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Einmal entbunden, immer entbunden, oder: Entbindung gilt auch für Fortsetzungstermine

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Heute dann ein kleiner Ritt/eine kleine Fahrt duch die StPO bzw. das OWiG. Die Fahrt starte ich mit dem KG, Beschl. v. 16.03.2017 – 3 Ws (B) 68/17. Den Beschluss habe ich von meinem „Entbindungsspezialisten“, dem Kollegen Kroll aus Berlin übersandt bekommen. Die mit den §§ 73, 74 OWiG zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis des Bußgeldverfahrens eine verhältnismäßig große Rolle. Sie sind vor allem deshalb von Bedeutung, weil bei Fehlern auch bei Bußgeldern nur im sog. „Zulassungsbereich“ ggf. über § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG – Verletzung des rechtlichen Gehörs – eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils erreicht werden kann.

Entschieden hat das KG folgende Konstellation: Das AG hat den Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbunden. Die Hauptverhandlung, in der der Betroffene nicht erschienen war, musste, nachdem der Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hatte, unterbrochen werden und wurde in einem späteren Termin fortgesetzt. In dem war der Betroffene ebenfalls nicht erschienen. Das AG hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Das war nach Auffassung des KG unzulässig. Denn das AG hatte den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden. Diese Freistellung des Betroffenen wirkt für die gesamte, unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung. Die einmal erfolgte Entbindung des Betroffenen gilt auch für nachfolgende Fortsetzungstermine. Etwas anderes gilt, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt wird. Dann ist ggf. ein neuer Entbindungsantrag erforderlich. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen nach Zurückverweisung durch das OLG neu verhandelt wird. Und:

„Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht den Betroffenen am 21. Dezember 2016 von der Verpflichtung entbunden hat, in der „heutigen Hauptverhandlung“ zu erscheinen. Denn bei einem Fortsetzungstermin handelt es sich lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer — dann mehrtägigen -Hauptverhandlung (vgl. Senat aaO). Dass der Bußgeldrichter einen besonderen Anlass gehabt haben könnte, den Betroffenen bewusst nur für einen Teil einer – eventuell – mehrtägigen Hauptverhandlung zu entbinden, ist nicht ersichtlich.

Auch der Umstand, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss formuliert hat, die Hauptverhandlung werde „ausgesetzt“, gebietet keine andere Betrachtung. Hierbei handelte es sich ersichtlich um eine irrtümliche Falschbezeichnung. Tatsächlich wollte der Richter die Hauptverhandlung unterbrechen, und ebendies ist auch geschehen. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass in den weiteren Aussprüchen des Beschlusses von „Unterbrechung“ die Rede ist, als auch daraus, dass das vom Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll die Sitzung als „3. Verhandlungstag“ ausweist und mit „Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache …“ überschrieben ist.“

Dem Kollegen Kroll – und auch allen anderen Kollegen, die mir immer wieder Beschlüsse schicken, – an dieser Stelle einmal besonders herzlichen Dank für die Zusendungen. Ich blogge zu den Einsendungen in der Regel gern. Voraussetzung ist allerdings, dass ich eine gute Kopie oder einen guten Scan bekomme. Sonst kann ich die Entscheidung nicht im Volltext einstellen.

Der Kollege Kroll ist übrigens teilweise mein Nachfolger als Referent in FA-Kursen. ich glaube, die Teilnehmer sind bei ihm in guten Händen 🙂 .

Einmal entbunden, immer entbunden….

