Vor ein paar Tagen habe ich den OLG Rostock, Beschl. v. 04.11.2019 – 21 Ss OWi 286/19 (B)
vorgestellt (OWi III: Verwerfung des Einspruchs des “entbundenen” Betroffenen, oder: “Blöd oder faul”?) . Wegen dieses Postings – vor allem wohl wegen der Überschrift – hat es bei Twitter einen kleinen Shitstorm gegeben, dessen Tendenz dahin ging, das könne ja mal passieren, man könne (als Richter) ja mal etwas in der Akte übersehen.
Das lassen wir mal dahingestellt, denn eins ist sicher: Es handelt sich nicht um einen Einzelfall bzw. es übersehen offenbar viele Richter die Entbindung des Betroffenen und verwerfen dann den Einspruch des nicht erschienenen Betroffenen. Ich habe dann hier gleich noch zwei Entscheidungen von OLGs zu der Frage, und zwar
- den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.01.2020 -3 Rb 32 Ss 983/19 und
- den OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2020 – III-3 RBs 12/20.
Ich nehme dann mal die Gründe aus dem OLG Karlsruhe, Beschluss, die des OLG Hamm sind fast gleichlautend:
„Das Tatgericht hat — ohne zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden — ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Durch diesen Verfahrensfehler wurde zugleich der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 16.5.2011 – 1 Ss 72/11 (165/11) juris; OLG Köln, DAR 2005, 229).
Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht, wenn ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. Diese Voraussetzungen lagen hier ersichtlich nicht vor, da der Betroffene mit Beschluss vom 29.8.2019 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war. Das Tatgericht hätte daher nach § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandeln müssen.
Der Umstand, dass auch der Verteidiger des Betroffenen der Hauptverhandlung ferngeblieben war, rechtfertigte den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., Rdn. 19 zu § 74 m.w.N.). § 73 Abs. 3 OWiG verpflichtet den von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen nicht, sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen, er kann dies lediglich tun.“
Man, zumindest ich, verstehe es nicht. Dabei bleibe ich. Egal, ob nun „blöd“ oder „dumm“. Im Fall des OLG Karlsruhe ist übrigens am 29.08.2019 entbunden worden , also einen Tag vor der Hauptverhandlung vom 30.08.2019. Da muss mir auch niemand mit „vergessen“ kommen.