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OWi I: Anspruch auf Einsicht in Wartungsunterlagen, oder: Kleiner Lichtblick vom VerfGH Rheinland-Pfalz

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Und dann am vorletzten oder bei dem ein oder anderen sicher auch letzten Arbeitstag vor Weihnachten noch ein OWi-Tag.

Den beginne ich mit dem VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2021 – VGH B 46/21, über den ja auch schon der Kollege Gratz in seinem Blog berichtet hat. Es geht noch einmal – wie lange eigentlich schon und wie lange noch? – um die Herausgabe von Unterlagen zu einem Messgerät. Der Kollege hatte das bei der Verwaltungsbehörde beantragt, aber nicht alle Unterlagen bekommen. Das war dann im Verfahren geltend gemacht worden. Ohne Erfolg. Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde beim VerfGH Rheinland-Pfalz.

Die Entscheidung ist – wie häufig die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen – ein wenig zu lang, um sie hier vollständig einzustellen. Ich begnüge mich also mit (meinem) Leitsatz:

Bei einer Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind dem Betroffenen u. a. die Unterlagen zu Wartungen oder Reparaturen an dem verwendeten Messgerät, die zum Teil auch als „Lebensakte“ bezeichnet werden, vorzulegen.

und folgender Passage:

„a) Diese Voraussetzungen erfüllt das Einsichtsbegehren hinsichtlich der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Bevollmächtigte bereits mit dem an die Bußgeldstelle gerichteten Antrag vom 3. April 2020 umfangreich vortragen lassen, warum aus seiner Sicht die Einsichtnahme in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des konkreten Messgerätes erforderlich sei. So führe zum einen nicht jeder Eingriff an dem Messgerät zum Erlöschen der Eichung. Zum anderen könnten sich auch aus nach der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung erfolgten Reparaturen Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit des Messgerätes zum Tatzeitpunkt ergeben.

b) Die Frage, welche Information zur Aufklärung von Funktionsbeeinträchtigungen des Messgerätes beitragen kann, lässt sich nicht abstrakt-generell beantworten, sondern ist abhängig von dem konkreten Dokument und dem Umfang der begehrten Einsichtnahme. Für die in Rede stehenden Wartungs- und Reparaturunterlagen stellt in zeitlicher Hinsicht der Eichzeitraum die maßgebliche Grenze für das berechtigte Informationsbegehren des Betroffenen dar (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. April 2021 – 1 OWi 2 SsRs 173/20 -, juris Rn. 29; Krenberger, NZV 2021, 209 [210]). Reparaturen oder Wartungen vor der letzten Eichung weisen keinen Zusammenhang mit der konkreten Messung auf; sie sind durch die Eichung gleichsam überholt. Für diese Zeiten besteht daher noch nicht einmal eine theoretische Möglichkeit, Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes am Tage der streitgegenständlichen Messung zu erhalten. Etwas anderes gilt für den Zeitraum nach der letzten Eichung. Dabei kann dahinstehen, ob messrelevante Eingriffe in das Geschwindigkeitsmessgerät regelmäßig dessen Neueichung zur Folge haben und die im Messprotokoll vermerkte Unversehrtheit des Eichsiegels daher ein aussagekräftiges Indiz gegen zwischen der Eichung und der Messung vorgenommene Eingriffe darstellt (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20 -, juris Rn. 64). Jedenfalls für die Zeit nach der konkreten Geschwindigkeitsmessung liegen vergleichbare Informationen nicht vor, weil das Messprotokoll keine Aussagen über in der Zukunft notwendig werdende Wartungen und Reparaturen treffen kann. Nicht ausreichend – weil nicht den gesamten maßgeblichen Zeitraum abdeckend – ist insoweit ein möglicher Hinweis des Messbeamten auf dem Messprotokoll, wonach seit Beginn der Eichfrist keine Reparaturen und Wartungen an dem Messgerät durchgeführt worden seien. Liegen demgegenüber keine Reparatur- und Wartungsunterlagen vor, weil nach der letzten Eichung und nach der streitgegenständlichen Messung keine Wartungen oder Reparaturen an dem Messgerät durchgeführt worden sind, kann von der Bußgeldbehörde schon faktisch lediglich eine Erklärung hierüber gefordert werden (vgl. auch Ropertz, NZV 2021, 500 [502]).

