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Verkehrsrecht II: Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis?

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Auch die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung ist eine AG-Entscheidung. Sie kommt vom AG Dortmund. Das hatte im AG Dortmund, Urt. v. 21.01.2020 – 729 Ds-060 Js 513/19 -349/19 – über die Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter zu befinden. Frage war: Entziehung der Fahrerlaubnis, ja oder nein?

Das AG hat in seinem Fall die Fahrerlaubnis nicht nach § 69 StGB entzogene, sondern „nur“ ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt:

„Der Angeklagte ist Justizhelfer bei dem X-gericht Y.

Er ist weder strafrechtlich noch sonst verkehrsrechtlich bislang in Erscheinung getreten.

Am 08.09.2019 gegen 00:34 Uhr war der Angeklagte mit Freunden in der Dortmunder Innenstadt unterwegs. Man hatte an dem Abend zuvor gemeinsam gegessen und Alkohol getrunken. Der Angeklagte hatte Bier und „einige Kurze“ getrunken. Mit seinen Freunden befand er sich auf dem Weg zum Dortmunder „U“, dem Gelände der ehemaligen Union-Brauerei, wo der Angeklagte mit seinen Freunden eine Discothek aufsuchen wollte. Die Gruppe um den Angeklagten nahm den Weg durch die Innenstadt und zwar über den Westenhellweg, eine Fußgängerzone in Dortmund. Im dortigen Bereich – wie mittlerweile an vielen Stellen in Dortmund – waren trotz nur zulässiger Verkehrsflächenbenutzung durch Fußgänger sogenannte „E-Scooter“ der Firma „A“ zur Nutzung aufgestellt. Dabei findet die Nutzung statt durch vorherige Anmeldung per App mittels eines Smartphones. Der Angeklagte selbst hatte keine entsprechende App installiert. Einer der Personen aus der Gruppe um den Angeklagten jedoch hatte eine derartige App und schaltete mehrere Roller frei, mit denen der Angeklagte und die anderen dann „spaßeshalber“ durch die Fußgängerzone in Richtung „U“ fahren wollten. Zu dieser verkehrsarmen Zeit fand gleichzeitig eine Streifenfahrt der Polizei Dortmund auf dem Westenhellweg statt, bei der der Angeklagte ohne feststellbare Ausfallerscheinungen auf dem E-Scooter fahrend im Kreuzungsbereich Westenhellweg/Ecke Potgasse (immer noch einem Fußgängerzonenbereich) festgestellt werden konnte. Zur Tatzeit wies der Angeklagte zumindest eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,40 ‰ auf.

Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr in der Lage war aufgrund seiner Alkoholisierung.

Der Angeklagte hat die Tat insgesamt glaubhaft und unrechtseinsichtig gestanden.

Er schilderte die Abläufe am Tatabend und in der Tatnacht nachvollziehbar. Er schilderte auch glaubhaft, dass zur Tatzeit keinerlei Verkehr auf dem Westenhellweg herrschte und er selbst erstmals einen derartigen Roller gefahren habe.

Die Glaubhaftigkeit des Geständnisses konnte das Gericht durch urkundsbeweisliche Verlesung von Aufzeichnungen über Ermittlungshandlungen feststellen……

…..Der Angeklagte hat sich dementsprechend wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. I, Abs. II StGB strafbar gemacht.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd das Geständnis und fehlende Voreintragungen des Angeklagten gewertet. Auch die Unrechtseinsicht des Angeklagten musste sich mildernd auswirken.

Die geringe Gefahr durch eine Rollerfahrt zur verkehrsarmen Zeit auf dem üblicherweise nur von Fußgängern nutzbaren Westenhellweg ohne jeglichen denkbaren Einfluss auf den fließenden Straßenverkehr und die potenziell geringere Gefährdung durch einen Elektroroller für andere Verkehrsteilnehmer musste sich ebenso zu Gunsten des Angeklagten auswirken.

