Schlagwort-Archive: BVerfG

Körperliche Durchsuchungen von Strafgefangenen, oder: Entkleidung

© jtanki – Fotolia.com

Immer wieder gibt es Entscheidungen des BVerfG zur Frage der körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch, wobei es insbesondere um die Durchsuchungen mit Entkleidung und der Inspektion von Körperöffnungen geht.

So auch in dem dem BVerfG, Beschl. v. 27.03.2019 –  2 BvR 2294/18 -, auf den ich über HRRS aufmerksam geworden bin. Entschieden hat das BVerfG über die Zulässigkeit einer mit vollständiger Entkleidung und körperlicher Inspektion verbundenen Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Kontakt mit Besuchern, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Am 6.6. und 2.8.2017 erhielt er jeweils Familienbesuch in der Cafeteria der Justizvollzugsanstalt. Während der Besuche befanden sich zwei bis drei Vollzugsbeamte in dem Besuchsraum, der mit insgesamt vier Videokameras und einem Rundspiegel zur besseren Einsehbarkeit versehen war. Die für Besuchsgespräche vorgesehenen sieben Tische wiesen eine durchsichtige Tischplatte aus Glas auf. Die Besucher der Anstalt wurden vor Eintritt in die Justizvollzugsanstalt mit einem Metalldetektor überprüft und waren zudem der Möglichkeit unangekündigter Kontrollen mit Betäubungsmittel-Spürhunden ausgesetzt.

Nach den Besuchen wurde der Beschwerdeführer unter vollständiger Entkleidung körperlich durchsucht, wobei auch seine ansonsten verdeckten Körperöffnungen inspiziert wurden. Den körperlichen Durchsuchungen lag ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt im fachgerichtlichen Verfahren jeweils eine auf Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gestützte und als „Genehmigung“ bezeichnete allgemeine Anordnung des Anstaltsleiters zugrunde. Die für die in Frage stehenden Besuchstage geltenden Anordnungen sahen vor, dass „an jedem 5. Gefangenen und Sicherungsverwahrten nach der Vorführung (Art. 91 BayStVollzG) zum Besuch, Rechtsanwalt, Notar, Polizei u.a. eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen [sei], soweit nicht die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs fern liegt.“ Zudem bezeichnete die Anordnung beispielhaft Konstellationen, in denen ein Missbrauch des Besuchs „insbesondere“ fernliegen könne, etwa Besuche durch eine Amtsperson unter Verwendung einer Trennvorrichtung, wenn der Gefangene beziehungsweise Sicherungsverwahrte unmittelbar nach dem Besuch in das Unterkunftsgebäude verbracht worden sei. Ausweislich eines Vermerks wurde im Falle der verfahrensgegenständlichen Besuche ein Missbrauch nicht als hinreichend fernliegend angesehen, um von der Durchsuchung absehen zu können.

Dagegen die Rechtsmittel des Gefangenen. Das BVerfG hat seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig, und zwar weil sie den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt, zurückgewiesen, aber zu den Anforderungen an diese Art von Durchsuchungen Stellung genommen.

Bei HRRS hat die Entscheidung folgende Leitsätze erhalten:

  1. Durchsuchungen von Strafgefangenen, die mit einer Entkleidung und einer Inspektion von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und dürfen daher nur in schonender Weise und nicht routinemäßig und unabhängig von Verdachtsgründen durchgeführt werden.
  2. Ermächtigt das Gesetz den Anstaltsleiter, im Wege der Allgemeinanordnung nach Außenkontakten von Gefangenen Durchsuchungen mit Entkleidung vorzuschreiben, so muss die Verfügung, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, erkennen lassen, dass von der generellen Anordnung im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn die Gefahr eines Missbrauchs fernliegt oder ihr mit gleich geeigneten, milderen Mitteln begegnet werden kann.
  3. Die grundrechtskonforme Durchführung der mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung nach einem Besuch setzt nicht voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Vielmehr reicht die abstrakte Gefahr etwa des Einbringens unerlaubter Gegenstände oder von Betäubungsmitteln im Regelfall aus.
  4. Eine Justizvollzugsanstalt kann ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass ein Missbrauch nicht fernliegt, wenn zur Zeit des konkreten Besuchs im Besuchsraum auch andere Strafgefangene und deren Besucher anwesend waren, bei denen nicht die sichere Gewähr bestand, dass sie keine Gegenstände einschmuggeln oder den Betroffenen hierzu nötigen würden. Dies gilt auch dann, wenn die Anstalt zusätzlich zu den Durchsuchungen begleitende Sicherheitsmaßnahmen durchführt.
  5. Insbesondere bei Gefangenen, die selbst nicht im Verdacht stehen, das Besuchsrecht zu missbrauchen, hat die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Ermessensausübung allerdings zu prüfen, ob organisatorische Möglichkeiten zur Herabsetzung der Missbrauchsgefahr und zur Erleichterung der Besuchsüberwachung in Betracht kommen, um körperliche Durchsuchungen zu vermeiden oder zumindest deren Frequenz herabzusetzen.

