Schlagwort-Archive: Drogenscreening

Bewährungsbeschluss fordert Drogenscreening, oder: Wer trägt die Kosten?

Bild von Philippe Delavie auf Pixabay

Im Rahmen der Strafvollstreckung kann sich die Frage stellen, wer für die Kosten, die sich aus der Erfüllung einer (Bewährungs)Weisung nach § 56c StGB ergeben, aufkommt. Zur Auswahl stehen die Staatskasse und der Verurteilte. Zu der Frage/Auswahl nimmt der OLG Dresden, Beschl. v. 31.08.2022 – 2 Ws 144/22 – Stellung.

Folgender Sachverhalt: Die Verurteilte ist wegen diverser Drogendelikte mehrfach verurteilt worden. Nach einer Teilverbüßung einer der Strafen habe die beteiligten Staatsanwaltschaften als zuständige Vollstreckungsbehörden die (teilweise weitere) Strafvollstreckung mit Zustimmung der jeweiligen erstinstanzlichen Gerichte gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zur Aufnahme einer Drogenabstinenztherapie zurückgestellt. Im Sommer 2019 sind dann die nach Anrechnung der erfolgreichen Therapiezeit verbliebenen Strafreste gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Weisungsanordnungen der Gerichte sahen jeweils u.a. vor, dass sich die Verurteilte zur Kontrolle ihrer weiteren Drogenabstinenz bis zu 4 x (zw. bis zu 6 x  entsprechenden Untersuchungen von Urin- und/oder Haarproben zu unterziehen habe, deren Intervalle von der Bewährungshilfe vorgegeben würden. Die hierfür anfallenden Kosten seien von der Verurteilten selbst zu tragen.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte die Bewährungshilfe in Rahmen eines Berichts aus besonderem Anlass mit, dass die Lebensumstände der Verurteilten derzeit kaum feststellbar konstant seien. Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin die in den Ausgangsbeschlüssen getroffenen Weisungen dahin abgeändert, dass sich die Verurteilte den jeweiligen Urinkontrollen durch den „TÜV Thüringen zu unterziehen [habe], wobei die Kosten für die Screenings der Staatskasse auferlegt werden, solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht.“ Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Verurteilte Zur Begründung ist ausgeführt, sie habe keine Veranlassung gegeben, „weitere Weisungen“, erteilt oder verschärft zu bekommen, zumal sie den bisherigen Anordnungen beanstandungsfrei nachgekommen sei. Insbesondere die Verpflichtung, die künftigen Drogenfreiheitsnachweise ausschließlich über den TÜV Thüringen erbringen zu können, sei wegen der damit verbundenen wesentlich höheren Kosten unverhältnismäßig. Ihre bisherigen – negativ ausgefallenen – Nachweise habe ihre Krankenkasse übernommen, zumal dies im Therapieabschlussbericht vorgegeben worden sei. Sofern ihre derzeitige Suche nach einem Arbeitsplatz Erfolg zeitigen und sie deshalb ihre Bezugsberechtigung für ALG II verlieren sollte, wäre sie mit erheblichen Mehrkosten belastet, was bei der Anzahl von bis zu sechs Screenings pro Jahr unzumutbar sei. Ein Änderungsbedarf  habe nicht vorgelegen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sachen dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde war erfolgreich. Das OLG führt zu der hier interessierenden Frage aus:

„c) Eine gesetzliche Regelung zur Übernahme der Kosten für diese Anordnungen besteht nicht. Zwar bestimmt § 465 StPO grundsätzlich, dass die Kosten eines Strafverfahrens vom Verurteilten zu tragen sind; hierzu gehören auch die Kosten der Vollstreckung (§ 464a Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufwendungen zur Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB zählen aber nicht hierzu, da es sich dabei nicht um Kosten für die Vollstreckung der gerichtlichen Sanktion handelt. Allerdings hat die Verurteilte diese Aufwendungen grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip zu tragen, weil sie die Drogenscreenings mit ihren Straftaten erst erforderlich gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 02. November 2011 – 2 Ws 433/11, juris, Rdnr. 9 ff. [dort zu § 68b StGB]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. März 2009 – 1 Ws 94/09, juris; OLG Jena NStZ-RR 2011, 296; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 62; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Mai 2014 – 2 Ws 216/14, juris).

Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze allerdings im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und der Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB (Senat a.a.O. Rdnr. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 Ws 381/11; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG München NStZ-RR 2012, 324; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13 –, juris; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, juris = JR 2006, 480; OLG Bremen NStZ 2011, 216).

Wenngleich die Strafvollstreckungskammer die finanzielle Belastung der Verurteilten mit Blick auf die Anforderungen der Zumutbarkeit (vgl. BT-DrS 16/1993, Seite 19; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 68b Rdnr 16) insofern gering halten wollte, als sie die anfallenden (hohen) Untersuchungsgebühren des Privatunternehmens TÜV Thüringen KG der Staatskasse aufbürdet, „…solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht“, greift diese Regelung im Ergebnis zu kurz. Denn ungeachtet dessen, dass vom Hausarzt durchzuführende Screenings ärztlich empfohlen, als weiterführende Maßnahmen im Abschlussbericht der Reha-Klinik aufgeführt und daher gegenwärtig von der Krankenkasse übernommen werden, kann die von der Strafvollstreckungskammer derzeit gebrauchte Wendung zu einer nicht ausgeglichenen, sprunghaft starken Belastung der Verurteilten führen, sollte ihre Bezugsberechtigung für ALG II entfallen.

Aus dem vorgenannten Grund ist der Verurteilten die Möglichkeit einzuräumen, eine Kostenübernahme im Einzelfall herbeizuführen, wenn sie im Zeitpunkt der Aufforderung zu einem Drogenscreening nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten dieser Maßnahme (ganz oder teilweise) selbst zu tragen. Diese Verhältnisse hat die Verurteilte bei formloser Antragstellung unter Vorlage von Belegen darzutun. Als Maßstab für die daran anknüpfende Beurteilung der Unzumutbarkeit könnte die Strafvollstreckungskammer etwa die Regelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) heranziehen. Eine nachgewiesene Leistungsunfähigkeit kann im Übrigen der Strafvollstreckungskammer unter weiteren Umständen auch Anlass geben, die Intervalle des Drogenscreenings zu verlängern oder von einer Fortführung dieser Maßnahme ganz abzusehen.“

BVerfG I: Mehrfache Drogenscreenings im Strafvollzug, oder: (keine) Urinabgaben uter Aufsicht?

Bild von Ewa Urban auf Pixabay

Zum Wochenauftakt stelle ich heute zwei Entscheidungen des BVerfG vor.

Zunächst verweise ich auf den BVerfG, Beschl. v. 22.07.2022 – 2 BvR 1630/21 – zur (Un)Zulässigkeit von beaufsichtigten Drogenscreenings mittels Urinkontrollen in Justizvollzugsanstalt.

Aus der PM des BVerfG ergibt sich folgender Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer verbüßte eine mehrjährige Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Um Suchtmittelmissbrauch zu unterbinden, wurden von der Abteilungsleitung regelmäßig allgemeine Drogenscreenings mittels Urinkontrollen angeordnet und durch gleichgeschlechtliche Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdiensts durchgeführt. Um Manipulationen oder Täuschungshandlungen, wie die Verwendung von Fremdurin, möglichst auszuschließen, erfolgten die Urinabgaben unter Aufsicht. Auch beim Beschwerdeführer wurden in der Zeit vom 24. November bis zum 28. Dezember 2020 vier beaufsichtigte Urinkontrollen durchgeführt, bei denen der anwesende Justizvollzugsbedienstete während der Abgabe der Urinprobe jeweils einen freien Blick auf das entkleidete Genital des Beschwerdeführers hatte.

Anfang Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer eine gerichtliche Entscheidung. Er begehrte, dass zukünftig Feststellungen zum Suchtmittelkonsum durch eine Blutentnahme aus der Fingerbeere erfolgen sollten. Zudem beantragte er die Feststellung, dass die durchgeführten Urinabgaben unter Sichtkontrolle rechtswidrig gewesen seien. Die vier Urinproben innerhalb von gut vier Wochen hätten sein Schamgefühl erheblich verletzt und massiv in seine Intimsphäre eingegriffen…..“

Die Rechtsmittel hatten keinen Erfolg, die Verfassungsbeschwerde hatte dann aber Erfolg. Wegen der recht umfangreichen Begründung des BVerfG verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Hier nur der/(mein) Leitsatz:

Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl eines Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug nicht immer vermeiden. Sie sind aber von besonderem Gewicht. Der Gefangene hat deshalb Anspruch auf besondere Rücksichtnahme.

