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Haft II: Täglicher 23-stündiger Einschluss in U-Haft, oder: Rechtswidrigkeit der Maßnahme

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den OLG Hamburg, Beschl. v. 22.08.2025 – 6 Ws 64/25, leider schon etwas, ich habe den Beschluss aber erst vor kurzem erhalten

Es geht in dem ziemlich umfangreich begründeten Beschluss um die Frage der Rechtswidrigkeit einer insgesamt neun Monate andauernden, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses während des Vollzugs der Untersuchungshaft. Darum ist mit JVA und LG „gestritten“ worden. Nach Verlegung des Beschuldigten auf eine „offene“ Station hat die Verteidigerin dann Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt und hatte damit beim OLG Erfolg:

„3. Jedenfalls die insgesamt neun Monate andauernde, den Angeklagten betreffenden Maßnahme des 23-stündigen Einschlusses war rechtswidrig und hat den Angeklagten in seinen Rechten verletzt.

a) Die Untersuchungshaftanstalt konnte die Maßnahme nicht auf § 54 HmbUVollzG (besondere Sicherungsmaßnahmen) oder § 65 HmbUVollzG (Disziplinarmaßnahmen) stützen. Die Voraussetzung der Einzelhaft als besondere Sicherungsmaßnah-me sowie des Arrests als Disziplinarmaßnahme lagen erkennbar nicht vor.

b) Die Maßnahme ist auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 HmbUVollzG rechtmäßig.

aa) § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eröffnet die Möglichkeit, die gemeinschaftliche Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit einzuschränken. Die Regelung des § 12 HmbUVollzG nimmt das menschliche Bedürfnis auf, sowohl die Freizeit als auch die Arbeit mit anderen Gefangenen verbringen beziehungsweise gestalten zu können und wendet sich gegen das – auch in der Untersuchungshaft – überholte System einer strengen Einzelhaft (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz, HmbUVollzG, § 12 Rn. 1). Danach können Untersuchungsgefangene in Gemeinschaft arbeiten und die Freizeit verbringen. Allerdings ermöglicht § 12 Abs. 3 HmbUVollzG, die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit einzuschränken, soweit dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung (§ 119 Abs. 1 StPO) oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, wobei die Aufzählung abschließend ist. Die Anordnung selbst liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Plake/Schwarz HmbUVoIIzG, § 12 Rn. 6). Dabei kann es dann zum vollständigen Ausschluss kommen, wenn etwa die Untersuchungshaftanstalt eine Anordnung des Gerichts, den Häftling von allen anderen Untersuchungshaftgefangenen zu trennen, umzusetzen hat. So soll ein Untersuchungshaftgefangener, der seine Bemühungen, Mitglieder oder Unterstützer seiner kriminellen oder terroristischen Vereinigung unter den Mitinhaftierten zu finden, im Vollzug der Untersuchungshaft weiter-führt, von allen übrigen Untersuchungsgefangenen getrennt werden dürfen (vgl. LR-StPO/Gärtner, 28. Aufl., § 119 Rn. 72, 82). Gleiches soll bei erheblicher Verdunkelungsgefahr gelten können (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.09.2002 – 1 Ws 650/02, NStZ 2004, 81).

bb) Danach eröffnet die Norm die Möglichkeit, den Angeklagten in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnungen von der gemeinschaftlichen Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit teilweise oder unter besonderen Umständen auch vollständig auszuschließen. Der über die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Unterbringung hinausgehende Teil der von dem täglich 23-stündigen Ein-schluss des Angeklagten ausgehenden Belastungen ist demgegenüber von der Norm nicht erfasst (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

cc) Soweit der Angeklagte durch die Maßnahme von der gemeinschaftlichen Unter-bringung während der Arbeitszeit und der Freizeit vollständig ausgeschlossen worden ist, hat die Untersuchungshaftanstalt das ihr eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.