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Die mit den §§ 73, 74 OWiG zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis eine große Rolle. In dem OLG Bamberg, Beschl. v. 30. 3. 2016 – 3 Ss OWi 1502/15 – ging es dazu um die Frage der Fortwirkung einer einmal getroffenen Entbindungsentscheidung. Der Betroffene hatte beantragt, von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbunden zu werden (§ 73 Abs. 2 OWiG). Das AG hat den Betroffenen „von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am 01.06.2015 entbunden, § 73 II OWiG“. Mit Verfügung vom 11.o5.2015 verlegte das AG den Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung eines Zeugen auf den 18.06.2015. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 gab der Verteidiger eine Erklärung des Betroffenen gegenüber dem AG weiter, in welcher dieser die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung eines Zeugen beantragte. Die Erklärung des Betroffenen endete mit folgenden Worten: „Ich wiederhole nochmals meine Erklärungen und sage abschließend, dass ich mich nicht weiter äußern werde“. Eine Reaktion des AG auf das Schreiben erfolgte nicht. Das AG hat in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandelt und den Betroffenen verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„b) Diese Vorgehensweise war nicht rechtfehlerhaft. Der Betr. war auch für den Hauptverhandlungstermin am 18.06.2015 wirksam von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden.

aa) Es ist mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen, dass die von einem Gericht einmal ausgesprochene Entbindung eines Betr. auch für einen weiteren Termin fortwirken kann (vgl. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 73 Rn. 15 m.w.N.). Der Wortlaut des § 73 II OWiG normiert die Erscheinenspflicht für die Hauptverhandlung als solche und nicht lediglich für einzelne Hauptverhandlungstermine (vgl. auch Meyer NZV 2010, 496). Für den Fall eines Fortsetzungstermins nach lediglich unterbrochener Hauptverhandlung ist dies in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt (vgl. KG, Beschl. v. 09.01.2012 – 2 Ss 366/11 [bei juris]).

bb) Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht ferner der Normzweck des § 73 OWiG. Die in § 73 I OWiG normierte Erscheinenspflicht soll der Sachaufklärung dienen (KK-Senge73 Rn. 28 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch § 73 II OWiG zu sehen. Ist das Erscheinen des Betr. zur Aufklärung des Tatvorwurfs oder sonstiger für die Rechtsfolgenbemessung relevanter Umstände nicht erforderlich, so hat ihn das Gericht nach dieser Vorschrift auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden (KK-Senge a.a.O.). Wenn aber das persönliche Erscheinen des Betr. zur Sachaufklärung in diesem Sinne nichts beitragen kann, so kann sich die Reichweite der – nicht im Ermessen des Gerichts stehenden (vgl. nur OLG Bamberg, Beschlüsse v. 16.06.2014 – 3 Ss OWi 734/14 = StraFo 2014, 467 = ZfS 2015, 50 und vom 29.08.2012 – 3 Ss OWi 1092/12 = DAR 2013, 90 = NZV 2013, 204, jeweils m.w.N.; KK-Senge a.a.O.) – Entbindung nicht lediglich auf den nächstfolgenden Hauptverhandlungstermin beziehen, sondern hat sich auch auf alle folgenden Termine zu erstrecken, solange und soweit keine relevante Änderung der Sachlage (etwa weil der Betr. plötzlich erklärt, weitere Angaben machen zu wollen) eingetreten ist. Ist dies der Fall, besteht aber ohnehin jederzeit die Möglichkeit und gegebenenfalls sogar die Verpflichtung für das Gericht, die einmal getroffene Entscheidung über die Entbindung wieder aufzuheben (vgl. KK-Senge § 73 Rn. 35). Der Betr. ist durch eine derartige Sichtweise auch keineswegs in seinen Rechten beeinträchtigt. Denn es steht ihm trotz der Fortwirkung der Entbindungsentscheidung selbstverständlich jederzeit frei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Von daher geht auch das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das „Anwesenheitsrecht“ des Betr. sei durch die Verhandlung in seiner Abwesenheit verletzt worden, gänzlich fehl.

cc) Es würde im Übrigen eine leere Förmelei darstellen, wollte man in der vorliegenden Fallkonstellation eine nochmalige ausdrückliche Entscheidung des AG über die Entbindung des Betr. verlangen. Hierfür ist jedenfalls solange kein sachlicher Grund ersichtlich, als sich die für die Entbindungsentscheidung maßgebliche Grundlage nicht verändert und der Betr. durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, an seinem Entbindungswunsch festhalten zu wollen. So verhält es sich hier….“

Eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer OLG sieht das OLG Bamberg nicht. Mal schauen, wie es sich weiter entwickelt.