 

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Drogenscreening nicht allein wegen 1,8 g Marihuana-Besitz

© gepard – Fotolia.com

Ich habe schon seit längerem keine verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenbesitzes mehr vorgestellt. Die Lücke schließe ich heute mit dem VG Minden, Beschl. v. 09.03.2017 – 2 L 4/17, den mir der Kollege Brüntrup auf Minden übersandt hat. Kurz gefasst sagt das VG: Drogenbesitz kann ein Indiz für Eigenverbrauch sein. Im Falle des Besitzes von Cannabis müssen jedoch, wenn die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ständig fahreignungsrelevante körperlich-geistige Fahreignungsdefizite vorhanden sind oder Konsum von Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können.

Entschieden worden ist über die den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hatte sich geweigert, der Aufforderung der Verwaltungsbehörde zur Beibringung eines Gut­achtens über eine Blut- und Urinuntersuchung (Drogenscreening vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV) Folge zu leisten. Dem VG reicht das jedoch nicht. Denn die Verwaltungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, vom Antragsteller ein ärztliches Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung (Drogenscreening) zu fordern.

„Zwar kann der Drogenbesitz ein Indiz für Eigenverbrauch sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 814/01 juris, NZV 2002, 427 ff.

Im Falle des Besitzes von Cannabis müssen jedoch zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ständig fahreignungsrelevante körperlich-geistige Fahreignungsdefizite vorhanden sind oder Konsum von Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können. So kann etwa die Aufforderung, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, schon bei Besitz einer geringen Menge eines Cannabisproduktes gerechtfertigt sein, die für Eigenverbrauch spricht, vorausgesetzt, dass weitere Umstände eine Klärung geboten erscheinen lassen, ob regelmäßiger Konsum vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 814/01 juris, NZV 2002, 427 ff.

Ohne das Hinzutreten solcher weiteren Umstände verstieße die Maßnahme in derartigen Fällen jedoch gegen den grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und gegen das Übermaßverbot.

Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20.06.2002 — 1 BvR 2062/96  juris, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 44. Auflage 2017, § 14 FeV, Rdnr. 17 m.w.N.

So liegt es hier.

Selbst unter Berücksichtigung des Ergebnisses des – vom Antragsgegner erst nach der Gutachtenanordnung beigezogenen -staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ­ist die zu berücksichtigende „Tatsache“ i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV allein der Fund von 1,8 g Marihuana netto am 15.08.2016 im Schlafzimmer der vom Antragsteller und seiner Mutter bewohnten Wohnung. Ausweislich des Schlussvermerks der Kreispolizeibehörde Herford vorn 07.09.2016 bestehe nach Erkenntnissen aus durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen der dringende Tatverdacht, dass der Antragsteller zumindest im Tatzeitraum 12.05,2016 bis 16.06,2016 bei mindestens fünf Gelegenheiten Marihuana in bisher nicht bekannter Größenordnung erworben habe. Konkrete Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen könnten, ist die Kreispolizeibehörde Herford jedoch schuldig geblieben. Demgemäß wurde das Verfahren gegen den Antragsteller gemäß § 153 StPO am 22.10.2016 wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Über den bloßen (möglichen) Besitz von 1,8 g Marihuana/Cannabis hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller tatsächlich Marihuana/Cannabis konsumiert hat, liegen nicht vor.

Alle weiteren Annahmen des Antragsgegners bestehen im Wesentlichen aus Vermutungen und Unterstellungen, für die der Antragsgegner einen Nachweis schuldig geblieben ist. Der Antragsteller hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 17.08.2016 keine Angaben gemacht; die von ihm unterzeichneten Angaben – auf die der Antragsgegner seine Gutachtenanordnung maßgeblich gestützt hat ­insbesondere zur Größenordnung der Marihuanakäufe (um jeweils 50 — 70 g) sind rein spekulativer Art und als solche vom Antragsteller auch nur mit seiner Unterschrift bestätigt worden, Insoweit vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen und ist der Antragsgegner einen Nachweis schuldig geblieben, worin die „sehr konkreten Anhaltspunkte“ dafür gelegen haben sollen, dass es sich bei der geringen Menge von 1,8 g Cannabis „lediglich um eine Restmenge handelte und tatsächlich in deutlich größerem Umfang Betäubungsmittel bezogen wurden und die Fahreignung durch einen regelmäßigen Konsum ausgeschlossen sein könnte“, geht doch der Schlussvermerk der Kreispolizeibehörde Herford vom 07.09.2016 „von Marihuana in bisher nicht bekannter Größenordnung“ aus, so dass es für Mutmaßungen über einen möglichen Konsum bis hin zu einem regelmäßigen Konsum keine Grundlage gibt. Weitere ergänzende Anhaltspunkte derart, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt oder über einen längeren Zeitraum erheblichen Cannabiskonsum geübt hat, sind von der Antragsgegnerin nicht ermittelt bzw. nicht dargelegt worden.“

