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Achtung/Vorsicht bei der Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei

© MASP - Fotolia.com

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Das BVerfG hat schon länger nichts mehr zur Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei „gemacht – hatte ich gedacht, aber den BVerfG, Beschl. v. 29.01.2015 – 2 BvR 497/12 – übersehen, auf den ich dann jetzt in anderem Zusammenhang, nämlich durch den Newsletter des Kollegen Strate zu HRRS, gestoßen bin. Ergangen ist der Beschluss des BVerfG aufgrund von/gegen Durchsuchungsentscheidungen des AG und LG Stuttgart, erlassen in einem Verfahren gegen einen Rechtsanwalt mit dem Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung. Die entsprechende Strafanzeige war von der geschiedenen Ehefrau des Rechtsanwalts erstattet worden. Durchsucht wurden dann die Kanzleiräume der Rechtsanwaltskanzlei, die der Beschuldigte zusammen mit seiner neuen Ehefrau betrieb. Beschlagnahmt worden sind Aktenordner und ein Terminkalender.

Das BVerfG hat da so seine Bedenken und äußert die im Beschl. v. 29.01.2015 auch recht deutlich:

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei zudem die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 17, 550 <556>). Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 <47 ff.>).

Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfGE 115, 166 <198>): Für die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat spricht, wenn sie nicht von erheblicher Bedeutung ist. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 <64>).

b) Diesen Maßstäben werden die vorliegenden Entscheidungen nicht gerecht…..“

Und: Das BVerfG hatte auch Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, mit der sich AG und LG nur unzureichend auseinander gesetzt hatten. Insoweit: Bitte Selbststudium der Entscheidung.

Wenn es zu schnell geht mit der Durchsuchung, gibt es einen Rüffel aus Karlsruhe

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Ein wenig zu sorglos/lax ist man beim AG Münster und dann in der Beschwerdeinstanz beim LG Münster mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) umgegangen. Das hat vor kurzem das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 BvR 2393/12 – den beteiligten (Instanz)Gerichten attestiert. Der ehemalige Beschuldigte, ein Arzt (?), hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde Durchsuchungsbeschlüsse des AG/LG Münster angegriffen. In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung und der falschen Verdächtigung war seine Privatwohnung durchsucht worden. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ging zurück auf ein anderes Verfahren, in dem die StA Münster zunächst wegen des Verdachts der Vergewaltigung beziehungsweise sexuellen Nötigung gegen einen früheren Kollegen des Beschwerdeführers am Klinikum in I., der zugleich an der Klinik des Landschaftsverbands W. in L. tätig war, ermittelt hatte. Dieser war in mehreren anonymen Schreiben aus November 2011 an die StA Münster, die Polizei L., die Ärztekammer Münster und die Leitung des Landschaftsverbands W. in M. beschuldigt worden, in der Klinik in L. eine 15 Jahre alte Patientin während ihres fünfwöchigen Aufenthalts im Sommer 2011 nachts unter Verabreichung von Medikamenten missbraucht zu haben. Diese anonymen Beschuldigungen hatten sich schnell als offensichtlich gegenstandslos erwiesen, da in der Klinik in L. im angegebenen Zeitraum keine Patientin dieses Alters über fünf Wochen in Behandlung war.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Dezember 2011 gab der frühere Kollege des Beschwerdeführers, Dr. B., an, er habe sich nach Bekanntgabe der Vorwürfe gegen ihn mit der Betriebsleitung zusammen überlegt, wer Interesse daran haben könnte, ihm persönlich zu schaden. Er könne sagen, dass er sich mit einer Ausnahme mit allen Mitarbeitern stets sehr gut verstanden habe, seit er als Chefarzt der Neurologie sowohl in L. als auch in I. arbeite. Er nannte sodann den Namen des Beschwerdeführers, der bis zum September 2011 als Honorararzt für die Neurologie in I. tätig war. Mit ihm sei es wegen verschiedener Vorkommnisse zum Streit gekommen.

Und dann nehmen die Dinge ihren Lauf. AG und LG gehen von einem hinreichenden Tatverdacht aus. Es wird die Durchsuchung angeordnet und durchgeführt. Rechtsmittel des Beschuldigten haben keinen Erfolg. Erst das BVerfG rückt die Dinge in seinem Beschl. v. 16.12.2014 wieder gerade:

„Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob vorliegend ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben war, denn die Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer war bezogen auf den geringen Grad des Anfangsverdachts und die weiteren zur Ermittlung zur Verfügung stehenden Maßnahmen jedenfalls unverhältnismäßig. Dies gilt schon ungeachtet der Frage, ob das mögliche Vorhandensein von Patientendaten auf dem privaten Laptop des Beschwerdeführers im Rahmen der Durchsuchungsanordnung zu einer Berücksichtigung seiner Stellung als Berufsgeheimnisträger hätte führen müssen.

