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(Akten)Einsicht III: Ablehnung durch das AG, oder: „Parität des Wissens“

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Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch der LG Köln, Beschl. v. 11.10.2019 – 323 Qs 106/19 – zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Ablehnung, dem Betroffenen bestimmte Mussunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Das LG sieht die Beschwerde als zulässig und auch begründet an.

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.09.2019, mit welchem der Antrag des Betroffenen vom 15.08.2019 auf Einsicht in die digitalen Falldateien inklusive Rohmessdaten der kompletten Messreihe vom Tattag zurückgewiesen worden ist, ist zulässig und begründet.

a) Der Zulässigkeit der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO grundsätzlich statthaften Beschwerde steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Hiernach unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Die Regelung soll Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten. Diesem Zweck entsprechend greift die Ausnahmevorschrift des § 305 Satz 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.03.201 1 – 1 Ws 154/1 1 , juris, dort Tz. 6; OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 – 6 23/86, NStZ 1986, 328f.; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 82 Qs 1 1 2/1 5, dort Tz. 14; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).

Dies ist vorliegend der Fall. Gegen den Betroffenen ist im Bußgeldbescheid vom 19.03.2019 eine Geldbuße von lediglich 120,00 € festgesetzt worden, ohne dass eine Nebenfolge angeordnet worden ist. Gegen ein entsprechendes Urteil ist daher eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 OWiG nicht erfüllt sind (vgl. LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 — 82 Qs 112/15, juris, dort Tz. 15) und es sich um keine der in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-5 OWiG genannten Fallkonstellationen handelt. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags des Betroffenen vom 15.08.2019 die Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder — in analoger Anwendung des 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (vgl. BohneH/Krenberger/Krumm, in: Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 22 m.w.N.) — wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zuzulassen wäre (so OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – I Ss (OWi) 96/16, juris, dort Tz. 4; a.A. OLG Hamm, Beschl. v, 03.01.2019 – 4 RBs 377/18, juris, dort Tz. 5f.), obliegt der eigenständigen Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Da ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil somit nicht von vorherein eröffnet ist, kann ein Ausschluss der Beschwerde gemäß § 305 Satz 1 StPO auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift — nicht auf die bloße Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde gestützt werden (so auch LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 – 82 Qs 1 12/15, juris, dort Tz. 15).

b) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die — nicht bei den Akten befindlichen — digitalen Falldateien inklusive Rohmessdaten der kompletten Messreihe vom Tattag.

Ein solcher Anspruch ergibt sich – auch beim standardisierten Messverfahren – aus dem Gebot des fairen Verfahrens, welches sich wiederum aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet und zudem in Art. 6 EMRK statuiert ist. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) EMRK hat jede angeklagte Person mindestens das Recht, in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Dabei wendet sich das Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere auch fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Straf- oder Bußgeldverfahrens Einfluss nehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern, dass sowohl die Verfolgungsbehörde als auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen können, um so Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Insofern kann sich hieraus ein Recht auf Einsicht in Akten oder Daten ergeben, welches über das Recht auf Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten (§ 147 Abs. 1 StPO) hinausgeht (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 1 Rb 10 Ss 291/19, juris, dort Tz. 24f.; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.05.2019 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; jeweils m.w.N.).

