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OWi I: Konsequente Folge aus dem VerfG-Saarland-Verdikt, oder: Einstellung des Verfahrens

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Heute dann dreimal OWi. Und zum Auftakt einen kleinen Beschluss des AG Bautzen, den mir der Kollege A. Kaden aus Dresden gestern geschickt hat.

Das AG hat im AG Bautzen, Beschl. v. 18.07.2019 – 43 OWi 620 Js 24643/18 – das Verfahren gegen den Betroffenen im Hinblick auf das VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – LV 7/17 (vgl. dazu: OWi I: Paukenschlag II aus dem Saarland, oder: Traffistar S 350-Messungen nicht verwertbar) eingestellt:

„1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen, die not-wendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe

Die Einstellung des Verfahrens erfolgt im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az.: Lv 7/17), wonach die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät TraffiStar 350S wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung eines Betroffenen unverwertbar ist. Die Beschränkung des Verteidigungsrechts wird darin gesehen, dass die Herstellerfirma „Jenoptik“ die Roh-messdaten nicht speichert und dem Betroffenen daher zur Überprüfung der Messung nicht zur Verfügung stehen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 4 StPO, 46 OWiG.“

So weit, so gut, so schön und sicherlich die richtige Reaktion auf den Paukenschlag aus dem Saarland. Allerdings: Mit der Auslagenentscheidung kann ich mich nicht so richtig anfreunden. Denn, wenn die Ergebnisse des Messverfahrens nicht verwertbar sind, dann hätte der Betroffene frei gesprochen werden müssen. Die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist als eine „Freispruchsumgehungseinstellung“. Dagegen ist nichts einzuwenden. Nur muss dann auch die Auslagenentscheidung dem an sich gebotenen Freispruch gerecht werden. D.h.: Die Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.