c) Auch wenn die Erwägungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Einsichtnahme in die Reparatur- und Wartungsunterlagen nur eine bloß theoretische Aufklärungschance zu begründen vermögen, ist ihre Eignung zur Aufdeckung von Funktionsbeeinträchtigung nach den vorstehenden Erwägungen nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 57). Damit ist die von Verfassungs wegen geforderte Relevanz der seit der Eichung vorliegenden Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen für die Verteidigung zu bejahen. Für eine restriktivere Handhabung des Einsichtsrechts in vorhandene Unterlagen – etwa die Forderung, die Relevanz der begehrten Information müsse „auf der Hand liegen“ (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 -, juris Rn. 12) – ist mit Blick auf Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 LV kein Raum. Eine solche Einschränkung würde den unterschiedlichen Anforderungen nicht gerecht, die die Verfassung an die Amtsermittlung der Gerichte einerseits und den Informationszugang des Betroffen andererseits stellt (vgl. auch Staub/Lerch/Krumm, DAR 2021, 125). Während eine bloß theoretisch bestehende Aufklärungschance – zumal in Massenverfahren – keine Aufklärungspflicht des Gerichts begründet, erlaubt sie es dem Betroffenen, bei der Bußgeldbehörde (oder für diese tätige Stellen) vorhandene Informationen für eigene Überprüfungen und die Suche nach Entlastungsmomenten zu erhalten, sofern ein ordnungsgemäßer Einsichtsantrag gestellt wurde und keine gegenläufigen verfassungsrechtlichen Güter (etwa Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, schützenswerte Interessen Dritter) entgegenstehen (vgl. auch Sandherr, DAR 2021, 69 [70 f.]). Liegen die zulässigerweise begehrten Informationen bei der Bußgeldstelle (oder bei der ihr zuarbeitenden Polizeidienststelle) vor, hat sie dem Betroffenen auf Antrag Einsicht hierein zu gewähren. Daher überspannt es die Mitwirkungsobliegenheiten des Betroffenen, ihn in dieser Konstellation darauf zu verweisen, sich zunächst um eine Herausgabe der Unterlagen bei dem Gerätehersteller oder der mit der konkreten Messung betrauten Polizeidienststelle zu bemühen (vgl. auch Krenberger, NZV 2021, 209 [210]).“

Ein kleiner Lichtblick in dem „Unterlagenkampf“

OWi I: Einsicht in die Lebensakte, Geräteakte und in sonstige Unterlagen, oder: BVerfG 2 BvR 1616/18 gilt

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Heute mal wieder ein OWi-Tag. Dazu habe ich länger keine Entscheidungen vorgestellt. Ist derzeit aber auch recht ruhig „an der Front“ :-).

Zunächst stellt ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.04.2021 – 1 OWi 2 SsRs 173/20 -, über den ja auch schon der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog berichtet hat. Er nimmt noch einmal zu den Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – Stellung. Das OLG Zweibrücken erstreckt diese Rechtsprechung des BVerfG auch auf die sog. Lebensakten usw.:

