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OWi III: Messfehler (?) bei Leivtec XV 3, oder: AG Bad Saulgau stellt auch ein

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Und zum Tagesschluss dann noch der AG Bad Saulgau, Beschl. v. 01.04.2021 – 1 OWi 25 Js 28777/19. Gegenstand der Entscheidung: Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG, wenn dem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Messung mit Leivtec XV3 zugrundeliegt:

„1. Das Verfahren ist gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hat ihre Zustimmung zur Einstellung erteilt. Das Gericht hält eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit gem. § 47 Abs. 2 OWiG nicht für geboten.

Letzteres entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eigentliche Ermessensausübung besteht in der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Welche Gesichtspunkte einzustellen und wie diese zu gewichten sind, hängt vom Einzelfall ab (Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl. 2020, § 47 Rn. 13, beck-online). Zulässige Überlegungen sind dabei etwa, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Messung mit dem genutzten Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren anzusehen sei (Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5; AG Meißen BeckRS 2018, 10275; AG Hoyerswerda BeckRS 2016, 116268; AG Mannheim BeckRS 2016, 113051 = DAR 2017, 213 = zfs 2017, 114;). Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277 = DAR 1998, 110 = NJW 1998, 321; OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2003 – SS OWI 654/03, DAR 2005, 226 = NStZ 2004, 352).

Dies ist nach Überzeugung des Gerichts – zumindest derzeit – für das Gerät Leivtec XV3 nicht garantiert (Anschluss an das AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21).

Bereits in der Vergangenheit kam der Verdacht auf, dass das Messgerät Leivtec XV3 Fehlmessungen in Form eines sog. Stufeneffekts aufgewiesen hat (vgl. AG Kehl, Az. 5 OWi 206 Js 5783/14 – nicht veröffentlicht).

Nachdem eine Gruppe von Sachverständigen jedoch in „zahlenmäßig relevanten“ Fällen im August und Oktober 2020 bereits unzutreffende Geschwindigkeitswerte bei Messungen mit diesem Gerät festgestellt hatten (vgl. K. Matzen, D. Matzen, M. Haubold, S. Skanda, M. Wenderoth, T. Bock, L. Rachel, F. Wigrim, T. Schubert, https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html, zuletzt aufgerufen am 01.04.2021), hat die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ebenfalls Untersuchungen aufgenommen.

Hierüber informierte die PTB am 27.10.2020 in einer Mitteilung zum „Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3“ auf ihrer  Website

(https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB _Stellungnahme_XV3_Zwischennachricht_2.pdf, zuletzt abgerufen am 01.04.2021) wie folgt:

„Kürzlich wurde der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) der Verdacht gemeldet, dass das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 möglicherweise in sehr speziellen Konstellationen für manche aktuelle Fahrzeugtypen geeichte Geschwindigkeitsmesswerte mit unzulässigen Messwertabweichungen ausgeben könne. Die PTB hat daraufhin die Situation an ihrer Referenzanlage nachgestellt. Bisher konnte die PTB die gemeldeten Effekte nicht reproduzieren. Die Untersuchungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Sobald ein definitives Ergebnis vorliegt, wird die PTB die zuständigen Marktaufsichtsbehörden sowie den Hersteller entsprechend informieren, damit, falls tatsächlich erforderlich, geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.“

Die PTB konnte die Messfehler dann im Grundsatz reproduzieren. Am 14.12.2020 wurde eine vom Hersteller geänderte Gebrauchsanweisung für das Messgerät Leivtec XV3 von der PTB genehmigt. In der Gebrauchsanweisung heißt es nunmehr:

„Zur Verwertbarkeit der Beweisbilder muss für alle in Kapitel 5.4 aufgeführten Kriterien zusätzlich folgende Bedingung für das Messung-Start-Bild erfüllt sein: Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet, muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen Höhe des Kennzeichens entsprechen. Bei Messungen mit Einfahrt des Fahrzeugkennzeichens in den Messfeldrahmen von oben muss im Messung-Start-Bild das gesamte Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens abgebildet sein.“

Eine nähere Begründung für die Änderung erfolgte seitens der PTB und des Herstellers nicht.