Bezogen auf das Bußgeldverfahren ergibt sich auf dieser Grundlage, dass ein Betroffener wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „Waffengleichheit“ verlangen kann, Einsicht in sämtliche existenten, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen zu nehmen, und zwar auch, soweit sich diese nicht in den Gerichtsakten, sondern in den Händen der Verwaltungsbehörde befinden. Solche weitreichenden Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung gerade bei standardisierten Messverfahren jedenfalls dann zu, wenn ein entsprechendes Herausgabeverlangen gegenüber der Verwaltungsbehörde ebenso erfolglos geblieben ist wie ein anschließender Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019  1 Rb 10 Ss 291/19, juris, dort Tz. 28; KG Berlin, Beschl. v. 06.08.2018  3 Ws (B) 168/18, juris, dort Tz. 8; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 1 Ss (OWi) 96/16, juris, dort Tz. 5; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.05.2019 – 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 1 14/18, juris, dort Tz. 12ff.; LG Baden-Baden, Beschl. v. 14.09.2018 – 2 Qs 104/18, juris, dort Tz. l; LG Trier, Beschl. v. 14.06.2017 1 Qs 46/17, juris, dort Tz. 30ff.•, LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 – 82 Qs 1 12/15, juris, dort Tz. 17ff.; a.A. OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.07.2018 – 2 Ss OWi 197/18, juris, dort Tz. 20ff.; OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris, dort Tz. 3ff.; offen lassend: OLG Köln, Beschl. v. 27.09.2019 – 11 1-1 RBs 339/19, n.V., abrufbar unter https://www.burhoff.de/asp_weitere beschluesse/inhalte/5260.htm; jeweils m.w.N.). Denn zum einen gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (so schon BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris, dort Tz. 28), und zum anderen hat der Betroffene einen Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019  1 Rb 10 291/19, juris, dort Tz. 28; KG Berlin, Beschl. v. 06.08.2018 3 Ws (B) 168/18, juris, dort Tz. 9). Bei einem standardisierten Messverfahren ist es dem Betroffen indes nur möglich, die Richtigkeit der Messung anzugreifen, wenn er im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Messung aufzeigen kann. Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt wird, genügt nicht. Ein solcher dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn er — bzw. sein Verteidiger — auch Zugang zu den entsprechenden gesamten Messunterlagen des jeweiligen Messsystems hat und diese ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen kann (OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris, dort Tz. 5; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.05.2019 – 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; LG Trier, Beschl. v. 14.06.2017 1 Qs 46/17, juris, dort Tz. 40; ferner VGH Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 — LV 1/18, juris, dort Tz. 31ff; jeweils m.w.N.).

Dabei ist es unerheblich, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind. Denn ohne umfassende Kenntnis der zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, kann der Betroffene bzw. seine Verteidigung schon nicht verlässlich beurteilen, inwiefern zweckmäßigerweise Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informationsund Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2019 1 Rb 10 291/19, juris, dort Tz. 27f.; KG Berlin, Beschl. v. 06.08.2018 3 Ws (B) 168/18, juris, dort Tz. 9; LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 114/18, juris, dort Tz. 18; a.A. OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.07.2018-2 ss OWi 197/18, juris, dort Tz. 24ff.). Anders als im Hinblick auf die Reichweite der gebotenen Amtsaufklärung ist es daher für das Einsichtsrecht des Verteidigers ohne Bedeutung, inwiefern das Gericht selbst es für ausgeschlossen hält, dass sich aus der Auswertung der Messdaten der gesamten Messreihe Entlastungsmomente für den Betroffenen ergeben. Eine konkrete Darlegung seitens des Betroffenen, welche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Messung sich bei Einsichtnahme in die Messdaten möglicherweise ergeben könnten und welche Schlüsse hieraus zu ziehen wären, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Betroffene einen Anspruch auf Einsicht in die digitalen Falldateien inkl. Rohmessdaten der kompletten Messreihe vom Tattag (08.01.2019). Bei dem durchgeführten Geschwindigkeitsmessverfahren mittels des Messgeräts ESO 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Eine Einsicht in die digitalen Falldateien ist bereits im Verwaltungsverfahren mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2019 erfolglos beantragt worden. Der anschließende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG vom 12.06.2019 ist mit Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 26.06.2019 (Az. 53 OWi 740/19 [b]) zurückgewiesen worden. Dass die digitalen Falldateien, deren Einsicht der Betroffene begehrt, nicht existent wären, ist schließlich nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Art und Weise der begehrten Einsichtnahme, nämlich durch Kopie auf einen von der Verteidigung zur Verfügung gestellten Datenträger, bestehen keine Bedenken. Auch datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Einsichtnahme in die Falldatensätze nicht entgegen. Soweit mit der. Zurverfügungstellung der gesamten Messserie ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, weil von diesen jeweils Foto und Kennzeichen übermittelt werden, überwiegt vorliegend das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass lediglich Foto und Kennzeichen, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift der anderen Verkehrsteilnehmer übermittelt werden. Zudem ist von einem Verteidiger als Organ der Rechtspflege auch zu erwarten, dass die ihm übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.05.2019 — 5 Qs 51/19, ZfSch 2019, 471, 472; LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 1 14/18, juris, dort Tz. 20).“

