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Strafzumessungsfehlerklassiker, oder: Anfängerfehler

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Strafzumessungsfehler bei den LG findet der BGH, wenn man seine Rechtsprechung auf seiner Homepage verfolgt, häufig(er). Der ein oder andere Fehler ist seltener, der vom BGH im BGH, Beschl. v. 17.04.2012 – 2 StR 73/12 – gerügte ist in meinen Augen hingegen ein Klassiker, man könnte auch sagen: ein Anfängerfehler:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren Falles Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war.

Das Landgericht durfte zu Lasten des Angeklagten weder in Rechnung stellen, dass „keine spontane Tat ohne Anlass“ vorliege, noch anführen, dass der Angeklagte „ohne Druck oder Beeinflussung Dritter“ und auch nicht „aus einer Notsituation heraus“ gehandelt habe. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung wie ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder auch eine Suchterkrankung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 35/11). Soweit die Kammer darüber hinaus in ihren Erwägungen darauf abgestellt hat, es seien „primär finanzielle Erwägungen, die Aussicht auf eine lukrative Einnahmequelle“ Anlass für die Tatbegehung gewesen, verstößt sie damit gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (§ 46 Abs. 3 StGB), da Gewinnstreben zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört und von einem besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen erheblich übersteigenden Gewinnstreben nach den Feststellungen nicht gesprochen werden kann.

Solche Fehler erstaunen dann doch, zumindest ein wenig.

„Eindringen in den Körper“ – beim sexuellen Missbrauch – Doppelverwertung

Ich habe gerade das Manuskript für die Verfahrenstipps III/2011 in der ZAP erstellt und dort dann mal wieder eine Zusammenstellung der Rechtsprechung zur Strafzumessung aus der letzten Zeit aufgenommen. Dabei ist mir aufgefallen, wie oft der BGH in seinen Beschlüssen dann doch einen Verstoß gegen das sog. Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs.3 StGB) beanstandet. Und dazu passt dann wieder ganz gut der aktuell auf der Homepage des BGH eingestellte BGH, Beschl. v. 07.09.2011 -2 StR 274/11, in dem es um die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs ging. Auch da hat der BGH diesen Verstoß beanstandet:

„b) Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft in den Fällen II.1 bis 145 zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass „diese Taten jeweils auch dadurch gekennzeichnet (waren), dass sie mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden waren, was regelmäßig eine das Kind besonders belastende Behandlung darstellt“ (UA S. 28). Die Strafkammer hat damit unter Verstoß ge-gen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einen Tatumstand strafschärfend herangezogen, der den Qualifikationstatbestand des § 176a  Abs. 2 Nr.1 StGB in der aktuellen Fassung vom 27. Dezember 2003 (bzw. des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der früheren Fassung vom 13. November 1998) und den insoweit zugrunde zu legenden Strafrahmen begründet.“

Und nun, Herr Innenminister? – AG Elmshorn im Volltext

Wir hatten vor einigen Tagen – ebenso wie andere Blogs – über das Urteil des AG Elmshorn berichtet, das der dortigen RiAG eine Einladung zur einer Nachfahrt mit der Polizei und dem Innenminister einen Rüffel seines Kollegen Justizminister eingebracht hat.

Nun liegt das vollständige begründete schriftliche Urteil des AG Elmshorn vor. Liest sich gut, Herr Innenminister. Da hat sich die Amtsrichterin viel Mühe gemacht (was aber auch zu erwarten war). Ich will die Diskussion jetzt auch gar nicht wieder anheizen, sondern nur der Vollständigkeit halber auf das Urteil hinweisen. Von Bedeutung sicherlich die Passage

„Dabei wollte der Angeklagte auf diese Art und Weise eine etwaige körperliche Auseinadersetzung mit dem Zeugen … an sich abwenden, bzw. einer solchen vorbeugen. Der Angeklagt wusste um die Wirkung des Reizstoffes, der erheblichen Schmerzen in den Augen und den Atemwegen hervorruft.“

Alles in allem, schön abgewogen, Nun ja, und nun?

Nicht ganz so schön ist allerdings in den Strafzumessungserwägungen die Passage:

Zu Lasten des Angeklagten muss jedoch auch beachtet werden, dass der überraschende Einsatz eines RSG III in das Gesicht des Geschädigten starke Schmerzen und eine länger anhaltende Reizung der Augen und Atemwege hervorruft und somit eine nicht unerhebliche Schädigung des Zeugen … herbeigeführt hat.

Da würde man in der Revision die Doppelverwertung – Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung – diskutieren müssen. Aber es ist ja wohl nur Berufung eingelegt.

Verlust des Vaters als Strafzumessungsgrund?

Zwei Strafzumessungsfehler moniert der BGH in seinem Beschl. v. 27.10.2010 – 27. 10. 2010, in dem er eine Totschlagsverurteilung zu beurteilen hatte, und zwar:

„Es begegnet bereits im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer den Verlust des Vaters für die gemeinsamen Kinder als bestimmenden Strafschärfungsgrund bewertet hat. Jedenfalls in dieser Allgemeinheit erscheint die Erwägung rechtsfehlerhaft (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2004 – 4 StR 403/03), denn es gehört zu den regelmäßigen Tatfolgen eines vollendeten Tötungsverbrechens, dass der Täter den Angehörigen des Opfers Leid zufügt. Ob die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, dass die (erwachsenen) Kinder, die nach der Todesnachricht „sehr geschockt und tief getroffen“ waren sowie unmittelbar nach der Tat vom Kriseninterventionsteam betreut wurden (UA S. 9), in ungewöhnlich schwer wiegender Weise von der Tat betroffen waren, kann offen bleiben.

Jedenfalls kann der Strafausspruch wegen der weiteren Erwägung, dass der durch Beleidigungen motivierte Totschlag eine „völlig unangemessene Reaktion“ gewesen sei, keinen Bestand haben. Diese Erwägung steht im Widerspruch dazu, dass der Provokationsaffekt im Sinne von § 213 (1. Alternative) StGB als die Tat auslösendes Moment, unbeschadet der Tatsache, dass die Tötung eines Menschen als Reaktion auf Kränkungen stets unangemessen ist, strafmildernd wirkt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit mehrere Auseinandersetzungen vorangegangen waren, bei denen die Angeklagte auch erheblich körperlich verletzt worden war, ferner dass sie die der Tat unmittelbar vorausgehenden Handlungen des Ehemanns mit dem Dolch als Bedrohung empfand. In der Gesamtschau erlangen diese Umstände größeres Gewicht als dasjenige von bloßen Beleidigungen. Zudem ist zu besorgen, dass die Strafkammer mit ihrer Erwägung letztlich die Erfüllung des Straftatbestands zu Lasten der Angeklagten bewertet und dadurch § 46 Abs. 3 StGB verletzt hat.“

Strafzumessung ist eben nicht einfach bzw. bei der Begründung muss man als Gericht schon vorsichtig sein und das schreiben, was man meint.