„2. Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist vorliegend erfolgreich. Das Amtsgericht hätte auf den Hinweis der Verteidigung, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung immer noch keine Einsicht in vorhandene Wartungs- und Instandsetzungsnachweise zum verwendeten Messgerät (mit Lebensakte/Garantiekarte, falls vorhanden) erhalten zu haben, dem gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag stattgeben müssen. Der Senat schließt sich insoweit der einheitlichen obergerichtlieben Rechtsprechung an, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1 MRK dem Betroffenen das Recht zuspricht, dass auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020- 2 BvR 1616/18, Rn 51; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 OWi 6 SsRs118/19, juris Rn 9 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2020-2 Rb 8 Ss 837/17, juris Rn 13; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. November2012- 2 Ss (Bz) 100/12, DAR 2013, 37; KG, Beschluss vom 7. Januar 2013- 3 Ws (b) 596-12/162 Ss 178/12, DAR 2013, 211). Hierzu gehören in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auch die vorhandenen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise im Eichzeitraum (sog. “Lebensakte”, “Reparaturbuch”, “Gerätebuch” oder “Gerätebegleitkarte”, vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. Dezember 2015 – 2 Ws 221/15, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 31; LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017 – 1 Qs 46/17, juris Rn. 38). Denn bei einem standardisierten Messverfahren – die Messmethode des verwendeten Messgeräts ES 3.0 ist als solches anerkannt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009- 1 SsRs 71/09, juris Rn. 2) – sind an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte geringere Anforderungen zu stellen. Das Tatgericht ist nur dann gehalten, dass Messergebnis zu überprüfen, und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG a.a.O. Rn 42 f. m.w.N.). Dem Betroffenen ist durch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und entsprechende Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen stellen, in prozessual ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983, 2 BvR 864/81, juris Rn 68; BGH, 4 StR 627/92. a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, juris Rn 12). Um jedoch, wie gefordert, konkrete Anhaltspunkte vortragen zu können, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/19, Rn. 51). Der Beiziehungs- und Aussetzungsantrag des Betroffenen war insoweit so zu verstehen, dass es dem Betroffenen ausschließlich um die Zugänglichmachung der nicht bei der Akten befindlichen Informationen ging, um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses zu haben. Die prozessualen Möglichkeiten des Betroffenen wurden somit vorliegend eingeschränkt, da erst durch Zugänglichmachung der begehrten Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen der Betroffene auch, in der Lage gewesen wäre, Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messgeräts zu erkennen und zu benennen. § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz normiert eine Verpflichtung, Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät herzustellen und aufzubewahren. Unabhängig von der Frage, welche Bezeichnung diese Unterlagen haben (Lebensakte, Reparaturbuch, Gerätebuch oder Gerätebegleitkarte o.ä.) ist zu erwarten, dass entsprechende Vorgänge dokumentiert sind und jedenfalls in dem in§ 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz angegebenen Mindestzeitraum aufbewahrt werden. Daher wäre das Amtsgericht angehalten gewesen, sich um die Herausgabe entsprechender Unterlagen, zumindest sich aber darum zu bemühen, eine Aussage darüber zu erhalten, ob Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen für das verwendete Messgerät vorliegen. Der tatsächlichen Nichtübersendung der angeforderten Unterlagen durch die Verwaltungsbehörde ohne weitere Begründung kann eine solche Erklärung nicht entnommen werden. Dem Ansinnen des Betroffenen war deutlich zu entnehmen, dass die Verteidigung die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen begehrte, um die ordnungsgemäße Messung überprüfen zu können. Diese Unterlagen hat die Verteidigung trotz mehrfachen Bemühens und Herbeiführens einer gerichtlichen Entscheidung zu ihren Gunsten weder seitens der Verwaltungsbehörde noch seitens des Amtsgerichts überlassen bekommen. Spätestens auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung hin wäre das Tatgericht gehalten gewesen, die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen für das verwendete Messgerät bei der Bußgeldstelle anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.“

 

OWi I: Umsetzung von BVerfG 2 BvR 1616/18, oder: OLG Jena macht es richtig

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Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen.

Und ich beginne mit zwei Entscheidungen zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18. Daran arbeiten sich die Gerichte ja gerade ab. Hier eine OLG-, und eine LG-Entscheidung, einmal positiv, einmal negativ.