Das Amtsgericht begründet die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung allein mit der Schwere der Vorwürfe; das Landgericht nimmt hierauf lediglich Bezug. Zwar sind umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten. Insbesondere bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist allerdings die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffs eingehend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2014 – 2 BvR 9/10 -, NJW 2014, S. 2265 <2266>, Rn. 19, 23 jeweils m.w.N.). Vorliegend hätten sich derartige Ausführungen angesichts der Besonderheiten des Ermittlungsverfahrens aufdrängen müssen.

Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer fußte allein auf dem Vorliegen eines möglichen Motivs zur Schädigung Dr. B. aufgrund der von diesem geschilderten Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer. Da Dr. B. in seiner Vernehmung durch die Polizei zwar in der Tat konkret allein den Beschwerdeführer, darüber hinaus aber auch weitere für eine Täterschaft in Betracht kommende Personenkreise, namentlich psychisch kranke Patienten und andere Mitarbeiter benannt hatte, wären vor der Anordnung einer in die Grundrechte des Betroffenen schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung andere grundrechtsschonende Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten oder endgültig zu zerstreuen (vgl. zur Ausschöpfung grundrechtsschonenderer Ermittlungsschritte bei Vorliegen von auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisenden Umständen mit allenfalls geringem Gewicht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 u.a. -, NStZ-RR 2006, S. 110).

So wäre zunächst eine Befragung weiterer Mitarbeiter der Kliniken in I. und L. geboten gewesen. Dies hätte sowohl das Verhältnis zwischen Dr. B. und dem Beschwerdeführer aus einer neutralen Perspektive näher aufklären – und den Beschwerdeführer im Übrigen auch entlasten -, als auch dazu beitragen können, weitere mögliche Autoren der anonymen Briefe zu ermitteln.

Eine besondere Eilbedürftigkeit, die diese naheliegenden Ermittlungen hätte ausschließen können, ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Dezember 2011 und dem Erlass der (zweiten) Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2012 mehrere Monate vergingen, ohne dass die Staatsanwaltschaft im hier vorliegenden Ermittlungsverfahren andere weiterführende Ermittlungen angestellt hätte. Dieser Umstand führt im Übrigen auch dazu, dass sich das Fortbestehen eines Auffindeverdachts jedenfalls zu diesem Zeitpunkt als allenfalls vage darstellte.“

Der Beschluss ist nicht nur „unschön“ für AG und LG Münster, auch die Staatsanwaltschaft Münster bekommt „ihr Fett ab“. Ihr hält das BVerfG vor:

„Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen beantragte die Staatsanwaltschaft Münster daraufhin am 12. Januar 2012 den Erlass eines Beschlusses zur Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, zur Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel sowie zur Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers für einen Abgleich mit DNA an den Briefmarken auf den sichergestellten anonymen Schreiben wegen des Verdachts eines Betruges, der Verleumdung und der falschen Verdächtigung.“

und legt dann im Beschluss ja auch gleich da, welche weiteren Ermittlungen möglich und auch wohl nötig gewesen wären. Also: In Zukunft nicht mehr zu schnell mit der Durchsuchungsanordnung sein, dann gibt es auch keinen Rüffel aus Karlsruhe mehr.

Der entkleidete Gefangene, oder: Guantanamo ist wohl doch überall

© cunaplus - Fotolia.com

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Die vorhin gestellte Frage, warum manche Dinge erst vom OLG entschieden werden (vgl: Die Besuchserlaubnis für die (mitangeklagte) Verlobte – warum erst vom OLG?), kann man noch toppen und fragen: Und warum ist manches so schwierig (?), dass erst das BVerfG die Lösung findet oder, um es salopp auszudrücken: Ran muss und dem jeweiligen Betroffenen zu seinem Recht verhelfen muss, obwohl die Lösung an sich auf der Hand liegen müsste. Ein Paradebeispiel ist dafür der BVerfG, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 BvR 746/13, den man unter die Überschrift einordnen kann: Guantanamo ist wohl überall. Aufmerksam gemacht worden bin ich auf die Entscheidung in Zusammenhang mit dem Posting Causa Middelhoff, oder: Guantanamo ist vielleicht gar nicht so weit weg. Besten Dank an den „Informanten“.

