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OWi I: Eine „Powerbank“ ist kein elektronisches Gerät, oder: Aber, was ist, wenn sie einen Touchscreen hat?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen.

Und zunächst kommt der OLG Koblenz, Beschl. v. 21.12.2020 – 2 OWi 6 SsRs 374/20, den mir der Kollege Walker aus Betzdorf geschickt hat. Er nimmt zur Frage Stellung, ob und wann eine sog. „Powerbank“ als elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist:

„Dabei ist jedoch den Ausführungen des Betroffenen darin Recht zu geben, dass das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 7. September 2020 tatsächlich den Anwendungsbereich des § 23 Abs. la Satz 1 StVO überspannen dürfte, wenn es davon ausgeht, dass eine sogenannte „Powerbank- ein elektronisches Gerät, das der Information dient, darstellt. Eine über den Ladezustand hinausgehende Information wird nämlich zumindest nach den Feststellungen des Urteils – auf dem Gerät nicht gespeichert und ist damit auch nicht abrufbar. Bei einer „Powerbank“ handelt es sich vielmehr lediglich um einen Gegenstand, der der Energieversorgung von Geräten der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst (OLG Hamm, 4 RBs 92/19 v. 28.05.2020, BeckRS 2019, 13084). Grundsätzlich teilt damit der Senat die Auffassung des Betroffenen, dass die Nutzung einer „Powerbank an sich – auch dann nicht, wenn sie in den Händen gehalten wird – unter den Tatbestand der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung fällt.

Hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, denn nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich bei der hier benutzten „Powerbank“ zugleich um einen Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO, worauf auch das Amtsgericht selbst in seiner rechtlichen Würdigung zusätzlich abstellt. so dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der in der IT-Fachsprache heute kaum mehr verwendete Begriff Berührungsbildschirm“ meint Touchscreens. Aus der Systematik der Geräteliste des § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO fällt er markant heraus, enthält diese doch ansonsten Gerätegruppen, die jeweils bestimmte Nutzungsarten ermöglichen (zum Beispiel Kommunizieren oder Navigieren). Ein Berührungsbildschirm ist hingegen lediglich eine spezielle Art von Interface, das als kombiniertes Ein- und Ausgabegerät grundsätzlich in unterschiedlichen funktionalen Kontexten eingesetzt werden kann (Will. Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung. NJW 2019, 1633). Indem der Betroffene nach den Feststellungen des Urteils die „Power-bank-. die mit einem Touchscreen versehen war, mit der rechten Hand neben dem Lenkrad hielt. auf den Bildschirm blickte und erkennbar mit dem Daumen auf dem Touchscreen wischte, um den Ladezustand abzufragen, hat er einen Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO genutzt.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Der Verordnungsgeber wollte mit dem „technikoffenen Ansatz- der technischen Entwicklung der Geräte der (Unterhaltungs-)Elektronik und der damit einhergehenden immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen, jedoch kein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt normieren. Dabei hat er in § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO Gerätearten aufgezählt bei denen er ein besonders großes Risiko der Ablenkung für den Fahrer eines Kraftfahrzeuges gesehen hat. wie es beispielsweise bei dem hier einschlägigen Berührungsbildschirm der Fall ist. Demgegenüber hat der Verordnungsgeber aber berücksichtigt, dass es eine Vielzahl von die Verkehrssicherheit gefährdenden fahrfremden Tätigkeiten mit Ablenkungswirkung gibt (z.B. Rauchen. Essen, Trinken, Radio-. CD-Hören und Unterhaltung mit anderen Fahrzeuginsassen). die aber vor dem Hintergrund des Übermaßverbots weiter erlaubt bleiben, soweit sie derart ausgeübt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insoweit soll es daher dabei bleiben. dass für diese Verhaltensweisen weiter die Grundregel des § 1 StVO zur Anwendung kommt und auch unter Verkehrssicherheitsaspekten als ausreichend angesehen wird (OLG Hamm aaO. vgl. BR-Drs. 556/17, S. 1, 4 f., 12).“

OWi I: Der Scanner des Paketauslieferungsfahrers, oder: Elektronisches Gerät

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Der heutige Tag ist dann drei OWi-Entscheidungen gewidmet.