 

Das BVerfG und der richterliche Bereitschaftsdienst, oder: Im Schneckentempo kommen die vagen Vorgaben

© Dickov – Fotolia.com

Guten Morgen und „Auf geht’s“ in die 15. KW. Urlaub ist zu Ende und der Reigen der vorbereiteten Beiträge auch. Und in die neue Woche starte ich dann mit dem BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 – 2 BvR 675/14, in dem das BVerfG – mal wieder/lange erwartet – zu den Anforderungen an die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes Stellung genommen hat.

Grundlage der Entscheidung war folgender Sachverhalt:

Im September 2013 waren morgens zwischen 4 Uhr und 5 Uhr von der Polizei und der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug Wohnungsdurchsuchungen angeordnet worden. Der Beschwerdeführer war am frühen Morgen des 14.09.2013, einem Samstag, von Rettungskräften in Rostock aufgefunden worden. Er befand sich infolge eines akuten Rauschzustands in hilfloser Lage. Da die Rettungskräfte baten, in der Wohnung nach Personaldokumenten und Hinweisen darauf zu suchen, was die Person zu sich genommen haben könnte, betraten die Polizeibeamten die Wohnung des Beschwerdeführers, während dieser in das Universitätsklinikum Rostock verbracht wurde. In der Wohnung fanden die Polizeibeamten u. a. zwei große Plastiktüten mit Cannabisprodukten. Aufgrund ihres Fundes sahen die Polizeibeamten einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begründet. Sie hielten deshalb telefonisch Rücksprache mit der zuständigen Bereitschaftsstaatsanwältin, die um 4:44 Uhr die Durchsuchung der Wohnung zur Beschlagnahme von Beweismitteln anordnete. Dass sie zuvor versucht hatte, den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Rostock zu erreichen, ließ sich der Ermittlungsakte nicht entnehmen. Bei der im Anschluss vollzogenen Durchsuchung wurden u. a. Cannabisprodukte beschlagnahmt.

Die Beschwerde gegen die nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnungen und die mit Beschluss des AG ausgesprochene Bestätigung der Beschlagnahme hat das LG verworfen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog festzustellen, dass die in den frühen Morgenstunden des 14.09.2013 in seiner Wohnung durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen der Polizei und der StA rechtswidrig gewesen seien. Das AG und auf die Beschwerde hin das LG haben den Antrag zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung der Beschlüsse, soweit die Durchsuchungsanordnung der Bereitschaftsstaatsanwältin betreffen. Bezüglich der ersten Durchsuchung der Wohnung auf polizeirechtlicher Grundlage hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit in Bezug auf die Begründungsanforderungen nicht angenommen.

Zu Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes ist festgestellt: Beim AG Rostock bestand im Jahr 2013 an Samstagen und dienstfreien Tagen (z.B. dem 24. und dem 31.12.) ein richterlicher Bereitschaftsdienst in Form einer Präsenzbereitschaft im Zeitraum von 10 Uhr bis 12 Uhr, an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 11 Uhr bis 12 Uhr. Diese Bereitschaft dauerte jeweils auch nach 12 Uhr an, sofern zuvor durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eilige Anträge angekündigt worden waren. Außerdem war ein gesonderter richterlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet, der jeweils nach Dienstende (montags bis donnerstags ab 16:15 Uhr; freitags ab 15 Uhr; samstags, sonntags und feiertags ab 12 Uhr) begann und bis 21 Uhr andauerte.