Zunächst dann der Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20, über den ja auch schon der Kollege Gratz berichtet hat. Der Betroffene hatte in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem eine Messung mit Poliscan zugrunde gelegen hat,  Einsicht in Messunterlagen verlangt. Die war ihm nicht gewährt worden. Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben:

„d) Hiervon ausgehend, ist der Betroffene durch die Vorenthaltung der mit seiner verfahrensgegenständlichen Messung in Zusammenhang stehenden Messreihe, d. h. der gesamten am Tattag an der Messstelle zum Nachweis von Verkehrsverstößen angefallenen und gespeicherten digitalen Falldatensätze (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.06,2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18, bei juris) in seinem Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung verletzt worden.

aa) Nach dem i. S. v. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässigen, durch die Sachakte bestätigen Rügevorbringen hat die Verteidigung mit Schriftsatz vom 16.04.2019 gegenüber der Bußgeldbehörde die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Akteneinsicht als unvollständig beanstandet und vergeblich u. a. die noch ausstehende Überlassung der gesamten Messserie gefordert, das hierauf bezogene Einsichtsbegehren mit- durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 25.06.2019 zurückgewiesenem – Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter verfolgt und ihren – mit einem Aussetzungsantrag verbundenen – Antrag auf Überlassung der Messreihe in der Hauptverhandlung vom 12.12.2019 – wiederum erfolglos – wiederholt.

Zur Begründung hat die Verteidigung jeweils geltend gemacht, dass der Betroffene den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf auf breiterer Grundlage prüfen und insbesondere nach etwaigen, allen Messungen anhaftenden, aber der Messung des Betroffenen nicht zu entnehmenden Fehlern suchen wolle, die die Messbeständigkeit des Gerätes in Frage stellen könnten, und nach denkbaren, auf einen Umbau oder eine ungewollte Neuausrichtung während des Messbetriebes hindeutenden Veränderungen der Bildausschnitte.

bb) Dem Betroffenen stand gegenüber der Bußgeldbehörde ein aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung resultierender Anspruch auf die am Tattag an der ihn betreffenden Messstelle generierten Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer zu, weil die geforderten Informationen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Geschwindigkeitsverstoß stehen und aus Sicht des Betroffenen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können.

Die Kenntnis der dort zeitnah gewonnenen Messdaten, die sich nicht auf die ihm vorgeworfene Tat beziehen, verschafft dem Betroffenen eine breitere Grundlage für die Prüfung, ob im konkreten Fall tatsächlich ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015, Az. IV-2 RBs 63/15; KG Berlin, Beschl. v. 05.12.2018, Az. 3 Ws (B) 266/18, bei juris), indem sie anhand der Daten, die im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Messung an gleicher Stelle erhoben worden sind, die Suche nach Hinweisen auf etwaige Fehlfunktionen des Messgeräte oder Fehler bei der Durchführung eröffnet, die eventuell Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit auch der eigenen Messung erlauben (OLG Düsseldorf; a. a. O.). Dass ein die Messreihe insgesamt betreffender Fehler, der sich in anderen Dateien abbildet, aus der Messdatei des konkreten Verkehrsverstoßes ebenfalls hervorgehen müsste (so OLG Koblenz, a. a. O.), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Bestimmte Auffälligkeiten wie etwa fehlende Vollständigkeit der Aufnahmen, Unregelmäßigkeiten bei der Dateneinblendung, eine hohe Anzahl verworfener Messungen, Stellungs- oder Standortveränderungen des Messgerätes, stark abweichende Positionen mehrerer der aufgenommenen Fahrzeuge zur Fotolinie oder gehäuftes Auftreten unsinniger Messergebnisse sind für den Betroffenen bzw. einen von ihm beauftragten Sachverständigen nur durch Betrachtung aller Aufnahmen zu ermitteln (Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, zfs 2012, 664, 672). Ein dahingehendes, das Einsichtsgesuch legitimierendes Interesse hat der Betroffene jeweils vorgetragen.