OWi I: Einsicht in aktenfremde Messunterlagen, oder: Nichts Neues aus Berlin

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Heute dann ein OWi-Tag. Und den eröffne ich mit dem KG, Beschl. v. 02.04.2019 – 3 Ws (B) 97/19 – zur Einsicht in aktenfremde Messunterlagen. Ich bringe den Beschluss ur zur Abrundung, denn: Nichts Neues aus Berlin:

„Der Senat merkt ergänzend an:

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen von § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG erfüllt.

1. Mit seiner Auffassung, dass ihm verwehrt worden sei, die „Lebensakte“, den Schulungsnachweis des Messbeamten sowie Daten zur Messreihe nebst Verschlüsselungsnachweis zugänglich zu machen, begründe einen Verstoß gegen sein Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör und seine Rechtsbeschwerde sei deshalb nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, dringt der Betroffene nicht durch.

a) Zwar ist im Ansatz zutreffend, dass der Verteidiger, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen kann, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541; DAR 2014, 2; König DAR 2018, 361,368). Denn die Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen (vgl. Cierniak/Niehaus a.a.O.). Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts (vgl. Senat DAR 2013, 211). Solch weitreichende Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu. Denn zum einen gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren stets zuverlässige Ergebnisse liefert, und zum anderen hat der Betroffene einen Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden (vgl. BGHSt 39, 291; Cierniak/Niehaus a.a.O.;Cierniak zfs 2012, 664).

Das daraus folgende Recht auf einen „Gleichstand des Wissens“ und auf Zugang zu den jedenfalls den Betroffenen betreffenden Messdaten ist jedoch nicht Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass der Beschuldigte im Strafverfahren Gelegenheit erhält, sich zu dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt grundsätzlich vor deren Erlass zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen. Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen der Beschuldigte Stellung nehmen konnte (BVerfGE 57, 250 (273 f); std. Rspr.). Art. 103 Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Sein Schutzbereich ist hingegen nicht mehr berührt, wenn die davon zu unterscheidende Frage zu beantworten ist, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe; denn es ist nicht Sinn und Zweck grundgesetzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Auch wenn man unterstellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ihm – unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen auch immer – ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht daher jedenfalls beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (vgl. BVerfGE 63, 45). Einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 GG Abs. 1 nicht (vgl. Senat StraFo 2018, 383; DAR 2017, 593; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 361; 2014, 2; zfs 2012, 664). Der hier einschlägige Grundsatz der „Waffengleichheit“, der dem Betroffenen die Möglichkeit verschafft, sich kritisch mit den durch die Verfolgungsbehörden zusammengetragenen Informationen auseinanderzusetzen, hat seinen Ursprung vielmehr im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 – juris; StraFo 2018, 472; OLG Brandenburg NZV 2017, 144; Cierniak/Niehaus a.a.O. und NStZ 2014, 526; König a.a.O.; zur Einsichtnahme in Spurenakten vgl. BVerfG a.a.O.). Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, sich mit etwaig aus den begehrten Unterlagen gewonnenen Erkenntnissen bei Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Zusammengefasst hat das fair trial-Prinzip das Recht auf Informationszugang zum Gegenstand, Art. 103 Abs. 1 GG das Recht auf prozessuale Informationsverwertung (insoweit zu undifferenziert saarl. VerfGH NZV 2018, 275).

b) Soweit der Betroffene die Auffassung vertritt, er sei auch deswegen in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Amtsgericht seine Anträge auf Beiziehung der oben genannten Unterlagen, auf Aussetzung des Verfahrens und auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt habe, übersieht er, dass es in so gelagerten Fällen eines weiteren Vortrages dazu bedarf, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. Bei einer behaupteten Verletzung solcher Vorschriften wäre ein Verstoß gegen das rechtlichen Gehör nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und seine Zurückverweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken sich aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG aaO; Senat VRS 130, 216; Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 3 Ws (B) 280/10 – und 21. Mai 2010 – 3 Ws (B) 253/10 -; OLG Hamm VRS 114, 290, 291 f.; NZV 2006, 217, 218).

