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„Schonung der Ressourcen der Justiz“ – dem dienen OU-Beschlüsse (?)

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Über LTO bin ich gerade auf den BVerfG, Beschl. v. 30.06.2014 – 2 BvR 792/11 – aufmerksam geworden. (Volltext habe ich leider noch nicht gefunden; inzwischen – 16.07.2014 – ist/war er da, so dass ergänzt werden konnte). Danach ist § 349 Abs. 2 StPO, der die Verwerfung der Revision bei offensichtlicher Unbegründetheit der Revision durch einstimmigen Beschluss zulässt, verfassungsgemäß.

Man muss mal sehen, wie das BVerfG das (näher) begründet hat. Schön aus der LTO-Meldung aber schon mal diese Passage:

„Der Beschwerdeführer hatte dagegen eine Begründung des BGH für seine Entscheidung als wichtig erachtet, weil hierdurch die Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge oder auch einer Verfassungsbeschwerde eingeschätzt werden könnten.

„Schonung der Ressourcen der Justiz“

Diese Meinung hielten die Karlsruher Richter zwar nicht für abwegig. Allerdings sei davon auszugehen, dass sich der BGH der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, die ihren Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO begründen muss, anschließe, wenn er die Verwerfung der Revision nicht begründe. Das diene der „Schonung der Ressourcen der Justiz“. Im Übrigen könne der Beschluss auch nur ergehen, wenn die Revision offensichtlich unbegründet sei.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen Art. 6 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ersichtlich. Von dem dortigen Grundsatz der öffentlichen mündlichen Verhandlung könne unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, so das BVerfG. Bei der Revision gehe es ausschließlich um die Prüfung von Rechtsfragen, über die in der Regel schon nach Aktenlage entschieden werden könne.

Auf dem Altar „Schonung der Ressourcen der Justiz“ wird m.E. so manches, manches m.E. auch zu viel geopfert. Denn:

Die Abweisung einer Revision ohne mündliche Verhandlung kommt in der Justiz häufig vor: So scheiterten beim BGH 2013 von knapp 3.500 eingelegten Revisionen 73,8 Prozent auf diese Weise.“

Hinweis:   VT am 16.07.2014, 11.15 Uhr, ergänzt.

Das ist nicht „Edathy“, aber das könnte Edathy sein.

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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Das ist -in der Tat (noch) nicht – Edathy, aber es könnte „Edathy“ sein bzw. werden, habe ich gedacht als ich die LTO-Meldung zum BVerfG, Beschl. v. 05.02.2014 – 2 BvR 200/14 gelesen habe.  Da hatte das AG Gießen im Sommer 2013 einen Durchsuchungsbeschluss gegen einen Verdächtigen erlassen. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor erfahren, dass dieser 2007 DVDs mit „Posing-Darstellungen“ erworben hatte. Damals war das allerdings noch nicht strafbar. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte im Juli 2013 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, mit dem die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB angeordnet werden sollte, da zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer noch immer jedenfalls im Besitz der im Oktober 2007 erworbenen DVD mit nunmehr – nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 – strafbaren Inhalten sei. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 10. o7.2013 vom AG Gießen erlassen und die Durchsuchung am 25. 09. 2013 vollzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das LG Gießen  als unbegründet.

Nun hat das BVerfG die Auswertung des beschlagnahmten Materials im Eilverfahren verboten.

„2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

b) Die somit nach § 32 BVerfGG gebotene Abwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

aa) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, stellte sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet heraus, würde sich die Auswertung der sichergestellten Beweisgegenstände und damit das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren lediglich verzögern. Es ist nicht erkennbar, dass wegen dieser Verzögerung ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre. Insbesondere würde der Strafverfolgungsanspruch des Staates nicht gravierend beeinträchtigt, zumal es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt wäre, in der Zwischenzeit anderweitige Ermittlungen im vorliegenden Fall anzustellen.

bb) Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen, stellte sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet heraus, wäre dies demgegenüber mit irreparablen Nachteilen verbunden. In diesem Fall würde die bevorstehende Auswertung der sichergestellten Gegenstände irreversibel das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
c) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die für den Beschwerdeführer aus einer Auswertung der Unterlagen drohenden Nachteile eines irreparablen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden führt der Erlass der einstweiligen Anordnung lediglich zu einer Verzögerung, nicht aber zur Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs.“
Wie gesagt: Ist nicht Edathy drin, aber es erinnert daran-