cc) Die vom Bundesverfassungsgericht für die Gewährung des Informationszugang geforderte Relevanz der begehrten Informationen für die Verteidigung lässt sich nicht mit der Erwägung verneinen, dass aus der Betrachtung der gesamten Messreihe ohnehin kein für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen betreffenden Einzelmessung erheblichen Erkenntnisse gezogen werden könnten (so BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021, a. a. O.). Die insoweit erhobenen Einwände, dass die Messreihe selbst bei einer Einzelmessung, die aus dem Bereich der üblicherweise am Messort festgestellten (überhöhten) Geschwindigkeiten deutlich herausrage, “keine verwertbare Aussage bringe”, weil geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen vieler Verkehrsteilnehmer nicht ausschließen, dass jemand auch deutlich schneller unterwegs gewesen sein könne (PTB, “Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung”, Stand 30.03.2020; BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021, Az. 202 ObOWi 1532/20, bei juris), oder dass eine etwa feststellbare hohe Annullierungsrate keinen Anhalt dafür biete, dass gerade die nicht verworfene Messung im Einzelfall fehlerhaft sei, sondern gerade für die Richtigkeit dieser Messung spreche, die trotz funktionierender Selbstkorrektur des Gerätes keinen Anlass zur Verwerfung gegeben habe (PTB, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschl v. 26.08.2016, Az. 2 Ss- OWi 589/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018, Az. 1 OWi 6 SsBs 19/18; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 103/20; bei juris), reichen nicht aus, um schon die Möglichkeit etwa aus der Messreihe insgesamt abzuleitender Entlastungsmomente schlechthin auszuschließen und der Messreihe von vornherein eine potentielle Beweiserheblichkeit abzusprechen.

Ob bestimmte Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung (BGH, Beschl. v. 04.10.2007, Az. KRB 59/07 [(Kartellbußgeldverfahren]), bei juris), wobei sie – wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich dargelegt – auch rein theoretischen Entlastungsmöglichkeiten nachgehen kann. Dass die dem Gericht obliegend Aufklärungspflicht sich nicht auf Ermittlungen erstreckt, “die sich auf die nur theoretische, nicht tatsachengestützte Möglichkeit einer Entlastung gründen”, so dass der Betroffene derartige Ermittlungen vom Gericht nicht verlangen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07. 2018, a. a. O.), ist für den Umfang des vorgelagerten Informationsanspruchs des Betroffenen gegenüber der Behörde ohne Belang.

Ob anhand des Messfilms ermittelte Auffälligkeiten (für sich genommen oder auch erst bei einem etwaigen Zusammentreffen) geeignet sind, die einer Messung im Standardisierten Messverfahren zugebilligte Beweiskraft zu erschüttern, oder ob das Gericht sich dennoch vom Geschwindigkeitsverstoß überzeugen kann, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall.

dd) Das Einsichtsrecht in verfahrensfremde Messdaten lässt sich auch nicht wegen entgegenstehender Interessen der betreffenden Verkehrsteilnehmer ablehnen.

Zwar enthält jede weitere Falldatei ein digitales Beweisfoto mit personenbezogenen Informationen in Form des Fahrzeugs, seines Kennzeichens und einer Abbildung des Fahrers, aus der sich nicht nur ableiten lässt, das er einen bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt passiert hat, sondern auch, dass dies höchstwahrscheinlich mit überhöhter Geschwindigkeit geschehen und er deshalb in einem anderweitigen Bußgeldverfahren dem Vorwurf einer von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit ausgesetzt ist (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.).

Gegenüber der gebotenen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind die Persönlichkeitsrechte Dritter regelmäßig nachrangig (BVerfG, Beschl. v. 12.01.1983, Az. 2 BvR 864/81, bei juris); dem diesbezüglichen Interesse des Betroffenen auch im Bußgeldverfahren ist deshalb ebenfalls erhebliches Gewicht beizumessen, selbst wenn man diesem Interesse wegen der geringeren Schwere des erhobenen Vorwurfs und der drohenden Sanktionen nicht schlechthin Vorrang einräumt. Bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der anderen, in der Messserie abgebildeten Verkehrsteilnehmer ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und der Kontrolle ihres Verhaltens durch die Polizei ausgesetzt haben und der festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist, so dass die Aufzeichnung nicht dem Bereich der engen Privatsphäre berührt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011, Az. 2 BvR 2072/10, bei juris). Es kann daher für diese Personen keinen tiefgreifenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme mit einer äußerst geringen Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt sind, zufällig erkannt zu werden (Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 5 (Regel-)Fahrverbots-Ordnungswidrigkeiten des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG Rn. 12, beck-online). Die konkrete Gefahr einer nachhaltigen Bloßstellung Dritter, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trotz des anzuerkennenden Entlastungsinteresses des Betroffenen die Zurückhaltung verfahrensfremder Informationen rechtfertigen kann, ist deshalb nicht zu besorgen. Das gilt auch deshalb, weil die Messdaten lediglich an den Verteidiger und einen von ihm beauftragten Sachverständigen herausgegeben werden, was datenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019, 1 Rb 10 Ss 291/19; LG Köln Beschl. v. 11.10.2019, 323 Qs 106/19, bei juris). Das Interesse der in den Falldateien der Messreihe erfassten sonstigen Verkehrsteilnehmer muss daher gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch resultierenden Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen.“