Eine solche Willkürentscheidung ist hier nicht ersichtlich. Die Ablehnung der Anträge war vertretbar.

2. In der Folge sind die erhobenen Verfahrensrügen nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen das fair trial-Prinzip (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541, 543) ist schon angesichts des eindeutigen Wortlauts kein Raum (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – Ss Rs 17/2017 – juris; a.A. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rdn. 16e). Eine derartige Ausweitung der Möglichkeit obergerichtlicher Überprüfung steht allein dem Gesetzgeber zu (vgl. Hadamitzky in KK-StPO 5. Aufl., § 80 Rdn. 40 m.w.N.).

OWi II: Einsicht in Messunterlagen – Rechtsmittel, oder: Licht und Schatten

Der zweite Beitrag des Tages befasst sich auch mit der Einsicht in Messunterlagen, allerdings geht es nun um Rechtsmittel. Und da habe ich drei Entscheidungen, auf die ich hinweisen will (zum teil hat auch schon der Kollege Gratz dazu berichtet):

  • LG Würzburg, Beschl. v. 24.09.2018 – 1 Qs 155/18, der wenn ein Antrag auf Einsichtnahme in die Messunterlagen pp. erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt wird, die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung zwar als zulässig, aber als unbegründet ansieht, weil ein Einsichtsrecht in Messdaten nicht bestehen soll.
  • LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 114/18, der die Beschwerde gegen eine im gerichtlichen Bußgeldverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des AG bezüglich Einsicht in Messunterlagen ebenfalls für zulässig ansieht und zugleich auch die Herausgabe von Messreihe, Statistikdatei und Geräteakte anordnet.
  • Und dann noch der das KG zu den  Anforderungen an die Verfahrensrüge verweigerter Akteneinsicht im KG, Beschl. v. 20.12.2018 – 3 Ws (B) 303/18 – mit den leider bekannten Leitsätzen/Forderungen:

1. Rügt der Betroffene die rechtswidrige Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags, muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dartun.

2. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen die Verteidigung daraus gezogen hätte.

3. Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht dartun.

Also auch hier: Licht und Schatten. Zur Entscheidung des KG muss man m.E. nichts mehr sagen. Das ist die sattsam bekannte Auffassung des KG und anderer OLG, die m.E. falsch ist. Aber, wen interessiert es …..

Akteneinsicht I: Einsicht in Messunterlagen, oder: „materiell-rechtliche Aufladung“ des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör

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Heute dann mal wieder ein Tag der Akteneinsicht. Den eröffne ich mit einer (Akten)Einsichtsentscheidung aus dem Bußgeldverfahren, und zwar mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.11.2018 – 1 Ss (OWi) 108/18. Es handelt sich um eine dieser „unsäglichen“ Entscheidungen in Zusammenhang mit einem Antrag auf Herausgabe von Messunterlagen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war auf die Ablehnung des Antrags gestützt worden. Es wird niemanden wundern, wenn er dann jetzt liest, dass das OLG die Rechtsbeschwerde natürlich nicht zugelassen hat. Alles andere wäre ein – zumindest kleines – Wunder gewesen:

„1. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Durch die Nichtbeiziehung der nicht bei der Akte befindlichen Statistikdatei sowie des Messschlüsselpaares ist das rechtliche Gehör der Betroffenen nicht verletzt worden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen würde, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei – der Betroffenen — gehabt hätte (BVerfG NJW 1992/2811).

Das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs soll gewährleisten, dass ein Betroffener bzw. eine Betroffene die Gelegenheit hat, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Das Gericht muss diese zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2018, 2Rb 8 Ss 839/17).

Das hat das Amtsgericht getan: Es hat sich mit dem Vorbringen der Betroffenen auseinandergesetzt und darüber befunden. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, aus den entsprechenden Ausführungen die seitens der Betroffenen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen und den gestellten Anträgen zu entsprechen (KG, Beschluss vom 07.April 1999, 2 Ss 15/09).