(1.) Die Vollzugsanstalt muss um einen schonenden Interessenausgleich bemüht sein. Ihre die Maßnahme betreffenden Ermessenserwägungen müssen dabei erkennen lassen, dass sie sich in ihrer Abwägung der zum Ausgleich zu bringenden Belange eingehend mit den konkret beeinträchtigten Grundrechten des Angeklagten und deren Gewicht auseinandergesetzt und hierbei insbesondere den Angleichungsgrundsatz und die Sonderstellung von Untersuchungsgefangenen berücksichtigt hat. Dabei sind bezogen auf den Einzelfall alle insoweit maßgeblichen Umstände abzuwägen sowie in den Blick zu nehmen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22 -, Rn. 25 juris; Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR. 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

(2.) Vorliegend hat die Untersuchungshaftanstalt bei der gebotenen Gesamtabwägung einzustellende Ermessenerwägungen nicht in den Blick genommen; insoweit liegt ein Ermessensdefizit vor. So sind insbesondere mögliche und zumutbare Veränderungen in der Verteilung der personellen Ressourcen, um die als besonders belastend empfundenen Beschränkungen verfassungskonform abzumildern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003), nicht geprüft worden. Zur Kompensation der schwerwiegenden Beeinträchtigungen wären insoweit auch individuelle Einzellösungen, wie z.B. erweiterte Aufschlusszeiten, Erhöhung der Freigangzeit oder Teilnahme an Freizeitgruppen, zu bedenken gewesen; selbst wenn diese einen besonderen Personaleinsatz voraussetzen (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Auch die Einräumung erweiterter Aufschlusszeiten durch Bildung von Untergruppen, bestehend aus von der Trennungsanordnung nicht erfassten Gefangenen, hat die Untersuchungshaftanstalt – ggf. unter Abwägung der Zumutbarkeit der eventuell erforderlichen Neuverteilung des Personals -nicht in die Gesamtabwägung eingestellt (vgl. HansOLG aaO). Ferner ist nicht in den Blick genommen worden, ob im Austausch mit anderen in diesem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen ein Wechsel zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten möglich ist. Dabei kann der Umstand, dass so diejenigen Gefangenen, die sich schon länger auf einer Station mit Aufschluss befinden, ihre Annehmlichkeiten verlieren werden, kein überwiegendes Gewicht erhalten, denn die Justizvollzugsanstalt ist gehalten, sich um einen schonenden Interessenausgleich zu bemühen. Darüber hinaus hat die Untersuchungshaftanstalt auch nicht hinreichend erwogen, den Angeklagten in eine andere Anstalt, auch die eines anderen Bundeslandes, zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.03.1993 – 2 BvR 202/93, NStZ 1993, 404 [für die U-Haft]; Beschl. v. 13.11.2007 -2 BvR 2201/05 -, juris [die Strafhaft]), selbst wenn dies im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung mit längeren Anfahrtszeiten verbunden ist (vgl. HansOLG aaO).

c) Schließlich konnte die Maßnahme, soweit sie über die durch § 12 Abs. 3 HmbUVollzG eingeräumte Beschränkungsmöglichkeiten hinausgeht, auch nicht auf die Generalklausel des § 4 Abs. 2 HmbUVollzG gestützt werden, der die Anordnung von Beschränkungen ermöglicht, für die das Gesetz keine besonderen Regelungen vorsieht.

aa) Nach § 4 Abs. 2 HmbUVollzG kommen Maßnahmen in Betracht, welche die Trennung von Untersuchungsgefangenen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO) sowie die Beschränkung und/oder den Ausschluss von gemeinsamer Unterbringung und/oder gemeinsamem Aufenthalt (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO) betreffen (vgl. BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12). Weiter muss die Beschränkung im Einzelfall zur Erreichung des Zwecks „unerlässlich“ sein. Es darf mithin im konkreten Fall kein milderes ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Ziele gegeben sein als die auf § 4 Abs. 2 HmbUVollzG vorgenommene Beschränkung in ihrer konkreten Form und Dauer („ultima ratio“) (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 07.12.1994 – 2 Ws 527/94, NStZ 1995, 151; OLG Koblenz, Beschl. v. 01.09.1998 – 2 Ws 500/98, BeckRS 1998, 16366; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 Ws (RB) 110/14, BeckRS 2016, 13716; BeckOK Strafvollzug Hamburg/Junck, HmbUVollzG, § 4 Rdn. 12a u. 13; BeckOK Strafvollzug Bremen/Peglau, BremUVollzG, § 4 Rdn. 11; BeckOK Strafvollzug NRW/Goers, UVollzG NRW, § 1 Rdn. 28). Selbst wenn sich die von der Anstalt in Aussicht genommene Beschränkung als „unerlässlich“ im vorgenannten Sinne erweist, muss diese weiterhin immer unter dem Blickwinkel des Gewichts des mit ihr verfolgten Zwecks sowie hinsichtlich des Maßnahmenumfangs und ihrer Dauer überprüft werden. Denn die Maßnahme darf den Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger beeinträchtigen als nötig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79; Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, BeckRS 2012, 60003; Beschl. v. 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, NStZ 2008, 521).