Und es stimmt: Es ist nicht weit weg, sondern die Geschichte spielt in der JVA Gera, also in Thüringen. Der Gefangene, der dann später Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, war bis April 2014 in der JVA Mannheim inhaftiert. Am 06. 09. 2011 wurde er für eine Zeugenvernehmung in einem Verfahren vor dem AG Altenburg in die JVA Gera überstellt. Während der Zeit in der JV Gera erhielt er Besuch von seiner Großmutter. Jeweils kurz vor der Besuchsdurchführung und vor der Vorführung bei Gericht durchsuchten ihn Beamte der JVA. Nach seinen Angaben musste er sich bis auf die Unterhose ausziehen und seine Kleidung zur Kontrolle an einen Beamten weiterreichen. Danach musste er die Arme heben. Schließlich wurde er aufgefordert, die Unterhose herunterzuziehen, so dass seine unverdeckten Genitalien und nach einer Drehung auch seine unverdeckte Rückenansicht in Augenschein genommen werden konnten. Der Gefangene hat dann gegenüber dem Leiter der JVA beanstandet, dass er vor der Besuchsdurchführung einer mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung unterzogen worden sei. Für die Durchsuchung sei ihm kein Grund genannt worden. Auch sei ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass eine einzelfallbezogene Anordnung des Anstaltsleiters nicht vorliege. Vielmehr würden Durchsuchungen vor und nach jedem Kontakt mit Besuchern aufgrund einer allgemeinen Anordnung des Anstaltsleiters vorgenommen. Das BVerfG habe jedoch entschieden, dass eine Anordnung auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StVollzG jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit nicht zu einer Durchsuchungspraxis führen dürfe, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84 Abs. 3 StVollzG erlaube.

Und dann geht es los: Die Thüringer Justiz – das LG Gera – war der Auffassung, eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung liege nicht vor, wenn der Gefangene zwar seine Kleidung komplett ablegen, seine Unterhose indes „lediglich herunter-, aber nicht vollständig ausziehen“ müsse. Dass der Gefangene hierbei „vorübergehend unbekleidet“ sei, sei unerheblich. Denn eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung sei nur dann gegeben, „wenn der Bedienstete der Anstalt nach der Entkleidung den Gefangenen zunächst auffordere, die Arme zu heben, sich zu bücken, den Mund zu öffnen, sich zu drehen, sich in die Ohren oder Nase blicken zu lassen, den Kopf zu senken und die Haare zu schütteln“. Der Prozessbevollmächtigte des Gefangenen findet das „kreativ“ und geht zum OLG, wo aber aus formalen Gründen die Rechtsbeschwerde scheitert und PKH abgelehnt wird.

Das sieht dann das BVerfG anders und schreibt mit einem schönen Gruß an das OLG Jena:

„Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stelle eine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs dar. Bei der in Streit stehenden Untersuchungspraxis der Thüringer Justizbehörden handele es sich zweifelsfrei um eine rechtswidrige Anwendung materiellen Strafvollzugsrechts bei der Auslegung des § 84 StVollzG. Dies sei ein schwerer Rechtsfehler, der die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig mache. Für die Intensität des Grundrechtseingriffs mache es keinen Unterschied, ob die Entkleidung Zweck oder Folge der Maßnahme der Justizvollzugsanstalt sei.“

Und in der Sache. Nun, das BVerfG setzt das „Kreativität“ des LG Grenzen und sieht die Rechte des Verurteilten verletzt, denn:

„….Jedenfalls die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen muss jedoch für die Bejahung einer ‚körperlichen Durchsuchung‘ im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG ausreichen. Zudem ist § 84 Abs. 2 StVollzG hinsichtlich des Entkleidungsgrades mindestens dann einschlägig, wenn die Genitalien des Gefangenen – unabhängig von der zeitlichen Dauer – entblößt werden müssen, da die visuelle Kontrolle dieser Körperteile durch Andere eine der schwerwiegendsten, mit einer Entkleidung verbundenen Beeinträchtigungen des menschlichen Schamgefühls darstellt….