Durch die Nichtbeiziehung der nicht bei der Akte befindlichen Statistikdatei sowie des Messschlüsselpaares, die im Übrigen auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, ist das rechtliche Gehör der Betroffenen nicht verletzt worden.

Denn wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juni 2016 (1 Ss (OVVI) 59/16 nicht veröffentlicht) ausgeführt hat und auch weitere Oberlandesgerichte entsprechend entschieden haben, verletzt ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Messdatei sowie der Messschlüssel den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.August 2017, 3 Ss (0W1) 1162/17, OLG Hamm, Beschluss vom 19.Juni 2018, 4 RBs 163/18).

Auch der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Denn eine solche stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12.Januar 1983- 2 BvR 864/81). Danach wird der Schutzbereich des Artikels 103 GG nicht mehr berührt, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat. Denn es ist nicht Sinn und Zweck der grundgesetzlichen Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem bzw. der Betroffenen Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen.

Soweit darüber hinaus ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes geltend gemacht wird, lässt sich dieser nicht aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG herleiten (BVerfG a.a.0).“

Alles andere ist allgemeines Bla, bla. Der Verteidiger fragt(e) sich/mich mit Recht, wie man solche Entscheidungen den Mandanten eigentlich erklären soll/kann.

Im Übrigen: Etwas Neues hat die Entscheidung doch, nämlich die Formulierung: „materiell-rechtliche Aufladung“ des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör „.

OWi I: Rechtsprechungsübericht zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Neues zur „Kakophonie der Judikative“.

Heute dann ein OWi-Tag.

Den eröffne ich mit Entscheidungen zur Akteneinsicht. Zuletzt hatte ich darüber im August berichtet (vgl. OWi I: Rechtsprechungsmarathon zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Der Kampf geht weiter). Ich hatte in dem Bitrag ja schon darauf hingewiesen, dass ich wegen der Fülle des Materials nicht mehr alle Entscheidungen verlinke, sondern zum Teil auf dejure und den Verkehrrechtsblog des Kollegen Gratz verweise, der nach wie vor ja unermüdlich Entscheidungen online stellt und über sie berichtet.

M.E. bewegt sich bei dem Thema derzeit nichts. Es stehen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber und jedes wartet darauf, dass es den Lorbeerkranz des Siegers umgehängt bekommt. Wem er gebührt, ist m.E. klar.  Das ist das Lager derjenigen, die wie der VerfGH Saarland (vgl. den VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018) von einerm weiten „Einsichtsrecht“ ausgeht und die sich Cierniak und Niehaus in ihren Beiträgen angeschlossen haben. Aber: Wie man – aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreiesen hört 🙂 – ist die Lösung oder das Ende des Streits vielleicht ja gar nicht mehr so weit. Denn beim BVerfG sind zwei Verfassungsbeschwerden zu diesen Fragen anhängig, beide gegen Entscheidungen des OLG Bamberg, darunter auch der unfassbare OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – – 3 Ss OWi 626/18. Und das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden zugestellt. Das ist doch schon mal was. Man darfa also gespannt sein.

Bis dahin geht es weiter im Kampf und dazu dann folgende Rechtsprechungsübersicht von Entscheidungen der letzten Zeit:

