Schlagwort-Archive: Erhöhung

Höhere Anwaltsgebühren/RVG-Änderungen?, oder: Blick in die Zukunft 2.0 – Stand September 2023

Bild von nvodicka auf Pixabay

Und heute geht es hier dann um Gebühren bzw. Kosten.

In dem Zusammenhang komme ich erst noch einmal auf das sog. Eckpunkte-Papier von DAV und BRAK zurück, über das ich ja schon einmal berichtet habe, und zwar hier: Höhere Anwaltsgebühren/
RVG-Änderungen?, oder: Blick in die Zukunft mit dem „Eckpunktepapier“ 2023
.

Mir war das Papier damals „zugespielt“ worden, es hatte den Stand Mai 2023, war aber wohl noch nicht „offiziell“ von DAV und BRAK abgesegnet. Das ist jetzt der Fall und es gibt jetzt ein neues Papier – Stand September 2023,

Das heißt

Gemeinsamer Katalog des Deutschen Anwaltvereins und der Bundesrechtsanwaltskammer – Vorschläge zur linearen Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung sowie
zu strukturellen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
„.

Die Forderungen in dem Katalog sind etwas ausführlicher begründet als in dem im August von mir vorgestellten „Eckpunktepapier“ – Stand Mai 2023.

An den „Forderungen“ von DAV/BRAK hat sich allerdings m.E. nichts geändert. Daher stelle ich hier nicht noch einmal das ganze Papier ein, sondern verweise auf den o.a. Link.

Man darf nun gespannt sein, wie es weiter. Ich denke, es werden Änderunge/Klarstellungen kommen, aber wahrscheinlich nicht alles das, was „gefordert“ wird. Dem werden die Bundesländer einen Riegel vorschieben und auf ihre leeren Kassen verweisen. Ich werde die Entwicklung im Auge behalten und hier weiter berichten.

Wir hatten über die geplanten Änderungen übrigens schon im StRR 8/2023 berichtet. Hier geht es zum Beitrag

Änderung im RVG in der 20. Legislaturperiode, oder: Eckpunktepapier
von DAV/BRAK aus Mai 2023

Der enthält auch bereits erste Einschätzungen.

OWi II: Erhöhung der Geldbuße wegen Vorahndungen, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich, ja oder nein?

Bild von paulracko auf Pixabay

Als zweiten Beschluss stelle ich dann den auch vom OLG Düsseldorf stammenden OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.07.2023 – 3 ORBs 93/23 – vor. Der behandelt eine Verfahrensfrage in Zusammenhang mit der Erhöhung der Geldbuße wegen Vorahndungen.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen eines „handyverstoßes“ eine Geldbuße von 190,00 EUR anstelle der im Bußgeldbescheid festgesetzten 135,00 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Der Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg:

„Bei Geldbußen von – wie hier – mehr als 100,00 EUR, aber nicht mehr als 250,00 EUR bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG der Zulassung. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nur dann in Betracht, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die hier allein erhobene Verfahrensrüge, mit der die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) wegen eines fehlenden Hinweises des Gerichts, die Geldbuße zu erhöhen, geltend gemacht wird, dringt nicht durch.

Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wenn das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, was vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Mit der Berücksichtigung von Vorahndungen — insbesondere einschlägiger Art — zu seinem Nachteil muss ein Betroffener rechnen. Hinzu kommt aber vor allem, dass bei der Bemessung der Regelsätze des Bußgeldkataloges gemäß § 3 Abs. 1 BKatV von fehlenden Eintragungen ausgegangen wird. Eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung liegt daher bei ordnungsgemäßer Einführung von Vorahndungen in der Hauptverhandlung nicht vor, weil der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. BeckOK OWiG/Bär, 38. Ed., OWiG § 80 Rn. 30 m.w.N.). Zudem war gegen den Betroffenen bereits im Bußgeldbescheid nicht die Regelgeldbuße festgesetzt worden, sondern es war wegen der Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister eine (moderate) Erhöhung der Regelgeldbuße von der Bußgeldbehörde vorgenommen worden. Der von § 265 Abs. 2 StPO verfolgte Zweck, den Betroffenen nicht mit neu hervortretenden Umständen zu überraschen, die er nicht dem Bußgeldbescheid entnehmen konnte, ist deshalb hier gegenstandslos (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 1979, Az. 6 Ss Owi 1576/79 m.w.N.). Aufgrund der Voreintragungen musste der Betroffene mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen.