Und ich stelle zunächst den OLG Hamm, Beschl. v. 03.11.2020 – 4 RBs 345/20 – vor. Er behandelt mal wieder die Frage des „elektronischen Geräts“ i.S. von § 23 Abs. 1a StVO. Hier ging es um den Scanner eines Paketauslieferungsfahrers. Das OLG hat die Eigenschaft als elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO bejaht:

„Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt.

Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellung getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 5.11.2019 um 15.08 Uhr mit einem PKW der Marke G mit dem amtlichen Kennzeichen pp. in pp. auf Höhe der Hausnummer 17.

Dabei nutze der Betroffene einen sogenannten Scanner der Marke N, indem er diesen mit seiner rechten Hand halbhoch hielt und Tippbewegungen durchführte. Dies geschah wissentlich und willentlich.

Der Scanner dient dazu, dem Betroffenen die ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen. Dabei zeigt das Gerät dem Betroffenen die Lieferadresse an. Sobald der Betroffene einen Auftrag erledigt hat, bestätigt er dies auf dem Scanner und die Spedition erhält Mitteilung davon, dass der Auftrag ausgeführt worden ist. Er ähnelt seinem Aussehen nach einem Mobiltelefon, da er über ein Display und eine Tastatur verfügt. Er ist jedoch etwas breiter als ein handelsübliches Mobiltelefon.“

Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner, dass der Scanner mit einem Akku oder einer Batterie betrieben wird.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und erhebt die Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung des Zulassungsantrags als unbegründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des (materiellen) Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zuzulassen und die Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG). Die Frage, ob ein Scanner ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO in der Neufassung (mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2017) darstellt, ist – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden und erscheint klärungsbedürftig.

III.

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen eine vorsätzliche verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, benutzt und hierzu aufgenommen hat. Der Scanner wird den Feststellungen zufolge mit einem Akku oder einer Batterie betrieben, stellt also ein elektronisches Gerät dar. Dieses Gerät zeigte dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diente damit seiner Information und Organisation. Von der Erledigung eines Auftrags erhielt der Auftraggeber jeweils über den Scanner eine Nachricht, sodass das Gerät auch der Kommunikation diente. Dadurch, dass der Betroffene den Scanner in der Hand hielt und auf die Tastatur tippte, hat er das Gerät aufgenommen und bedient. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Tatbestand mithin erfüllt und zwar vorsätzlich. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und dem Zweck der Norm (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.05.2019, III-4 RBs 92/19; Merz SVR 2019, 441, 444 jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber wollte der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entgegenwirken und hat den Tatbestand zudem offen formuliert. Der Scanner der Marke N wird wie ein Mobiltelefon über eine Tastatur bedient und verfügt auch über ein Display. Die Bedienung des Gerätes erfolgt weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führt ebenso wie dieses zur Ablenkung des Fahrers.“

Über die Entscheidung werden sich DHL, DPD und Hermes sicherlich sehr freuen.

Im Übrigen: Ob das eigentlich im Bundesverkehrsministeirum eigentlich alles bedacht worden ist? Vom „Bundesandi“ bestimmt nicht 🙂 .

OWi III: Die Fernbedienung des Navigationsgerätes, oder: „elektronisches Gerät“?

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Und dann hier noch eine schon etwas ältere Entscheindung des OLG Köln. Das hat im OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2020 – 1 RBs 27/20 -, zu der Frage Stellung genommen, ob die Benutzung der Fernbedienung des Navigationsgeräts durch den Fahrer ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Das OLG hat die Frage bejaht:

„Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Namentlich lässt sich – entgegen der von dem Verteidiger geäußerten Rechtsauffassung – die von dem Betroffenen genutzte Fernbedienung sprachlich zwanglos als ein der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a lit. a) StVO erfassen.