KG, Beschl. v. 06.08.2018 – 3 Ws (B) 168/18 Rügt die Rechtsbeschwerde, keinen Zugang zur sog. Lebensakte und den Rohmessdaten erhalten zu haben, so hat sie substantiiert vorzutragen, was sich aus diesen Unterlagen ergeben hätte. Sollte ihr dies nicht möglich sein, weil ihr die Unterlagen noch immer nicht vorliegen, so muss sich der Rechtsbeschwerdeführer bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen substantiiert dartun.
LG Baden-Baden, Beschl. v. 14.09.2018 – 2 Qs 104/18 Im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (zfs 2018, 471), wonach es Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) ist, dass dem Betroffenen auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötige, zur Verfügung zu stellen sind, sind dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger die Daten derjenigen Messreihe, die den begangenen Verkehrsverstoß des Betroffenen erfasst hat, – ggf. in anonymisierter Form –zugänglich zu machen.
LG Weiden, Beschl. v. 05.09.2018 – 2 Qs 50/18 OWi Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines nach Abgabe des Bußgeldverfahrens an das AG beim AG erneut gestellten Antrags auf „Einsicht“ in Messdaten ist wegen § 305 Satz 1 StPO unzulässig . Die gegenteilige, vom LG Trier (NZV 2017, 589 ) und in der Literatur vertretene Auffassung überzeugt nicht.
AG Freising, Beschl. v. 05.07. 2018 – 3 OWi 30/18 Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in Messunterlagen, wie z.B., das Originalbeweisfoto und das Originalvideo, das Messprotokoll, den Eichschein des Messgerätes und die Lebensakte des Messgerätes. Diese gehören nämlich regelmäßig nicht zum Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten.
AG Köln, Beschl. v. 22.10.2018 – 814 OWi 210/18 (b) Dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die komplette Messreihe vorn Tattag (inkl. Token) zu gewähren.
AG Landsberg, Beschl. v. 23.07.2018 – 3 OWi 92/18 Der Betroffene hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Herausgabe der Messdatei als digitale Kopie, der Lebensakte des Messgerätes, der Konformitätserklärung und Konformitätsbescheinigung und des Schulungsnachweises des verantwortlichen Messbeamten sowie Name und Schulungsbescheinigung des Auswertebeamten.
AG Mayen, Beschl. v. 31.07.2018 – 3 OWi 171/18 Bei Geschwindigkeitsmessungen ist dem Verteidiger auch Einsicht in alle Rohmessdaten der Messreihe, die Statistikdatei und – bei ESO 3.0 – den Public Key des Messgeräts zu gewähren. Die angeforderten Daten müssen weder Aktenbestandteil sein noch stehen die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens der Einsicht entgegen.
AG Mayen, Beschl. v. 03.07.2018 – 3 OWi 160/18 Beim Abstandsmessverfahren VKS 3.0 hat der Verteidiger ein Einsichtsrecht in die Videoaufzeichnung vom Tattag, in das Referenzvideo mit Protokoll betreffend die Einrichtung der Messstelle sowie Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme des Messgeräts und, soweit vorhanden, in Lebensakte, Geräteakte, Gerätebegleitkarte etc.
AG München, Beschl. v. 16.08.2018 – 953 OWi 155/18 Es besteht kein „erweitertes“ Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Die Rechtsprechung des VerfG Saarland hat darauf keinen Einfluss.
AG Neuburg an der Donau, Beschl. v. 01.08.2018 – 3 OWi 75/18 Der Verteidiger des Betroffenen ist Akteneinsicht in die Messdatei als digitale Kopie im eso-Format, die gesamte Messreihe in elektronischer Form, die Lebensakte des Gerätes, die Schulungsbescheinigung des Auswertebeamten, die Schulungsbescheinigung des Messbeamten, den Beschilderungsplan und die Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zu gewähren.
AG Remscheid, Beschl. v. 06.11.2018 – 63 OWi 270/18 (b) Dem Verteidiger sind die angeforderten Rohmessdaten (Messfilm) zur Verfügung zu stellen.
AG Saarburg, Beschl. v. 22.08.2018 – 8 OWi 8112 Js 16807/18 Endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde wegen nicht ausreichender Ermittlungen.
AG Siegen, Beschl. v. 09.08.2018 – 430 OWi 1508/18 Das Gericht schließt sich der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die Herausgabe der kompletten Messrohdaten einer Messserie über die die Messung des betroffenen Kraftfahrer hinausgehenden Messrohdaten nicht erforderlich ist. Der VerfG Saarland (vgl. VA 18, 122) hat zudem übersehen, dass das von ihm angenommene Einsichtsrecht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt, da sich eine umfassende Begutachtung einer kompletten Messserie durch einen Sachverständigen immer nur ein Teil der Bevölkerung leisten kann.
AG Weiden i. d. OPf., Beschl. v. 10.7.2018 – 311 OWi 287/18 Die Nichtüberlassung von Messdaten, Messreihe oder Lebensakte (Gerätestammkarte) verstößt weder gegen das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch auf rechtliches Gehör. Es ist ausreichend, die Ermittlungsakte einzusehen, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen und in der Hauptverhandlung Zeugen und Sachverständige zu befragen.
AG Wittlich, Beschl. v. 06.08.2018 – 36b OWi 8011 Js 21030/18 jug  Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren Anspruch auf Einsicht in die gesamten digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format für die gesamte Messreihe inklusive der Rohmessdaten, in die Statistikdatei/Gase-List der Messreihe, in alle Wartungs- und Instandsetzungsnachweise für das gegenständliche Messgerät seit der letzten Eichung vor der gegenständlichen Messung, die Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme sowie in die Baumusterprüfbescheinigung und Konformitätsbewertung des Messgeräts
AG Wuppertal, Beschl. v. 20.09.2018 – 26 OWi 154/18 [b] Dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger ist Einsicht in die gesamte Messreihe zu gewähren. Ist der Betroffene nämlich dazu gezwungen, relevante Tatsachen, die die Ordnungsgemäßheit eines im standardisierten Messverfahren gewonnenen Ergebnisses erschüttern können, selbst vorzutragen, muss er in die Lage versetzt werden, an derartige Informationen zu gelangen.