Auch aufgrund der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht war das Gericht zu einem Hinweis auf seine Absicht, die Geldbuße zu erhöhen, nicht gehalten. Das Gesetz hat für den Fall, dass das Gericht durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entscheidet, den Betroffenen mit dem Risiko einer gegenüber dem Bußgeldbescheid erhöhten Geldbuße belastet (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO). Es liegt in der Konsequenz dieser Regelung, die Entscheidung über eine Rücknahme des Einspruchs (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 3 StPO) allein dem vorn Verlauf der Hauptverhandlung bestimmten Ermessen de3T9etroffenen bzw. seines Verteidigers zu überlassen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).“

Nun ja, kann man auch anders sehen. Und ein „prozessual fürsorgliches“ AG wird im Übrigen den Hinweis auch erteilen, allein schon, um dem Betroffenen ggf. die Möglichkeit zu geben, seinen Einspruch zurück zu nehmen.

OWi II: Geldbuße beim fahrlässigen Verstoß beträgt höchstens 1.000 EUR, oder: „Experte im Fettnäpfchen“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2019 – 1 RBs 206/19 – auch vom OLG Hamm. Gegenstand der Entscheidung ist ein Klassiker, nämlich die Frage des Höchstmaßes der Erhöhung der Geldbuße bei einem fahrlässigen Verstoß. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 Euro unter Gestattung, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen zu je 100 € zu zahlen; verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen die (beschränkte) Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.

„Der Rechtsbeschwerde ist in dem beantragten Umfang ein Erfolg nicht zu versagen.

……

Die Rechtsbeschwerde bemängelt jedoch zu Recht, dass das Höchstmaß für fahrlässige Tatbegehung unzulässig überschritten worden ist.

Gem. § 24 Abs. 2 StVG kann die hier gegenständliche Ordnungswidrigkeit (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1 1.V.m. Anlage 2, 49 StVO) mit einer Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden. Gern. § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln aber im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages – in diesem Fall 1000 € – der Geldbuße geahndet werden, wenn das Gesetz – wie vorliegend – für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 € verurteilt. Hierzu hat es zunächst die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 600 € (Nr. 11.3.10 BKat) auf das zulässige Höchstmaß von 1000 € erhöht und die Erhöhung mit den vorhandenen Voreintragungen im Fahreignungsregister begründet (soweit das Urteil in diesem Zusammenhang unzutreffend auf 11.1.10 BKatV verweist, dürfte dies unschädlich sein, da zutreffend von der vorgesehenen Regelgeldbuße in Höhe von 600 € ausgegangen worden ist). Das Amtsgericht Dortmund hat sodann in Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) lediglich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und gleichzeitig die Geldbuße um weitere 1000 € auf 2000 € erhöht.

Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob das Ausschöpfen des Bußgeldrahmens bis zum Höchstsatz von 1000 € im Urteil ausreichend begründet worden ist, da das Höchstmaß für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist (zu vgl. Göhler, aaO, § 17, Rn. 25) und dieses im vorliegenden Urteil jedoch ausschließlich mit den vorhandenen Voreintragungen begründet worden ist (obwohl hier angesichts der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h ein grober Verstoß vorliegt, der die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigen dürfte), denn jedenfalls ist das Höchstmaß von 1000 € für die fahrlässige Tatbegehung mit der ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 2000 € unzulässig überschritten worden. Das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße für fahrlässiges Handeln darf auch dann nicht überschritten werden, wenn von der Anordnung einer Nebenfolge – etwa einem Fahrverbot – abgesehen oder dieses herabgesetzt wird (zu vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rn. 12 und 25; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2009 – 82 Ss-OWi 113/09 -, zitiert nach juris). Die Verurteilung zu einer Geldbuße von 2000 € ist daher rechtsfehlerhaft.

Da das Amtsgericht ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, zu den Voreintragungen im Verkehrszentralregister sowie zu den übrigen für die Festlegung der Sanktion bedeutsamen Umstände getroffen hat, bedarf es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht über die Angemessenheit der Geldbuße und die Berechtigung des angeordneten Fahrverbots gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden (zu vgl. Hadamitzky, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79, Rn. 159).

Im Rahmen der nunmehr festzusetzenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Verschlechterungsverbotes die von dem Amtsgericht Dortmund in dem angefochtenen Urteil angeordnete Dauer des Fahrverbots von einem Monat – statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) – nicht verlängert werden kann. Eine weitere Herabsetzung oder ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots ist angesichts der Schwere des gegenständlichen Verstoßes fernliegend. Da es somit bei dem Fahrverbot von einem Monat sein Bewenden haben muss, ist im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 3 OWiG vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zur Erzielung einer nachhaltig erzieherischen Wirkung auf den einschlägig vorbelasteten Betroffenen die Verhängung der Höchstgeldbuße in Höhe von 1000 € erforderlich. Zudem liegt hier durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h – mithin über 100 % – ein besonders grober Verstoß vor, welcher für sich bereits die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigt und im Übrigen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert hätte…..“

Wie gesagt: Klassiker. So ganz häufig trifft man den Fehler zwar nicht an, aber einmal im Jahr nimmt irgendein „Experte“ beim AG dieses Fettnäpfchen mit.

