Der OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2015 – 1 Ws 677/14 – behandelt an sich eine Wiedereinsetzungsfrage, auf die ich hier aber nicht näher eingehen will. Nur kurz: Der 1. Strafsenat will offenbar von der Auffassung in der Rechtsprechung abweichen, die davon ausgeht, dass demjenigen, der mangels wirksamer Zustellung tatsächlich keine Frist versäumt hat, aber gleichwohl so behandelt worden ist, in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne weitere Sachprüfung zu gewähren ist. Das lassen wir hier und heute aber mal dahin stehen. Denn der 1. Strafsenat hat insoweit nur „Bedenken“ und hat seine Entscheidung tragend auf eine andere Frage gestützt, die für die Praxis mindestens genau so interessant ist. Nämlich die Frage, ob die Einlegung des Rechtsmittels – es handelte sich um eine sofortige Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss – überhaupt wirksam war. Es war nämlich durch Email eingelegt. Der Senat verneint diese Frage:
„Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, mithin nach Kenntnisnahme des Verurteilten vom erfolgten Widerruf, anzubringen gewesen. Gleichzeitig wäre die versäumte Handlung, mithin die Einlegung der sofortigen Beschwerde nachzuholen gewesen. Dies ist vorliegend nicht in der gebotenen Form erfolgt.
Nach Angaben des Verurteilten ist ihm der erfolgte Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung am 10. Juni 2014 bekannt geworden; die Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs endete mithin am 17. Juni 2014.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die hier zunächst erfolgte Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs – an diverse Empfänger – per E-Mail genügt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht.
§ 41 a StPO ordnet an, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, die nach dem Gesetz schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, dann als elektronisches Dokument eingereicht werden können, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Anbringung einer einfachen E-Mail zur Wahrung der Schriftform nicht ausreichend ist.
Soweit – dem Inhalt der E-Mails gleichlautend – ein allerdings nicht unterzeichnetes Anschreiben des Verurteilten am 26. Juni 2014 beim Amtsgericht in Dortmund eingegangen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob dem Schriftformerfordernis vorliegend auch ohne Unterzeichnung des Schriftstückes Genüge getan war. Das Schreiben ist nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs.1 S. 1 StPO und mithin erst verspätet eingegangen.“
Also Fazit, nach wie vor gilt: Finger weg von Email bei der Rechtsmitteleinlegung.