c) Mit der Annahme, eine körperliche Durchsuchung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG liege nur dann vor, wenn der Bedienstete der Anstalt nach der Entkleidung den Gefangenen zunächst auffordere, die Arme zu heben, sich zu bücken, den Mund zu öffnen, sich zu drehen, sich in die Ohren und Nase blicken zu lassen, den Kopf zu senken und die Haare zu schütteln, hat das Landgericht diesen eindeutigen Sinn der vom Gesetzgeber getroffenen differenzierten, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Regelung verkannt. Auch die Annahme, es handele sich jedenfalls – selbst wenn der Beschwerdeführer seine Unterhose herunterziehen müsse und seine unbedeckten Genitalien und seine unbedeckte Rückenansicht kontrolliert würden – nicht um eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne von § 84 Abs. 2 StVollzG, lässt sich mit den dargestellten Grundsätzen nicht vereinbaren und die verfassungsrechtlich gebotene Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers vermissen. Die vom Landgericht ebenfalls zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Umstände, dass weder Unbefugte im Untersuchungsraum anwesend gewesen seien noch Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer willkürlich oder diskriminierend behandelt worden sei, sind zwar notwendige, jedoch in keiner Weise hinreichende Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der erfolgten Durchsuchung.“

Und was sagt man nun dazu, wenn man die Worte wieder gefunden hat? Einmal: Warum erst das BVerfG? Und: Unerklärlich/unfassbar, dass nicht nur die JVA, sondern auch das LG, das OLG und das Justizministerium Thüringen die vom BVerfG als unhaltbar angesehene Rechtsauffassung bis zum Schluss hartnäckig vertreten und verteidigt haben! Und zum Schluss: Guantanamo ist wohl doch überall.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie bekomme ich die Teilnahme an einer Durchsuchung bezahlt?

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Am vergangenen Freitag ging es um die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie bekomme ich die Teilnahme an einer Durchsuchung bezahlt?. Die Frage wird so oder ähnlich häufiger gestellt, scheint also in der Praxis Bedeutung zu haben. Allerdings:

Ich musste den Kollegen enttäuschen. Es gibt für diese Tätigkeiten keine besondere Gebühr(en), sondern sie werden über die jeweilige Verfahrensgebühr (mit)abgegolten. Ist leider so, aber lässt sich nicht ändern.

Ich habe dem Kollegen vorgeschlagen, es mal mit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG zu versuchen. Einige Gerichte lassen ja deren analoge Anwendung auf nicht in der Nr. 4102 VV RVG geregelte Termine zu (vgl. dazu die Nachweise bei Burhoff RVGreport 2014, 250). Aber die h.M. – zu der ich auch gehöre – lehnt das – m.E. zutreffend – ab, da es sich bei der Nr. 4102 VV RVG um eine Ausnahmeregelung handelt, die nicht nicht analog anwendbar ist. Diese Stelle ist sicherlich eine Baustelle im RVG, an der dann mal nachgebessert werden müsste. Denn es gibt ja außer der Teilnahme an einer Durchsuchung sicherlich auch noch andere Termine, die honoriert werden müssten, wie z.B. ein Termin nach § 202a StPO. Aber auch dafür gibt es kein „besonderes Geld“ (vgl. zuletzt OLG Köln, Beschl. v. 23.07.2014 – 2 Ws 416/14).

Ach so: Wenn der Kollege Pflichtverteidiger ist/war, dann kann er es mit einem Pauschgebührenantrag nach § 51 RVG versuchen. Aber auch das ist nicht einfach.

Ich habe da mal eine Frage: Wie bekomme ich die Teilnahme an einer Durchsuchung bezahlt?

Fotolia © AllebaziB

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Ein Kollege hatte neulich eine ganz interessante Frage, die so oder ähnlich schon häufiger an mich herangetragen worden ist. Und zwar:

Sehr verehrter Herr Kollege Burhoff,
 
gibt es für eine dreistündige Durchsuchung, die im Hauptverhandlungstermin angeordnet wurde und im unmittelbaren Anschluss (Hauptverhandlung unterbrochen) stattfand und für die in einem weiteren Termin nach Freispruch dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen wurde, für den an der Durchsuchung teilnehmenden Verteidiger keine andere Möglichkeit der Honorarberechnung als nach Nr. 4106 VV RVG (Burhoff: RVG, Vorbemerkung 4, Katalog der von der Verfahrensgebühr erfassten Tätigkeiten: Teilnahme an Durchsuchungsmaßnahmen) = bis 290,00 EUR?“

Nun, wer hat eine Idee/einen Lösungsvorschlag?