BVerfG rüffelt OLG München: „…nicht einmal ansatzweise dargelegt“

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U-Haft-Fragen sind für den Beschuldigten wegen des betroffenen Freiheitsgrundrechtes aus Art. 2 GG von erheblicher Bedeutung. Sie spielen auch in der Praxis der OLG eine große Rolle. Und: Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass die Strafsenate beim OLG Hamm insbesondere dann in „heller Aufregung“ waren, wenn in einer Haftsache Verfassungsbeschwerde eingelegt worden war. Denn man war/ist es ja nicht mehr gewohnt, dass ggf. ein „übergeordnetes“ Gericht die eigenen Entscheidungen überprüft. Deshalb wurde beim OLG Hamm immer großen Wert auf eine ausreichende Begründung einer Haftfortdauerentscheidung gelegt. Denn man wollte einen Rüffel des BVerfG vermeiden. Den hat sich jetzt aber das OLG München zu einem Haftfortdauerbeschluss eingefangen, und zwar im BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13 und 2 BvR 2301/13 – ziemlich deutlich.

Das BVerfG referiert im Beschluss zunächst seine Rechtsprechung zur U-Haft und verweist darauf, dass der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen auch für das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO sowie dann gilt, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und nur Überhaft notiert ist. Außerdem verweist es (nochmals) darauf, dass an den Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits dauert. Nichts Neues, aber vom BVerfG immer wieder betont.

Und dann wird es für das OLG aber bitter. Denn das BVerfG setzt sich mit der „Begründungstiefe“ der oberlandesgerichtlichen Entscheidungeauseinander und rüffelt die als nicht ausreichend. Auch insoweit nichts Neues, aber schon „unschön“ und wird man beim OLG auch nicht gern lesen. Auch Formulierungen wie „auch sonst nicht einmal ansatzweise dargelegt“ haben das OLG sicherlich nicht gefreut.

Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen wird der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts, welcher die Fortdauer der zu diesem Zeitpunkt seit annähernd zehn Monaten andauernden Untersuchungshaft zum zweiten Mal anordnete, nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls an der gebotenen Begründungstiefe der Entscheidung.

Bereits der Vorlagebeschluss der Strafkammer vom 4. September 2013 enthält keine Ausführungen, die eine Haftfortdaueranordnung tragfähig begründen könnten. Erst recht erfüllt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht die erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, weil er eine ausreichende Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch vermissen lässt. Insbesondere sind in die Abwägung nicht alle maßgeblichen Umstände einbezogen worden.

1. Der Strafsenat hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob das Zwischenverfahren deshalb nicht mit der zu erwartenden Zügigkeit gefördert worden ist, weil die Strafkammer bis zur angefochtenen Haftfortdauerentscheidung trotz seit längerem bestehender Entscheidungsreife noch nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hatte.

Selbst wenn das Ausgangsverfahren angesichts der Komplexität der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Steuerstraftaten und der Vielzahl der beteiligten Personen eine überdurchschnittliche Schwierigkeit aufweisen mag, rechtfertigt dies allein es nicht, im Zwischenverfahren anstehende Entscheidungen nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu treffen.

In diesem Zusammenhang hätte der Strafsenat in den Blick nehmen müssen, dass das Landgericht sich in seinem Vorlagebeschluss vom 4. September 2013 nicht auf eine besondere Schwierigkeit berufen hatte. Es hat auch sonst nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen es sich an einer rechtzeitigen Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gehindert sah. Von Seiten der Beschwerdeführer sind jedenfalls zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben oder nach § 202 StPO Beweisanträge gestellt worden, die auf die Förderung des Verfahrens und einen zeitnahen Eröffnungsbeschluss hätten Einfluss nehmen können. Soweit das Bayerische Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme auf die einem Verteidiger eines Mitangeklagten gewährte Fristverlängerung von zwei Monaten hinweist, führt die Strafkammer auch diesen Umstand nicht als Grund für eine Verzögerung an.

Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer nicht nach Ablauf der den Verteidigern bis Ende Juli 2013 gewährten Stellungnahmefrist oder jedenfalls spätestens mit der Vorlageentscheidung am 4. September 2013 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden konnte. Vielmehr ist diese Entscheidung unterblieben, obwohl sich die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit annähernd acht Monaten in Untersuchungshaft befanden.

2. Der Strafsenat führt zum Beleg der gerichtlichen Tätigkeit im Zwischenverfahren allein den Umstand an, die Strafkammer habe die Verteidiger gebeten, für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens etwaige Terminverhinderungen zwischen dem 1. Februar und 30. April 2014 mitzuteilen. Dies erfolgte erst am 18. September 2013, wobei aufgrund des zeitlichen Ablaufs die Annahme naheliegt, dass zwischen der Abfrage der Kammer und der Faxanfrage des Strafsenats vom selben Tag ein unmittelbarer Zusammenhang bestand und die Kammer allein deshalb eine entsprechende Tätigkeit entfaltet hatte. Das Landgericht hätte jedoch schon im Anschluss an die Anfang Juli 2013 mit den beiden Verteidigern geführten Telefonate eine Terminabfrage vornehmen können. Weitere Gelegenheiten nutzte die Kammer ebenfalls nicht, nachdem die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1. am 25. Juli und 8. August 2013 schriftlich um die Mitteilung gebeten hatte, wann im Falle der Eröffnung Termine bestimmt würden.

3. Überdies setzt sich der Strafsenat im Zusammenhang mit der von ihm – nicht jedoch vom Landgericht im Vorlagebeschluss – angeführten hohen Belastung der Strafkammer nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander. Danach war für die Justiz bereits Mitte 2012 der Umfang des Gesamtkomplexes erkennbar und daher vorhersehbar, dass die vorhandenen Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts nicht in der Lage sein würden, die einzelnen Haftsachen in angemessener Zeit durch Urteil abzuschließen.“

Durchsuchung II: Vorbereitung auf Ermittlungen begründet keinen Anfangsverdacht

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Im zweiten Posting zur Durchsuchung – wir machen einen „Durchsuchungstag – geht es um den BVerfG, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 BvR 974/12. Der war vom AG Stuttgart gegen einen Mitarbeiter des Rüstungsunternehmens Heckler & Koch in einem Verfahren wegen Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz und wegen gemeinschaftlicher Bestechung ausländischer und inländischer Amtsträger erlassen worden. Betroffen von der Durchsuchung war der Leiter der Rechtsabteilung des Unternehmens, dessen private Wohnung durchsucht worden ist. Das BVerfG hat das für verfassungswidrig erklärt. Allein die Stellung des Mannes als Prokurist könne keinen Anfangsverdacht für die Durchsuchung begründen. In dem Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft unter anderem Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Das AG hat den Anfangsverdacht auf mehrere E-Mails des Prokuristen gestützt. Darin habe er mitgeteilt, ermittlungsrelevante Daten einer Rechtsanwaltskanzlei zur Auswertung übergeben zu haben. Das AG Stuttgart meinte, es könne sich hierbei zwar um eine „normale rechtliche Vorbereitung“ auf eine zu erwartende Durchsuchung handeln. Möglich sei aber auch eine Beweismittelvernichtung, was eine Durchsuchung rechtfertige.

Sonstige Anhaltspunkte zur Begründung des Tatverdachts hat das BVerfG im Durchsuchungsbeschluss nicht entdeckt. Das hat es dann beanstandet. Allein die Stellung des Mitarbeiters als Prokurist könne keinen Anfangsverdacht begründen; das hatte allerdings auch schon das LG ausgeführt. Andere konkrete Tatsachen hatte das AG nach Auffassung des BVerfG nicht dargelegt. Es hat es vielmehr als sachgerecht angesehen, dass der Leiter der Rechtsabteilung sich auf zu erwartenden Ermittlungen vorbereite. Daraus dürfe man nicht schlussfolgern, es könnten Hinweise verschleiert werden.