Das Gericht hat dementsprechend unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Geldstrafe eines Maßes für tat- und schuldangemessen erachtet, dass das übliche Maß einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters mit einem PKW bzw. Motorrad unterschreitet. Tat- und schuldangemessen hielt das Gericht dementsprechend eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 35,00 €.

Die Höhe eines jeden Tagessatzes hat das Gericht bemessen aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten.

Des Weiteren musste das Gericht prüfen, ob der Angeklagte sich gemäß § 69 StGB ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Fahrt erwiesen hat.

Hier entfaltete ausnahmsweise § 69 Abs. II Nr. 2 StGB nicht seine Indizwirkung. Die dargestellten tatbezogenen Strafmilderungsgründe zeigten vielmehr die Besonderheit der abzuurteilenden Trunkenheitsfahrt auf.

Das Gericht meint insbesondere auch angesichts fehlender strafrechtlicher Vorbelastungen und des von Reue getragenen Geständnisses des Angeklagten insoweit, dass sich aus der Tatbegehung unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit  nicht ein Schluss auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen lässt.

Dem Gericht ist insoweit die Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 08.11.2019 – 32 Qs 130/19 – bekannt und der scheinbare Widerspruch zu dieser Entscheidung bewusst.

Die Besonderheit der genannten Entscheidung war jedoch, dass der Angeklagte mit noch einer zweiten Person auf dem Roller fuhr, diesen also zweckentfremdete und zudem aufgrund seiner Alkoholisierung auch Ausfallerscheinungen auswies, die in einen Sturz beim Anhalteversuch gipfelten. Auch im Übrigen konnten im Rahmen der Blutprobenentnahme deutliche Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

Auch wenn diese Gesichtspunkte im Rahmen des Beschlusses des Landgerichtes Dortmund nicht die tragenden Gründe der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis waren, so zeigten diese doch ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis vor gleichartigen Trunkenheitsfahrten des damaligen Beschuldigten. Ein derartiges Sicherungsbedürfnis, das zu einer Verhängung der Maßregel der Besserung und Sicherung des § 69 StGB führen müsste, ist jedoch nicht ersichtlich im vorliegenden Falle einer Fahrt mit einem gemieteten E-Scooter nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr und ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung Rechtsgüter Dritter durch einen nicht vorbelasteten und geständigen Täter – dieser zeigt also durch seine Tatbegehung nicht seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Vielmehr war sodann das Regelfahrverbot des § 44 Abs. I Satz 3 StGB festzusetzen, da nach einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr keine Fahrerlaubnisentziehung stattgefunden hatte. Der Erziehungsgedanke, der dem Fahrverbot auch in Strafsachen im Wesentlichen zugrunde liegt, gebot es ebenso, eine Fahrverbotsanordnung erheblicher Dauer festzusetzen, wobei das Gericht angesichts der sonstigen Strafzumessungsumstände eine solche Fahrverbotsdauer von vier Monaten für den Umständen angemessen erachtet hat.“

E-Scooter: In Kiel muss der Bus mich mitnehmen….

entnommen wikimedia.org - gemeinfrei

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Am heutigen Samstag will ich dann – entgegen den sonstige Gepflogenheiten – mal drei Entscheidungen bringen. Immerhin stehen ja in der nächsten Woche vier arbeitsfrei Tage an. Da kann man dann vorher mal etwas mehr tun.

Im letzten Posting weise ich dann hin auf das OLG Schleswig, Urt. v. 11.12.2015 – 1 U 64/15. Es behandelt eine Problematik, zu der ich hier auch schon zweimal gepostet hatte, nämlich die Frage der Mitnahme/Beförderung von Escootern in Bussen des ÖPNV (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.01.2015 – 7 L 31/15 und dazu E-Scooter versus ÖPNV – muss der Bus mich mitnehmen? und der OVG Münster, Beschl. v. 15.06.2015 – 13 B 159/15 und dazu E-Scooter versus ÖPNV – der Bus muss ihn nicht mitnehmen). Das OLG Schleswig hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kieler Verkehrsgesellschaft unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen darf. Eingeleitet worden war das einstweilige Verfügungsverfahren vom Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V., nachdem die KVG im Februar 2015 angekündigt hatte, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen.