Im Februar 2021 wurden in mehreren beim Gericht anhängigen Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen (jeweils festgestellt durch das Messgerät Leivtec XV3) vom Verteidiger Herrn RA pp. Sachverständigengutachten des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. Dr. Ulrich Löhle vorgelegt, in denen dieser im Wesentlichen ausführt, dass es bei dem Gerät Leivtec XV3 zu Fehlmessungen in Form von sog. Stufenprofilmessungen kommen kann und dies auch trotz der Änderung der Gebrauchsanweisung weiterhin möglich erscheint.

Der Verteidiger stellte in den Hauptverhandlungen Ende Februar 2021 mehrere gleichlautende Beweisanträge, die im Wesentlichen darauf abzielten, den Grund für die Änderung der Bedienungsanleitung von der PTB und dem Hersteller in Erfahrung zu bringen. Das Gericht bat daher die PTB und den Hersteller mit Mail vom 02.03.2021 um Beantwortung folgender Fragen innerhalb von zwei Wochen:

  1. Wie ist es konkret um die Laserintensitätsverteilung innerhalb des Messfeldrahmens bestellt?
  2. Ist der Messfeldrahmen mit einer konstanten gleich hohen Laserintensität abgedeckt? Gibt es dort Minima oder Maxima und wenn ja, an welchen Stellen des Messfeldrahmens?
  3. Wie kam es zu der (verfügten) Ergänzung der Gebrauchsanleitung vom 14.12.2020? Lagen den Ergänzungen Fehlerfeststellungen (z.B. Stufenprofilmessungen) zugrunde? Falls ja, welche Fehler wurden festgestellt und wie wurden diese Fehlerfeststellungen getroffen? Vor allem welche Versuche wurden unter Realbedingungen durchgeführt?

Es erfolgte bis heute jedoch weder eine Reaktion seitens der PTB, noch des Herstellers.

Am 12.03.2021 wurde dann die Mitteilung zum „Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3“ auf der Website der PTB (https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB _Stellungnahme_XV3_Zwischennachricht_2.pdf, zuletzt aufgerufen am 01.04.2021) wie folgt ergänzt:

„Die oben erwähnten Versuche von Sachverständigen [K. Matzen, D. Matzen, M. Haubold, S. Skanda, M. Wenderoth, T. Bock, L. Rachel, F. Wigrim, T. Schubert, https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html (Zugriff am 11.03.2021)] hatten gezeigt, dass in speziellen Fällen Geschwindigkeitsmesswerte ausgegeben werden, die die Verkehrsfehlergrenzen verletzen, insbesondere auch zu Ungunsten des Betroffenen. Diese Ergebnisse konnten im Grundsatz an der Referenzanlage der PTB reproduziert werden. Eine ergänzte Gebrauchsanweisung, die der PTB daraufhin vom Hersteller vorgelegt und von ihr am 14.12.2020 genehmigt wurde, konnte die damals bekannten Fälle von unzulässigen Messwertabweichungen ausschließen. Am 09.03.2021 erlangte die PTB nun Kenntnis über weitere Versuche von Sachverständigen [M. Kugele, T. Gut, L. Hähnle, Versuche zum Stufeneffekt beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, März 2021] die zeigen, dass es darüber hinaus spezielle Szenarien gibt, bei denen es auch unter den Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann. Die PTB hat daraufhin umgehend den Hersteller und die zuständigen Stellen der Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden informiert und mit intensiven eigenen Versuchen begonnen. Die Ergebnisse stehen noch aus.“

In einer Kundeninformation vom 12.03.2021 (https://www.leivtec.de/de/aktuelles/meldungen/2021_03_22_Kundeninformation.php, zuletzt aufgerufen am 01.04.2021)) informierte der Hersteller letztlich über die Auffälligkeiten und die Prüfung der PTB und führte selbst insbesondere aus:

„[…] Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bei Beachtung der Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, möchten wir sie bitten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. Wir werden uns nach Veröffentlichung der finalen Prüfergebnisse der PTB unverzüglich wieder bei Ihnen melden […].“

Die Einstellung ist ok. Mit der Auslagenentscheidung habe ich allerdings ein Problem. Wieso muss der Betroffene seine Auslagen tragen, wenn das Verfahren wegen Unverwertbarkeit der Messung – davon geht das AG ja letztlich aus – eingestellt wird. M.E. steht das mit der zitierten Unschuldsvermutung nicht in Einklang.