Durchsuchung I: Verhältnismäßig – 18 Monate nach der Tat wohl kaum

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Vor einigen Jahren haben die Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung und Beschlagnahme die Zeitschriften gefüllt. Es verging kaum ein Monat, in dem es nicht eine Entscheidung zur der Problematik aus Karlsruhe gab. Inzwischen ist es, nachdem das BVerfG einige Male „auf den Tisch gehauen“ hat, ruhiger geworden. Allerdings kann man nicht unbedingt sagen, dass das daran liegt, dass die Instanzgerichte die Rechtsprechung des BVerfG alle verinnerlicht haben. Denn dann gäbe es ja überhaupt keine Entscheidungen mehr aus dem Bereich. Das ist aber leider nicht der Fall, wie der BVerfG, Beschl. v. 29.10.2013, 2 BvR 389/13 – beweist.

Da ging es um eine Durchsuchungsmaßnahme in einem BtM-Verfahren – immer noch/wieder das „Hauptspielfeld“ des BVerfG. Gehalten hat das BVerfG noch die Annahme/Begründung des Anfangsverdachts bezüglich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Die sei verfassungsrechtlich (noch) nicht zu beanstanden, wenn die einschlägig vorbestrafte Beschuldigte unter den Kontakten im Mobiltelefon eines gesondert Verfolgten gespeichert sei, der laut einer Zeugenaussage mehrfach Fahrten an den Wohnort der Beschuldigten unternommen hat, welche dem Verkauf von Betäubungsmitteln dienten.

Aufgehoben hat das BVerfG dann aber wegen nicht ausreichender Verhältnismäßigkeit:

„bb) Die angegriffenen Entscheidungen tragen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte, die die Erwartung hätten rechtfertigen können, dass sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin 18 Monate nach Ende des im Durchsuchungsbeschluss angegebenen Tatzeitraums noch aus den verfahrensgegenständlichen Taten stammende Betäubungsmittel oder andere Beweisgegenstände finden ließen, sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Angemessenheit der Durchsuchung nicht tragfähig begründet; im Hinblick auf die Vagheit des Auffindeverdachts und die Schwere des mit der Durchsuchung der privaten Wohnung verbundenen Eingriffs hätte es einer eingehenden Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn. 23).

(1) Dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Erfolgsaussicht einer Durchsuchung (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfGK 5, 56 <58, 59>) ist genügt, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür besteht, dass die gesuchten Beweismittel aufgefunden werden können (vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Bd. II, 4. Aufl. 2010, § 102 Rn. 18 m.w.N.). Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass dem Durchsuchungsbeschluss vom 18. September 2012 der Verdacht des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2011 zugrunde lag. Die gebotene Erfolgsaussicht der angeordneten Durchsuchung wäre daher nur gegeben, wenn nach kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür bestand, dass auch 18 Monate nach dem spätest möglichen Tatzeitpunkt Beweisgegenstände zum Nachweis des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch die Beschwerdeführerin aufgefunden werden können.

Dies ist weder dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich. Dabei ist davon auszugehen, dass zum Konsum oder Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel im Regelfall nur eine geringe Verweildauer beim Ankäufer haben. Einer Durchsuchung, die auf dem Verdacht beruht, dass der Beschuldigte vor erheblicher Zeit Drogen zum Eigenkonsum erworben oder besessen haben soll, kann es daher an der notwendigen Erfolgsaussicht fehlen (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 28. November 2008 – 9 Qs 76/08 -, juris, Rn. 32 ; LG Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 2 Qs 103/08 -, juris, Rn. 8 ; LG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juni 1990 – 1 Qs 105/90 -, NJW 1990, S. 2760 ; Wohlers, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 102 Rn. 15a; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Bd. 2, 25. Aufl. 2004, § 102 Rn. 12). Vorliegend war die Beschwerdeführerin verdächtig, Mengen von jeweils 5 bis 6 g Crystal-Speed von dem gesondert verfolgten D. erworben zu haben. Der Verbrauch solcher Mengen mag zwar nicht unmittelbar erfolgen, allerdings konnte bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werden, dass 18 Monate nach dem spätesten Erwerb noch Reste dieser Betäubungsmittel bei der Beschwerdeführerin aufzufinden sind. Ebenso wenig war davon auszugehen, dass schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen über mindestens 18 Monate zurückliegende Betäubungsmittelgeschäfte aufgefunden werden können.“