Und dann noch – negativ – der LG Wiesbaden, Beschl. v. 24.02.2021 – 3 Qs 2/21. Das LG hat eine Beschwerde gegen die Versagung der Einsicht durch das (erkennende) AG unter Hinweis auf § 305 StPO als unzulässig angesehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme in Unterlagen, wie z.B.  Messreihe, Lebensakte usw.,  sei zwar grundsätzlich geeignet, den Betroffenen möglicherweise in seinem Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen. Zur Geltendmachung des Verstoßes sei er aber auf das Rechtsbeschwerdeverfahren zu verweisen. Das steht m.E. mit den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG, wenn man mit denen Ernst mnachen will, nicht in Einklang. Und: Was soll ich nach der Hauptverhandlung noch mit den Daten/Unterlagen?

OWi III: Einsicht in die Messreihe bei einem standardisierten Messverfahren, oder: Dauerbrenner

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Und als dritte verfahrensrechtliche OWi-Entscheidung dann noch der LG Bielefeld, Beschl. v. 25.08.2020 – 10 Qs 278/20 – nocheinmal zurm Dauerbrenner: (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren in den Fällen der Messung mit einem standardisierten Messverfahren.

Das LG bejaht ein Einsichtsrecht des Betroffenen in die ihn betreffende Messreihe und sieht eine Beschwerde gegen die die Einsicht ablehnende Entscheidung des Ag als zulässig an:

„Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Verfügung des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.06.2020 ist zulässig und begründet.

1. Der Zulässigkeit der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO statthaften Beschwerde steht § 305 S. 1 StPO nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Hiernach unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, grundsätzlich nicht der Beschwerde. Die Regelung soll Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde, als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil hin überprüft werden müssten. Diesem Zweck entsprechend, greift die Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 – 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).

Dies ist vorliegend der Fall. Gegen die Betroffene ist im Bußgeldbescheid vom 30.01.2020 eine Geldbuße von lediglich 120,- EUR festgesetzt worden, ohne dass eine Nebenfolge angeordnet worden ist. Gegen ein entsprechendes Urteil ist daher eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 OWiG nicht erfüllt sind und es sich um keine der in § 79 Abs. 1 5. 1 Nr. 3-5 OWiG genannten Fallkonstellationen handelt. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags der Betroffenen vom 14.02.2020 die Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder – in analoger Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zuzulassen wäre, obliegt jedenfalls der eigenständigen Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Da ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil somit nicht von vorherein eröffnet ist, kann ein Ausschluss der Beschwerde gemäß § 305 S. 1 StPO — auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift — nicht auf die bloße Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde gestützt werden (LG Köln BeckRS 2019, 26465).

Es handelt sich bei dem Antrag der Betroffenen zudem nicht um einen erst in der Hauptverhandlung vor der Urteilsverkündung zu bescheidenden Beweisantrag. Sie begehrt vielmehr Informationen, die sie mit Hilfe sachverständiger Begutachtung in die Lage versetzen sollen, sich überhaupt mit einem Beweisantrag gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung wenden zu können. Ist, wie vorliegend, nämlich ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen, kann der Betroffene Einwendungen und Zweifel allgemeiner Art nicht zum Gegenstand eines Beweisantrages machen. Vielmehr hat er nur die Möglichkeit, bei der Bußgeldbehörde die Messunterlagen zu besorgen, sie durch einen privat zu beauftragenden Sachverständigen auswerten zu lassen und auf der Grundlage dann einzelfallbezogener Einwände Beweis- oder sonstige gegen die Richtigkeit der Messung gerichtete Anträge zu stellen (vgl. nur KG Berlin, Beschl. v. 6. September 2017 — 3 Ws [B] 248/17, BeckRS 2017, 124882).