Danach eröffnet § 4 Abs. 2 HmbUVollzG grundsätzlich die Möglichkeit, in Umsetzung der gerichtlichen Trennungsanordnung die Einschlusszeiten zu erhöhen.

bb) Vorliegend ist indes bereits das Tatbestandsmerkmal der Unerlässlichkeit nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Erwägung etwaiger Veränderungen in der Verteilung personeller Ressourcen, einer Rotation der in dem Verfahrenskomplex der Tätertrennung unterliegenden Untersuchungshaftgefangenen zwischen Stationen mit und ohne Aufschlusszeiten sowie einer Verlegung des Angeklagten in eine andere Vollzugsanstalt ist bereits nicht ersichtlich, dass vorliegend keine andere Möglichkeit der Umsetzung der verfahrenssichernden Anordnungen gegeben war; mithin die Maßnahme über den hier in Rede stehenden Zeitraum von neun Monaten „unerlässlich“ war.

Darüber hinaus bestehen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Gesamtmaßnahme. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit läuft es jedenfalls zuwider, wenn bereits das normale Haftregime die Gefangenen Bedingungen unterwirft, die sich von denen der Einzelhaft oder dem Arrest kaum unterscheiden. Denn es versteht sich von selbst, dass Einschränkungen nach § 12 Abs. 3 HmbUVollzG oder § 4 Abs. 2 HmbUVollzG nicht die mögliche Eingriffsintensität entsprechender Disziplinarmaßnahmen (z.B. Arrest, § 65 HmbUVollzG) oder Sicherungsmaßnahmen (z.B. Einzelhaft, § 54 HmbUVollzG) erreichen dürfen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Schäfersküpper, BremUVollzG § 12 Rdn. 5), da anderenfalls die strengen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme nach § 54 Abs. 1 u. 3 Satz 1 HmbUVollzG oder nach § 64 HmbUVollzG umgangen würden. Denn die mit Einzel-haft und Arrest verbundene soziale Isolation des Gefangenen, die Reduzierung sämtlicher Umweltreize und die Einschränkung zwischenmenschlicher Kommunikation entfaltet eine erhebliche belastende Wirkung und wiegt sehr schwer (vgl. HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23).

Vorliegend war der Angeklagte über neun Monate einer der Einzelhaft oder des Arrests sehr ähnlichen Maßnahme unterworfen. Entgegen der Auffassung der Untersuchungshaftanstalt haben die Einräumung der täglichen Freistunde, der regelmäßige Aufschluss für Besuche, Gespräche ( u. a. mit Stationsbediensteten, Seelsorgern und Psychologen) und Telefonate sowie während Verhandlungen und Anwaltsgesprächen keine Auswirkungen auf den hier notwendigen Abstand zu Arrest und Einzelhaft (vgl. hierzu HansOLG, Beschl. v. 17.10.2023 – 2 Ws 64/23). Dies gilt auch im Hinblick auf die eingeräumte Möglichkeit, sich bevorzugt für Freizeitaktivitäten bewerben zu können. Soweit der Angeklagte an den Wochenenden Umschluss gewährt worden ist, ist dies unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der in Rede stehenden Maßnahme bei der hier gegebenen Sachlage ebenfalls zur Kompensation nicht ausreichend.“

War ein bisschen mehr, lohnte sich m.E. aber 🙂