NSU: Platzt das Verfahren – drei „Alt“Verteidiger beantragen Entbindung

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Ich sitze gerade im Zug auf der Heimfahrt nach Münster und lese bei N24: Verteidiger wollen aussteigen Der NSU-Prozess droht zu platzen.

Na, das ist aber mal eine Meldung. Und das am 219. Verhandlungstag. Die Gründe? Nun, die dürften auf der Hand liegen. Dann doch wohl mangelndes Vertrauen der Angeklagten. Vielleicht auch der vierte Kollege, der gerade bestellt worden ist. Aber: Ich denke, so schnell werden die „Bayern nicht schießen“ und die drei Kollegen entlassen. Zwar hat die Angeklagte einen vierten (Pflicht)Verteidiger, aber der ist ja wohl kaum schon eingearbeitet.

Man darf gespannt sein, wie es weitergeht. Das ist schon ein „Hammer“.

Der Hilfsschöffe, der zu Hause bleiben durfte, oder: Wer schreibt, der bleibt

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Schöffenpflicht ist Ehren-/Bürgerpflicht, mit der es das Gesetz und aber auch der darüber wachende BGH im Hinblick auf das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter doch sehr genau nimmt. Daher ist der BGH mit der Frage, ob der Schöffe von seiner Diensthandlung entbunden werden kann bzw. werden durfte (§ 54 GVG) doch recht streng. Zumindest will er die Gründe, die zu einer Entbindung von der Dienstleistung geführt haben, genau wissen, so der BGH im BGH, Beschl. v. 04.02.2015 – 2 StR 76/14, der (noch einmal darauf hinweist, dass es sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, ob einem Schöffen die Dienstleistung i.S. von § 54 Abs.1 Satz 2 GVG zugemutet werden kann. Deshalb rechtfertigen berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen. Zu berücksichtigen seien lediglich Berufsgeschäfte, die der Schöffe nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben oder bei denen er sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach einen Vertreter nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht. Und das war im vom BGH entschiedenen Fall, in dem der Vorsitzende einen Hilfsschöffen entbunden hatte, zumindest nicht ausreichend dokumentiert:

Dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Hinderungsgrundes hier vorliegen, ist nicht dargetan. Der Entbindungsentscheidung des Vorsitzenden, die selbst keine nähere Begründung enthält, liegt ein Vermerk des Vorsitzenden zugrunde, der Schöffe habe ihm mitgeteilt, seine Firma sei durch Urlaube verschiedener Mitangestellter so ausgedünnt, dass er nicht entbehrlich und seine Vertretung nicht möglich sei. Diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe, die das Recht auf den gesetzlichen Richter ein-fordert, für sich eine Entbindung nicht. Die Angaben sind in ihrer Allgemeinheit wenig konkret; sie lassen nicht erkennen, um welche Firma es sich handelt, wie groß sie ist, welche Aufgaben der Schöffe regelmäßig wahrnimmt, wer ihn vertreten kann und welche Urlaubsabwesenheiten welcher „Mitangestellter“ es gibt, die eine an sich denkbare Vertretung des Hilfsschöffen ausschließen. Allein anhand dieser pauschalen Angaben konnte der Vorsitzende – ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob er diese für glaubhaft gehalten hat – nicht in die Lage versetzt sein, in der gebotenen Weise sorgfältig zu prüfen, ob die beruflichen Geschäfte des Schöffen seine Anwesenheit in der Firma an den Hauptverhandlungstagen erforderten, eine Vertretung in den von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten tatsächlich nicht möglich war und ansonsten nicht hinnehmbar erheblicher Schaden für ihn bzw. seine Firma entstanden wäre. Soweit sich die Angaben des Hilfsschöffen auf die im Vermerk wiedergegebenen Umstände beschränkt haben sollten, hätte es deshalb im konkreten Fall das Recht auf den gesetzlichen Richter erfordert, insoweit bei diesem nachzufragen (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 54 GVG, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 StR 522/11) und eine Entscheidung unter Berücksichtigung weiterer ermittelter Umstände zu treffen. Sollte der Hilfsschöffe Hi. weitere Einzelheiten zu seiner beruflich bedingten Verhinderung mitgeteilt haben, die die Annahme eines Verhinderungsgrundes hätten stützen können, hat es der Vorsitzende versäumt, diese zur Überprüfung seiner Entscheidung zu dokumentieren.