Bei einer Bescheidung des Begehrens der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Hauptverhandlung droht somit ein endgültiger Rechtsverlust der Betroffenen.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Ansicht der Kammer wird die Verteidigung eines Betroffenen jedenfalls dann unzulässig beschränkt (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), wenn der Betroffene schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen weiteren amtlichen Messunterlagen erfolglos gestellt hat. Denn der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die – nicht bei den Akten befindliche digitale, vollständige Messreihe vom Tattag.

Ein solcher Anspruch ergibt sich – auch beim standardisierten Messverfahren – aus dem Gebot des fairen Verfahrens. Dieses folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK. Aus dem Gebot ergibt sich, dass ein Beschuldigter oder Betroffener nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein darf, sondern ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält indessen keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es zu konkretisieren, ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zu-letzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufigkeiten eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folge-rungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620). Auch aus dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer nach eigener Abwägung anschließt, ein Recht auf Einsicht in Akten, Daten o. a. ergeben, welches über das Recht auf Akteneinsicht aus § 147 StPO hinausgeht (BVerfG NStZ 1983, 273, OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620).

Bezogen auf das Bußgeldverfahren wird auf dieser Grundlage die — von der Kammer geteilte — überwiegende Ansicht vertreten, dass ein Betroffener danach, insbesondere auch wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „Waffengleichheit“, gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass er Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen (existierenden weiteren) amtlichen, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen nehmen kann, um diese mit Hilfe eines privaten Sachverständigen auswerten und auf mögliche Messfehler hin überprüfen zu können, ohne dass bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind. Denn der Betroffene bzw. seine Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts. Solche weitreichenden Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu. Zwar erlauben allein die begehrten Beiziehungsobjekte noch keine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Messung im konkreten Fall in belastender oder entlastender Hinsicht. Entscheidend ist nach Ansicht der Kammer aber, dass es auch keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein standardisiertes Mess-verfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620).

Soweit in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. Verstoß gegen das rechtliche Gehör bezogen auf die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisermittlungsantrags auf Beiziehung von außerhalb der Akte befindlichen Unterlagen verneint wird, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, da sich aus diesen Entscheidungen nicht ergibt, dass schon vor der Hauptverhandlung gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Gericht Anträge auf Aushändigung bzw. Einsicht gestellt und negativ beschieden wurden (OLG Bamberg NStZ 2018, 724). Vorliegend hat die Betroffene derartige Anträge jedoch bereits im Vorfeld gestellt.“

OWi I: Standardisierte Messung ohne Rohmessdatenspeicherung, oder: Das BayObLG erklärt dem VerfG Saarland, wie es geht

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Heute dann drei verfahrensrechtliche Entscheidungen, und zwar alle aus dem Bußgeldverfahren. Zwei zu „Einsichtsfragen/Rohmessdaten und eine aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren.

Ich eröffne mit dem (aktuellen) BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 – zur Frage des Verstoßes gegen Gebot des fairen Verfahrens bzw. zu einem Verwertungsverbot bei einer standardisierten Messung ohne Rohmessdatenspeicherung. Ja, das ist die Problematik des VerfG Saarland, Urt. von 05.07.2019 – Lv 7/17).

Ich habe lange überlegt, wie ich es schreiben soll: „Das BayObLG nimmt Stellung…“ oder „…. äußert sich zu ….“. M.E. alles zu „schwach“/harmlos, denn das BayObLG rechnet mal wieder mit dem VerfG Saarland ab und erklärt den Richtern dort, was Sache ist. Denn schließlich: Wir sind – zusammen mit den anderen OLG – schlauer und ihr habe es nicht begriffen. Wen wundert es? Mich nicht. Und wer gedacht hatte, dass sich durch den Übergang des OLG Bamberg zum BayObLG etwas ändern würde, der hat falsch gedacht. Warum auch? Denn die agierenden Personen haben sich ja nicht geändert. Nur der Name des Gerichts.