OWi II: Geldbuße bei Fahrlässigkeitstat, oder: Keine Erhöhung wegen Uneinsichtigkeit

© 3dkombinat – Fotolia.de

Und als zweite Entscheidung dann der OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2018 – 2 Ss (OWi) 286/18, der sich zur Bemessung der Geldbuße äußert.

Das AG hat in seinem Urteil „die Regelgeldbuße erhöht. Es hat ausgeführt, dass die Betroffene sich völlig uneinsichtig gezeigt und darauf beharrt habe, sich vollkommen korrekt verhalten zu haben. Es sei ihr nicht zu vermitteln gewesen, dass sie sich falsch verhalten habe. Sie habe dem Unfallgegner erschwert, seine Ansprüche gegenüber ihr bzw. ihrer Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Ein entsprechendes Nachtatverhalten sei bußgelderhöhend zu berücksichtigen.“

Dazu das OLG:

„Die Ausführungen des Amtsgerichtes widersprechen einhelliger Auffassung:

Uneinsichtigkeit des Betroffenen kann eine angemessene Erhöhung der Geldbuße nur dann rechtfertigen, wenn sie nach der Tat des Betroffenen und seiner Persönlichkeit darauf schließen lässt, dass er sich durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend beeindrucken lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten (OLG Köln, VRS 81. Bd., 200; vgl. OLG Düsseldorf, VRS 78. Bd., 440; OLG Koblenz VRS 68. Bd., 223; Göhler, OWiG, 17. Aufl.-Gürtler, § 17 RN 26a m.w.N.).

Bei Fahrlässigkeitstaten im Straßenverkehr ist bei Würdigung des Verhaltens des Betroffenen vor Gericht besondere Zurückhaltung geboten, wenn auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden soll (OLG Hamburg VRS 58. Bd., 52 OLG Koblenz a.a.O.)

Diesen Grundsätzen widersprechen die Ausführungen des Amtsgerichtes. Das Amtsgericht hat nicht festgestellt, dass hier, insbesondere vor dem Hintergrund einer fahrlässigen Begehungsweise, Umstände vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, die 83jährige Betroffene könne nur durch eine erhöhte Geldbuße von zukünftigen Zuwiderhandlungen abgehalten werden.

Das Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Auf die Inbegriffsrüge kommt es deshalb nicht an.“

Bei Erhöhung der Geldbuße Hinweis erforderlich?

FragezeichenOb und wann bei einer vom AG geplanten Erhöhung der Geldbuße ein rechtlicher Hinweis erforderlich ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Das OLG Hamm hat jetzt noch einmal zu der Frage Stellung genommen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.08.2016 – 1 RBs 181/16). Im Bußgeldbescheid war gegen die Betroffene eine Geldbuße von 85 € festgesetzt. Das AG setzt eine Geldbuße von 90 € fest. Das beruht allerdings auf einem Irrtum, den festgesetzt werden sollte, eine Geldbuße von 65 €. Im Rahmen der Begründung des Rechtsfolgenausspruches führt das AG dazu aus, dass der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für eine Ordnungswidrigkeit, wie sie die Betroffene begangen habe, unter Nr. 109601 eine Regelgeldbuße i.H. v. 85 € vorsehe, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei aber bei Urteilserlass versehentlich die Regelgeldbuße des Tatbestands Nr. 109607 (120 €) zugrunde gelegt worden. Zu Gunsten der Betroffenen sei berücksichtigt worden, dass nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass der Zeuge den Unfall möglicherweise durch eine bessere Reaktion hätte vermeiden können. Aus diesem Grund sei die zu Grunde gelegte Regelgeldbuße um 25 % von 120 auf 90 € reduziert worden. Richtigerweise hätte ein Bußgeld in Höhe von 65 € verhängt werden müssen.

Das OLG setzt dann im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Geldbuße von 65 € fest. Es sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Zwar bedürfe es grundsätzlich bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße wohl keines Hinweises an den Betroffenen (vgl. OLG Stuttgart DAR 2010, 590 = VA 2011, 52). Etwas anderes gelte aber dann, wenn es sich bei der Erhöhung der Geldbuße um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt, d.h., wenn der Betroffene ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht damit rechnen muss, dass die gegen ihn im Bußgeldbescheid verhängte Regelgeldbuße erhöht werden würde (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Jena VRS 113, 330; diesem folgend OLG Hamm DAR 2010, 99; vgl. auch noch KG VA 2014, 102). Das OLG begründet das mit dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der Überraschungsentscheidungen verbiete.

Der Verteidiger sollte diese Rechtsprechung im Auge behalten und das Fehlen eines rechtlichen Hinweises mit der Verfahrensrüge geltend machen. Dabei kommt es immer darauf an, ob der Betroffene mit einer Erhöhung der Geldbuße aus dem Bußgeldbescheid rechnen musste. In dem Zusammenhang spielen dann seine Einkommensverhältnisse, ggf. vorliegende Voreintragungen sowie die Schuldform eine Rolle.