Corona II: Einstellung wegen „Corona-Verjährung“, oder: Der Angeklagte reist aus Italien an, § 205 StPO

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Und im zweiten „Corona-Posting“ stelle ich heute zwei AG-Entscheidungen vor, beide aus dem Komplex „Einstellung des Verfahrens.

Zunächst der AG Dortmund, Beschl. v. 21.01.2021, 767 Ls-700 Js 2644/18-64/19 – zur Einstellung nach § 205 StPO:

„Das eigentlich nach rechtzeitigem Einspruch gegen den ergangenen Strafbefehl fortzusetzende Verfahren wird gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Hauptverhandlung ein in der Person des Angeklagten liegendes Hindernis für längere Zeit entgegensteht. Ein Erscheinen des Angeklagten wäre nach jetzigem Stand nur mit erheblichen Quarantänezeiten möglich. Italien ist seit Anfang November ein Risikogebiet, das Test- und Quarantänepflichten nach sich zieht (https://www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468#content_0; Stand: 21.1.2021, 16:47 Uhr). Zudem müsste (falls nicht eine unmittelbare Flugroute zur Anreise gewählt wird) mit weiteren Schwierigkeiten bei Durchfahren anderer Staaten gerechnet werden.“

Die zweite Entscheidung stammt vom AG Ludwigshafen. Über den AG Ludwigshafen, Beschl. v. 12.02.2021 – 4m OWi 5888 Js 18364/20 – hat ja auch schon der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog berichtet. Das AG hat wegen eines Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Akte war dem Richter verspätet vorgelegt worden. Der Ablauf der Wiedervorlagefrist war in die Woche der Corona-Erkrankung des Referatsrichters gefallen, ab der sich auch beide Geschäftsstellenmitabeiterinnen in zweiwöchige Quarantäne begeben mussten. Das AG meint betreffend die Auslagen des Verfahrens:

„Fällt der zuständige Richter wegen einer Corona-Erkrankung und beide Geschäftsstellenmitabeiterinnen wegen Quarantäne aus, so dass die Wiedervorlage der Sache bis nach dem Verjährungseintritt verzögert wurde, erscheint es unter Berücksichtigung der für den Eintritt des Verfahrenshindernisses ursächlichen außergewöhnlichen Umstände als nicht unbillig, dem Betroffenen seine Auslagen aufzuerlegen.“

Die Entscheidung ist m.E. nicht zutreffend….

Pflichti II: Nochmals „rückwirkende Bestellung“, oder: LG Koblenz und AG Essen ordnen bei.

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Das zweite Posting zu Pflichtverteidigungsfragen betrifft noch einmal die Frage der nachträglichen Beiordnung. Dazu stelle u.a. ich den LG Koblenz, 21.08.2020 – 14 Qs 54/20 – vor. das LG macht es wie die inzwischen wohl h.M. in der Frage. Es ordnet, wenn der Antrag rechtzeitig (vor der Einstellung) gestellt war, rückwirkend bei:

„Das als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Denn sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung (20.02.2020) als auch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (02.03.2020) lagen die Voraussetzung für eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO in der Alternative der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen wegen des zweifach drohenden Widerrufs von Strafaussetzungen in anderen Sachen vor.

Die ohnehin erst nach der angefochtenen Entscheidung erfolgte Einstellung des vorliegenden Verfahrens nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen. Bereits nach alter Rechtslage war nach zutreffender Ansicht im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung bei gegebenen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung eine rückwirkende Bestellung vorzunehmen. Jedenfalls nach der Gesetzesänderung dürfte sich die gegenteilige Ansicht zur alten Gesetzeslage, eine Pflichtverteidigerbestellung diene einzig der Verfahrenssicherung, obsolet geworden sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 20). Die Voraussetzung der Ausnahmevorschrift für den Fall einer alsbaldigen Einstellung (§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO) betrifft eine abweichende Fallgestaltung.“

Ebenso das AG Essen im AG Essen, Beschl. v. 21.08.2020 – 66 Gs 454/20 -, den mir der Kollege Schlepps aus Schermbeck geschickt hat.