Ich stelle dann hier nur die amtlichen Leitsätze ein.

  1. Die unterbliebene Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen sowie der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Rohmessdaten oder der Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 = NZV 2018, 425; OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfSch 2017, 469 und 23.07.2018 – 2 Ss [OWi] 197/18; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16 bei juris und 20.06.2017 – 4 RBs 169/17 = ZD 2018, 374; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17 = NStZ-RR 2018, 156 = ZfSch 2018, 349 sowie OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 bei juris; entgegen VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368).
  2. Von einem Verstoß gegen das faire Verfahren mit der Folge eines Verwertungsverbots ist nicht (allein) deshalb auszugehen, weil durch das zur Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit eingesetzte, alle Kriterien eines standardisierten Messverfahrens erfüllende Messgerät neben dem dokumentierten Messergebnis keine sog. Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Messung zur nachträglichen Befundprüfung oder Plausibilitätskontrolle bereitgehalten oder diese Daten unterdrückt werden (u.a. Anschluss an OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ss [OWi] 233/19; OLG Köln, Beschl. v. 27.09.2019 – 1 RBs 339/19; KG, Beschl. v. 02.10.2019 – 162 Ss 122/19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 bei juris und OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2019 – 1 Ss OWi 381/19 bei juris; entgegen VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17 = NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414 = DAR 2019, 500).

Und die Leitsätze bringe ich dann mal mit sämtlichen darin aufgeführten Entscheidungen (wie immer eine Fleißarbeit). Die Unterstreichung stammt nicht von mir, sondern vom BayObLG. Damit will man wohl richtig deutlich machen, wie anders man denkt.

Die Gründe – im Grunde bekannt – mag jeder selbst lesen und sich ein Urteil erlauben.

Nur zwei Anmerkungen noch:

Natürlich entscheidet der Einzelrichter. Warum auch nicht (?)

Und besonders schön finde ich die Passage:

„b) Auch sonst können die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (a.a.O.) vertretenen (verfassungs-) rechtlichen Standpunkte weder in der Herleitung noch im Ergebnis überzeugen.

aa) Bedenken begegnet schon die der Argumentation des VerfGH des Saarlandes offenbar zugrunde liegende Annahme, den Betroffenen belastende technische Beweise könnten und müssten jederzeit und vollständig rekonstruierbar sein. Ein hiermit korrespondierender Anspruch auf Schaffung neuer, noch nicht existierender und deshalb auch für einen am Verfahren beteiligten potentiellen Antagonisten, etwa die Verfolgungsbehörde, nicht zugänglicher Beweismittel ist dem deutschen Verfahrensrecht fremd; er kann – auch als vermeintliches ‚Recht auf Plausibilisierung‘ (vgl. hierzu kritisch Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 [2019] Heft 2, S. 99-102) – insbesondere nicht aus dem fair trial Grundsatz auch in seiner Ausprägung unter dem Aspekt der sog. Waffengleichheit oder dem damit verbundenen sog. Grundsatz der Wissensparität begründet werden (treffend in diesem Sinne und zur Untauglichkeit des vom VerfGH des Saarlandes [a.a.O.] zur Stützung seiner Auffassung bemühten Vergleichs mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit von Wahlautomaten entwickelten Grundsätzen KG a.a.O.).“

„Schön“, nicht wegen ihres sachlichen Gehalts, sondern wegen der zitierten „Lietratur“: „.…kritisch Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 [2019] Heft 2, S. 99-102„. Der zitierte Autor ist RiOLG und – wie mir Kollegen berichten – einer der „Scharfmacher“ aus Hessen vom OLG Frankfurt, der in einem Heft der PTB geschrieben hat. Genau die richtige Stelle für solche Dinge. Man kann sich nur noch an den Kopf fassen.