Das OLG Schleswig sieht das als unzulässig an. Die KVG dürfe nicht unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen. Sie benachteilige damit in unzulässiger Weise Menschen mit Behinderung. Es werde damit gegen § 19 AGG verstoßen. Ein sachlicher Grund für das pauschale Verbot liege – so das OLG – nicht vor, insbesondere rechtfertigten die von der KVG vorgetragenen Sicherheitsbedenken nicht den Beförderungsausschluss von allen E-Scootern. E-Scooter würden zum großen Teil durch Körperbehinderte genutzt. Der Begriff der Behinderung in § 19 AGG erfasse auch eine eingeschränkte Gehfähigkeit, die zur Nutzung eines E-Scooters zwinge, ohne dass es auf einen anerkannten Grad der Behinderung ankommt. Es gebe kein gesetzliches Verbot des Transports von E-Scootern in Bussen.

Zwar kann nahc Auffassung des OLG eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden dient. Das hatte die KVG aber nicht glaubhaft gemacht.

Alles nachzulesen im Volltext des OLG Schleswig, Urt. v. 11.12.2015 – 1 U 64/15, das mir der Kollege Lars Rieck zur Verfügung gestellt hat. Ihm und dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. herzlichen Dank.

E-Scooter versus ÖPNV – der Bus muss ihn nicht mitnehmen

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Ich hatte am 14.02.205 über den VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23‌.‌01‌.‌2015‌ – 7 L ‌31‌/‌15‌ – und die darin behandelte Frage berichtet, ob im ÖPNV ein E-Scooter befördert werden muss (vgl. E-Scooter versus ÖPNV – muss der Bus mich mitnehmen?). Das VG hatte die Frage verneint und ist darin jetzt vom OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 15.06.2015 – 13 B 159/15 – bestätigt worden. Das führt aus:

Die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes unterliege den Regelungen für die Beförderung von Sachen. Diese würden nur dann befördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden könnten. Das sei hier aber der Fall. Nach der „Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ einer sachverständigen Stelle sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Antragstellers, der – anders als ein Rollstuhl – im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 Kilogramm nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.

Damit dürfte die Sache auch für das Hauptverfahren entschieden sein.

E-Scooter versus ÖPNV – muss der Bus mich mitnehmen?

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Es war klar, dass die Frage irgendwann kommen würde. Denn mit zunehmender Nutzung sog. E-Scooter stellt sich natürlich auch die Frage. Habe ich als Nutzer eines E-Scooters einen Rechtsanspruch auf Beförderung mit einem „E-Scooter“ in Bussen . Das hatte ein Nutzer für sich bejaht und Busse des ÖVP mit einem E-Scooter genutzt. Die Sache ist dann beim VG Gelsenkirchen gelandet, das im VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23‌.‌01‌.‌2015‌, 7 L ‌31‌/‌15‌ – einen Rechtsanspruch allerdings nicht. Da hatte der Antragsteller geltend gemacht, ohne die angestrebte Beförderung mit seinem Elektromobil werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Daher müsse ihm ein Anspruch auf Beförderung zustehen. Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Zur Begründung hat es sich auf eine aktuelle Untersuchung bezogen, die ergeben habe, dass eine Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen erhebliche Gefahren sowohl für die Benutzer der Elektromobile als auch für die übrigen Fahrgäste begründe. Angesichts der sowohl ihm selbst als auch Dritten drohenden Gefahren müsse der Antragsteller die – vom VG ausdrücklich gewürdigte – erhebliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im Ergebnis gleichwohl hinnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich sei.

Man muss mal sehen, was die Hauptsache bringt. Das Argument mit dem Rollstuhl ist natürlich so eine Sache. Allein ist eine Beförderung mit Rollstuhl in einem Bus kaum zu schaffen.

Zusatz: In der Überschrift die Abkürzung „ÖVP“ in ÖPNV“ geändert.