b) Die Entbindung des Hilfsschöffen Hi. verliert in nicht mehr verständlicher Weise das Recht auf den gesetzlichen Richter aus dem Blick und ist deshalb unhaltbar. Der Vorsitzende begnügt sich womöglich mit Informationen, die ihm nicht die Prüfung ermöglichen, ob ausnahmsweise ein Fall gegeben ist, in dem berufliche Gründe die Unzumutbarkeit der geforderten Dienstleistung begründen können. Jedenfalls beschränkt sich die Dokumentation der die Annahme des Verhinderungsgrundes tragenden Umstände auf allgemeine und wenig konkrete Angaben, weshalb ohne Weiteres ersichtlich ist, dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der getroffenen Entscheidung nicht möglich ist. Ein solches Vorgehen wird der Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht gerecht, der nicht nur strenge materiell-rechtliche Maßstäbe bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 GVG fordert, sondern auch Anforderungen an die Überzeugungsbildung des zur Entscheidung nach § 54 GVG berufenen Richters stellt.“

Tja: Wer schreibt, der bleibt. 🙂

Entbindungstag II: Wann muss entbunden werden?

FragezeichenNach dem Posting mit den Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit des Entbindungsantrags noch in der Hauptverhandlung (vgl. hier: Entbindungstag I: Entbindung noch in der Hauptverhandlung?) schiebe ich dann zwei Entscheidungen nach zu der Frage, wann den nun die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erforderlich ist bzw., wann er von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden muss. Ja, „muss“, nicht „kann“, die AG haben da kein Ermessen.

Dazu der OLG Bamberg, Beschl. v. 08.05.2014 – 2 Ss OWi 405/13, der davon ausgeht, dass im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Regelfall entbehrlich its, wenn dieser seine Fahrereigenschaft zugestanden und erklärt hat, er werde in der Hauptverhandlung keine (weiteren) Angaben zur Sache machen. Die Anwesenheit könne in einem solchen Fall allerdings dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des Betroffenen, etwa zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens des Zeugen, ausnahmsweise geboten und erforderlich ist. Und weiter: „Zwar führt das Amtsgericht aus, dass die Feststellung des Verstoßes davon abhinge, ob sich der Zeuge an den konkreten Einzelfall erinnere. Weshalb hier zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein sollte und nicht ggf. sonstige Maßnahmen, z.B. Vorhalte aus den Akten, ausgereicht hätten, wird nicht näher ausgeführt. Allein der Umstand, dass die Tat mehr als zwei Monate zurücklag, genügt nicht. Die weiteren Ausführungen erschöpfen sich in einem Zitat aus den Gründen der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.). Insoweit fehlt der Bezug zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bereits deshalb, weil sich aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht entnehmen lässt, worauf der Entbindungsantrag dort gestützt worden war (vgl. auch Krenberger jurisPR-VerkR 17/2012 Anm. 5 zu OLG Düsseldorf a.a.O.).“

Und zu der Problematik passt dann auch noch der LG Wuppertal, Beschl. v. 25.08.2014 – 26 Qs 42/14, in dem es um die Frage ging, ob das Bestehen auf der Anwesenheit des Betroffenen in derHauptverhandlung damit begründet werden kann, dass es um Fahrverbotsfragen geht. Das LG sagt: Allein die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, hängt nicht von einem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Betroffenen in der Hauptverhandlung ab, so dass dieser Gesichtspunkt einer Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entgegensteht.