Die Fernbedienung stellt zunächst ein elektronisches Gerät dar. Diese steuert das zum Endgerät gelangende (Infrarot-)Signal mittels elektronischer Schaltungen (Leiter) unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung (vgl. Wikipedia-Artikel „Fernbedienung“, zuletzt abgerufen am Entscheidungstag). Die Fernbedienung „dient“ auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des – in § 23 Abs. 1 lit. a)  S. 2 ausdrücklich genannten – Navigationsgeräts und so der Information über Streckenverlauf, Verkehrslage usw.. Sie ermöglicht unmittelbar den Zugriff auf das Navigationsgerät und erschließt dessen Funktionalität ebenso, als würde das Navigationsgerät selbst gehalten und würden Steuerungsbefehle statt über die Fernbedienung über dessen Display eingegeben.

Insofern unterscheidet sich die Fernbedienung auch von Ladekabeln und der zum Aufladen des Geräteakkus verwendetn sog. „Powerbank“ (dazu vgl. OLG Hamm DAR 2019, 632 = BeckRS 2019, 13084): Während das Ladekabel mangels Vorhandenseins entsprechender Bauteile bereits kein elektronisches Gerät darstellt, erlaubt die Powerbank, die ein elektronisches Gerät darstellt (einsichtige Differenzierung insoweit bei Will SVR 2019, 433 [434]), nicht den Zugriff auf die Funktionalitäten (etwa) des Smartphones, sondern stellt nur die – freilich als Voraussetzung für die Nutzung der Funktionalität unabdingbare – Stromversorgung sicher.

Ob etwa auch die – von der Verteidigung als Vergleich herangezogene – Garagenfernbedienung die Voraussetzungen für ein der Organisation (die Information kommt insoweit nicht in Betracht) dienendes elektronisches Gerät erfüllt, muss der Senat nicht entscheiden.“

OWi II: Der Taschenrechner als „elektronisches Gerät“, oder: Wirklich?

Und als zweite Entscheidung des Tages dann der OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2020 – 5 RBs 295/20 -, den mit der Kollege Marc N. Wandt geschickt hat. Er befasst sich mit der Frage, ob ein Taschenrechner mit Memory-Fuktion ein „elektronisches Gerät“ i.S. von § 23 Abs 1a StVO n.F. ist.

Und die bejaht man, was nicht überrascht, weil der 4. Senat des OLG schon so entschieden hat (Stichwort: Vermeidung von Innendivergenzen). Die Begründung ist nicht neu. Die hat man beim OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.07.2019 — 1 Ss (OWi) 87/19 abgeschrieben. Daher stelle ich sie hier nicht ein, sondern begnüge mich mit dem Leitsatz:

„Ein Taschenrechner ist zumindest dann ein „elektronisches Gerät“ i.S. von § 23 Abs 1a StVO n.F., wenn er über eine sog. Memory-Funktion verfügt.“

Mich überzeugt das nicht. Denn, wenn es richtig wäre, wäre auch das bedienen des Autoradios „gefährlich“. Den Touchscreen hatten wir ja schon.

OWi I: Der Touchscreen im Tesla, oder: „Ein elektronisches Gerät“?

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Am heutigen Dienstag ist „OWi-Tag“. Und den beginne ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19, der sich mal wieder mit dem § 23 Abs. 1a StVO – also: elektronisches Gerät, befasst.

Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verboten. Nach den Feststellungen des AG „hatte der Betroffene am 15.03.2019 gegen 18:21 Uhr als Führer des Fahrzeugs der Marke „Tesla“ mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Bundesstraße 36 in Fahrtrichtung Süden vor der Abfahrt Neureut Süd den fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) benutzt, um so die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betroffene bei regenasser Fahrbahn und starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit einem Netzknotenstationierungszeichen und mehreren Bäumen. Dabei ist das Amtsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können. In rechtlicher Sicht hat das Amtsgericht den im „Tesla“ fest installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Insoweit hat der Tatrichter infolge der Auswertung der Bedienungsanleitung festgestellt, dass sich der Scheibenwischer des „Tesla“ zwar am Lenkrad ein- und ausschalten lasse, die Einstellung der Intervalle aber auf dem „Touchscreen“ zu erfolgen habe, wobei zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden müsse, dann in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden könne und dieser Vorgang deutlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers als bei Bedienung des Scheibenwischer mit den herkömmlichen Armaturen erfordere.“

Das OLG hat das „gehalten“. Hier die Leitsätze der Entscheidung. Den Rest bitte selbst lesen:

1. Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.

Nun ja ……