OWi III: Unzulässige Anforderung des Passfotos, oder: Datenschutzverstoß ==> Einstellung

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Und als dritte Entscheidung zum Tagesschluss dann der AG Landstuhl, Beschl. v. 08.01.2020 – 2 OWi 4211 Js 12883/19. Nichts Neues, aber erfreulich, weil das AG seine frühere Rechtsprechnung bestätig, nach der Passfotos von einem Betroffefen, dem eine OWi zur Last gelegt wird, nicht zum Abgleich mit einem Messfoto von der Passbehörde angefordert werden dürfen, bevor der Betroffene erstmals durch die Bußgeldbehörde mit dem Vorwurf konfrontiert wird.Das AG stellt in solchen Fällen das Verfahren ein:

„Das Verfahren war hier aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn vorliegend liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre.

Hier wurde das Passbild des potentiellen Betroffenen durch die vor Ort ermittelnde Polizei angefordert, bevor der Betroffene erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert worden war (Bl. 27 und 29/30 d.A.). Dies verstößt gegen §§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG (AG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2018 – 53 OWi 107 Js 24000/18 – BeckRS 2018, 41318; AG Landstuhl, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 2 OWi 4286 Js 7129/15 –, juris).

Angesichts der Vielzahl von Fällen besteht die Befürchtung, dass die beauftragten Polizeidienststellen im Saarland die datenschutzrechtliche Problematik ihres Vorgehens nicht einmal kennen oder verstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Der Betroffene hat für das behördliche Fehlverhalten keine Veranlassung gegeben.“

Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens, oder: Ermessen wie?

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Hannover, Beschl. v. 18.12.2019 – 96 Qs 114/19, hat das LG über die Frage der Auslagenerstattung nach einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entschieden, also Problematik: § 467  Abs. 4 StPO. Das AG hatte ein Verfahren wegen  unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingestellt und dann abweichend von § 467 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten diesem nach § 467 Abs. 4 StPO auferlegt. Dagegen die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte:

„Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 StPO ist zunächst, dass das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wurde, die das Verfahren endgültig abschließt. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung eine endgültige und verfahrensbeendende Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob die Einstellung bereits endgültig, oder aber vorerst nur vorläufig erfolgt (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464 Rn.2).

Bei der Entscheidung, ob der Auslagenersatz versagt wird oder nicht, handelt es sich weder um eine Strafe noch um eine strafrechtliche Sanktion, welche nur zulässig wäre, wenn die strafrechtliche Schuld positiv festgestellt ist. Vor einer Schuldspruchreife darf daher bei der Entscheidung nicht auf die strafrechtliche Schuld abgestellt werden (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 11). Bei der Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 4 StPO sollen aber dennoch Verdachtsgründe berücksichtigt und für die Entscheidung bewertet werden. So kann die Versagung des Auslagenersatzes insbesondere dann begründet sein, wenn das Gericht den Angeklagten als prozessordnungsgemäß überführt ansieht. Nur wenn Zweifel an der vollständigen Tatbestandsverwirklichung oder ihrer Nachweisbarkeit bleiben, muss die Grundregel des Abs. 1 StPO Anwendung finden (BVerfG, Beschl. v. 16.8.2013 -2 BvR 864/12).

