigt und der angesprochene Zeitraum betroffen ist, beachten :-).

Vorwurf: „Landesregierung gefährdet Sicherheit im Straßenverkehr“ in Schleswig-Holstein, m.E. aber: Wohl eher ein eigenes Problem mit dem Richtervorbehalt…

Ein Leser unseres Blogs weist mich gerade auf eine PM der Landtagsfraktion der Grünen in Schleswig-Holstein v. 06.04.2010 hin, die hier im Netz steht. Titel:  Landesregierung gefährdet Sicherheit im Straßenverkehr. Der Inhalt der PM ist nicht so interessant, allerdings: M.E. hat der Landtagsabgeordnete ein Problem mit dem Richtervorbehalt. Jedenfalls habe ich den Eindruck.

Interessanter ist da schon der ebenfalls eingestellte und anhängende Erlass Schleswig-Holstein zu den Vorgaben für die richterliche Anordnung einer Blutentnahme. Den sollte man mal lesen. Vor allem die kursiv gesetzten Anmerkungen sind interessant:. Zur Nichterreichbarkeit wird angemerkt:

„Es erscheint auf den ersten Blick wenig einleuchtend, versuchen zu müssen, einen/eine Richterin zu erreichen, wenn die Erfolglosigkeit von vornherein ersichtlich ist. Der Generalstaatsanwalt weist aber darauf hin, dass eine eventuelle Handyerreichbarkeit des Richters/der Richterin, der/die vorher Dienst hatte, nicht ausgeschlossen werden kann. Daher ist der Anrufversuch auf jeden Fall vorzunehmen. Diese Vertahrensweisee erfüllt zudem eine Forderung des Justizministers.“

Im Übrigen: mehr als 20 Minuten muss man sich nicht bemühen, ein Anruf genügt, dann besteht „Gefahr im Verzug“. Mal sehen, was das OLG Schleswig damit macht.