Die Fahrerlaubnis gab es dann natürlich zurück.

Verzehr von Mohn – Finger weg während eines Drogenkontrollprogramms…

entnommen wikimedia.org Author Hans-Willi Thomas

entnommen wikimedia.org
Author Hans-Willi Thomas

In einem Verfahren, in dem um die Entziehung der Fahrerlaubnis gestritten wird ist der Betroffene/Antragsteller von der Verwaltungsbehörde zur Gutachtenbeibringung aufgefordert worden. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe und ihm die Fahrerlaubnis entziehe, sofern er die Zwischenergebnisse eines Drogenkontrollprogramms nicht fristgerecht vorlege, er dieses Programm ablehne, abbreche, behindere, Termine nicht wahrnehme oder versuche, Urinproben zu manipulieren. Auch eine vom Antragsteller unterzeichnete Einverständniserklärung enthielt einen entsprechenden Hinweis. Des Weiteren hatte die Begutachtungsstelle dem Antragsteller vor Beginn des Screeningprogramms ein Merkblatt zukommen lassen, in dem unter anderem ausdrücklich der Verzicht des Verzehrs von Mohnprodukten während des vereinbarten Kontrollzeitraums angeraten wurde, weil hierdurch ein „falsch positiver Drogennachweis entstehen“ könne. Nach einem auffälligen Befund werde das Programm abgebrochen.

Und dann: Bei einem zweiten Urinscreening ergibt sich für Opiate ein Wert von 54 ng/m, womit der nach Angaben der Begutachtungsstelle bei 25 ng/ml liegende Grenzwert deutlich überschritten war. Der Antragsteller führt das auf den Verzehr „mohnhaltiger Nahrungsmittel“ zurück. Dazu dann der VGH Bayern, Beschl. v. 27.02.2015 – 11 CS 15.145:

„Zwar ist es durchaus möglich, dass diese Überschreitung, wie auch die Begutachtungsstelle bestätigt hat, auf den Verzehr mohnhaltiger Nahrungsmittel und nicht auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen ist. Allerdings konnte dies im Rahmen der veranlassten Untersuchung durch die Begutachtungsstelle nicht aufgeklärt werden. Aufgrund des vorherigen ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen eines solchen Befundes geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Antragstellers. Unabhängig davon, ob, wann und in welcher Menge er vor der Untersuchung mohnhaltige Nahrungsmittel verzehrt und wie er sich hierzu gegenüber der untersuchenden Ärztin eingelassen hatte, hat der Befund dazu geführt, dass die Begutachtungsstelle das Drogenkontrollprogramm vereinbarungsgemäß abgebrochen hat und der Antragsteller somit nicht mehr in der Lage war, das Gutachten fristgemäß beizubringen. Hierbei kann er sich nicht darauf berufen, den Inhalt des Merkblatts entweder nicht genau genug gelesen oder zum Untersuchungszeitpunkt bereits wieder vergessen zu haben. Aufgrund der bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung oblag es ihm, an der Aufklärung mitzuwirken, das Gutachten beizubringen und alles zu unterlassen, was die Aufklärung behindert. Hierzu zählt entsprechend den ausdrücklichen schriftlichen Hinweisen der Begutachtungsstelle auch der Konsum mohnhaltiger Lebensmittel, der das Untersuchungsergebnis verfälschen kann. Es war Sache des Antragstellers, diese Hinweise im eigenen Interesse sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Die auf die Nichtbeibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher nicht zu beanstanden.“

Also: In der Situation Finger weg von Mohnschnecken und Mohnstrietzel 🙂 .