In der Sache war gegen den Angeklagten der Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB beantragt worden, gegen den der Angeklagte Einspruch eingelegt hatte. Der geschädigte Zeuge pp., war am 16.10.2017 bei der Polizei erschienen und gab dort zu Protokoll, dass der Angeklagte am 14.10.2017 beim Ausparken rückwärts gegen sein Fahrzeug gefahren sei. Der Geschädigte habe sich zu diesem Zeitpunkt mit Freunden neben seinem Fahrzeug stehend unterhalten. Der Angeklagte sei dann ein Stück vorwärtsgefahren und hätte angehalten. Er hätte zu dem Geschädigten gesagt, dass dieser wegen der Personalien im benachbarten Kiosk nachfragen solle, dort würde man ihn kennen. Dann sei er weggefahren. An dem Fahrzeug des Geschädigten sei es infolge des Unfalls an der Fahrertür in einer Höhe von ca. 71 cm zu einer drei mm große Lackabplatzung und kaum erkennbaren oberflächlich Lackkratzern gekommen. Zwei der Freunde des Geschädigten, die den Vorfall auch beobachtet hätten, sagten ebenfalls bei der Polizei aus und bestätigten die Aussage des Geschädigten. Die Aussage des Geschädigten nahm POK’in pp. auf, die auch das Fahrzeug in Augenschein nahm. Im Rahmen der Hauptverhandlung über den Einspruch des Angeklagten am 16.08.2018 waren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung (BI. 70 ff. d. A.) POK’in pp., der Geschädigte sowie seine beiden Freunde als Zeugen geladen und erschienen. Der Angeklagte ließ im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass sein Fahrzeug an den betreffenden Abend zugeparkt gewesen sei und er gefragt hätte, ob er rausfahren könne. Er habe sich von den anderen anwesenden Personen bedroht gefühlt. Er habe kein Piepen in sein Fahrzeug gehört und für ihn sei es kein Unfall gewesen. An seinem Fahrzeug habe er keine Schäden feststellen können, für ihn habe es kein Zusammenstoß gegeben. Der Geschädigte hätte ihm auch nicht gezeigt, wo an seinem Fahrzeug Schäden zu sehen sein. Die Zeugin POK’in pp. sagt im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass der Geschädigte zwei Tage später auf der Wache erschienen sei und die vorliegende Anzeige aufgegeben habe. Sie habe an dem Tag leichte Kratzer an der Fahrertür und ein Lackschaden am Fahrzeug wahrnehmen können. Daraufhin wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe im Hinblick auf die im Verfahren 231 Cs 2853 Js 71015/17 (256/17) festgesetzte Strafe nicht ins Gewicht falle, und beschlossen, dass die Kosten des Verfahrens die Landeskasse zu tragen habe und dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen gemäß S 467 Abs. 4 StPO selbst getragen habe.

Die Zeugin POK’in pp.bestätigte mit ihrer Aussage, dass der Geschädigte den Sachverhalt wie oben dargestellt bei der Polizei zur Anzeige brachte. Darüber hinaus konnte die Zeugin POK’in pp. die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten bezeugen. Sie konnte sich augenscheinlich noch an einen Vorgang und die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten erinnern. Im Übrigen bestreitet der Angeklagte auch nicht, an dem Abend das Fahrzeug gefahren zu sein. Er bestreitet auch nicht, neben einem dicht neben ihm gepackten Fahrzeug rückwärts ausgepackt zu haben. Er bestreitet lediglich, dass es bei dem Ausparkversuch zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Die Aussage der Zeugin POK’in pp. stellt somit einen Verdachtsgrund dafür dar, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Tat schuldhaft begangen hat. Sie rechtfertigt somit ein Abweichen vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO und damit eine Versagung des Auslagenersatzes. Dabei hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Geschädigte selbst und seine beiden Freunde im Rahmen der Hauptverhandlung zeugenschaftlich nicht vernommen worden sind. Anhaltspunkte, um an der Glaubhaftigkeit der gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Geschädigten und seiner beiden Freunde, die sämtlichst zur Hauptverhandlung erschienen waren zu zweifeln, bestehen nicht, da insbesondere die von der Zeugin POK’in pp. dargestellten Schäden zu dem geschilderten Unfallgeschehen passen.2

Nun ja, die Argumentation des LG halte ich nicht für zwingend. Die Versagung der Erstattung wird allein auf die Aussage der Poliziebeamtin gestützt. Das hätte man auch anders lösen können…..

Edit: Mich weist gerade ein Kollege darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig (gewesen) sein dürfte. Recht hat er. Peinlich (für mich) 😀