Ist wieder eine ganze Menge, was da so in den letzten Monaten angefallen ist. Über den ein oder anderen „bemerkenswerten“ Beschluss hatte ich ja auch schon berichtet, so z.,B. über den AG München, Beschl. v. 16.08.2018 – 953 OWi 155/18 (siehe hier: Erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: Wenn das AG München dem VerfG Saarland die Leviten liest).

Bemerkenswert – auch der LG Weiden i.OPf, Beschl. v. 12.09.2018 – 2 Qs 50/18 -, in dem das LG die Beschwerdemöglichkeit gegen eine die Einsicht ablehnende Einsicht des Gerichts verneint. Darin findet man dann abschließend folgende Passage:

„Mit der Entscheidung ist auch keine besondere – durch Urteil oder Urteilsanfechtung nicht behebbare – Beeinträchtigung verbunden (a.A. LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017- 1 Qs 46/17 -, juris). Es trifft zwar zu, dass in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Streit darüber besteht, ob der Betroffene in einem Bußgeldverfahren einen Anspruch auf die auch hier begehrten Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs oder der fairen Verfahrensgestaltung hat (OLG Bamberg Beschluss vom 13.6.2018- 3 Ss OWi 626/18 -, BeckRS 2018, 11527; VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.4.2018 – Lv 1/18 -, NZV 2018, 275). Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf faire Verfahrensgestaltung vorliegt, grundsätzlich der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich ist (vgl. OLG Bamberg, aaO). Damit ist mit der Entscheidung aber keine nicht durch Urteilsanfechtung behebbare Beeinträchtigung verbunden. Besteht nämlich kein Anspruch, liegt auch keine Beeinträchtigung vor. Besteht ein Anspruch, ist dies der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, dass die Landgerichte als weitere Entscheidungsebene in der „Kakophonie der Judikative“ zum strittigen Anspruch „mitmischen“ (a.A. Krenberger, NZV 2017, 589).“

Ja richtig gelesen: „Kakophonie der Judikative“ zum strittigen Anspruch „mitmischen“. Egal, dass es sich bei dieser Wortwahl um ein Zitat aus einer Anmerkung des Kollegen Krenberger zum LG Trier, Beschl. v. 14.09.2017 1 Qs 46/17,es ist schon „bemerkeneswert, dass ein LG meint, diese Formulierung in seinen Beschluss übernehmen zu müssen. Das zeitg,w as man im Grunde genommen von den Rechten des Betroffenen  hält. Nämlich nichts. Hoffen wir, dass Karlsruhe das anders sieht.

Und <<Werbemodus ein >> und <<Werbemodus<< aus. Hier geht es zur Bestellseite. Das abgebildete Verkehrsrechtspaket gibt es derzeit mit einem erheblichen Preisnachlass für sog. Mängelexemplare (vgl. auch Sale/Preiskracher/Sonderverkauf, oder: Weihnachten steht vor der Tür).