Das BVerfG hat seiner – recht umfangreichen – Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes gewährleistet ist. Damit korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern.
  2. Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzjährig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht.
  3. Ob und inwieweit ein über den Ausnahmefall hinausgehender Bedarf an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen die Einrichtung eines ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit erfordert, haben die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Für die Art. und Weise der Bedarfsermittlung steht ihnen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

Liest sich „toll“: Einrichtung des richterlichen Bereitschaftsdienstes auch von 21.00 bis 6.00 Uhr erforderlich, aber: Das ist nicht zwingend, sondern hängt vom Bestehen eines über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarfs an nächtlichen Durchsuchungsanordnungen ab; von der Einrichtung eines nächtlichen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes kann allerdings nur abgesehen werden, soweit nachts Durchsuchungsanordnungen lediglich in sehr geringem Umfang anfallen. Und wann nun von einem „sehr geringen Umfang“ auszugehen istr, sagt das BVerfG leider nicht. Das darf/muss die Praxis entscheiden.

Apropos „entscheiden“: Die oben angeführten Daten sind richtig. „2013“ ist nicht etwa ein Schreibfehler. Den Fall, den das BVerfG entschieden hat, war also gut 5 1/2 Jahre alt. Angesichts dieses rasanten Tempos 🙂 fragt man sich dann doch, ob da nicht irgendwo die (Grund)Rechte des Betroffenen auf der Strecke bleiben. 5 1/2 Jahre für so ein Verfahren, das ist einfach zu lang. Das BVerfG sollte mal seine Beschlüsse zur Verfahrensdauer nachlesen

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde, oder: Keine Gegenstandsfestsetzung

© Klaus Eppele – Fotolia.com

Und die zweite Gebührenentscheidung kommt heute vom BVerfG. Ja, auch die machen da manchmal Gebühren 🙂 . Es geht um die Festsetzung einer Gegenstandswertes. Dazu sagt der BVerfG, Beschl. v. 14.01.20191 BvR 3165/15:

„Der Antrag, welcher als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen ist, ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.

Wird eine Verfassungsbeschwerde wie hier nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswertes (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 – 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen.“

Hat man ja nun nicht jeden Tag mit zu tun, ist aber ganz gut zu wissen.

U-Haft I: Durchschnittlich 1 HV-Tag/Woche reicht in Haftsachen nicht, oder: Es darf/muss schon mehr sein

© Dickov – Fotolia.com

Die erste (volle) Urlaubswoche 🙂 eröffne ich dann zunächst mal mit zwei „Haftsachen“. Zunächst weise ich hin auf den schon etwas älteren BVerfG, Beschl. v. 23.01.2019 –  2 BvR 2429/18. Ergangen ist er in einem beim LG Frankenthal anhängigen Verfahren, in dem im Haftebschwerdeverfahren dann das OLG Zweibrücken tätig geworden ist.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte befindet sich seit Mai 2016 in Untersuchungshaft. Im August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Im Oktober 2016 ließ die zuständige Strafkammer des LG die Anklage zur Hauptverhandlung zu und ordnete  Haftfortdauer an. Die Hauptverhandlung begann zunächst im November 2016. Bis September 2017 waren 25 Verhandlungstage terminiert. Nach 23 Verhandlungstagen erkrankte die Vorsitzende im August 2017 dauerhaft dienstunfähig. Die Kammer setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus. Die Hauptverhandlung begann nach Übernahme der Kammer durch einen neuen Vorsitzenden erneut im Dezember 2017. Bis August 2018 wurde an 25 Tagen, bis November 2018 wurde an vier weiteren Tagen verhandelt. Bis zum 31. Januar 2019 sind/waren weitere 15 Termine bestimmt.

Die Strafkammer hatte mehrmals ihre Überlastung angezeigt. Inzwischen hat das das Präsidium des LG der Strafkammer eine weitere Beisitzerin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 zugewiesen, und es wurden Haftsachen, in denen eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, anderen Strafkammern zugewiesen. Allerdings verhandelte die Strafkammer zeitgleich in zwei weiteren umfangreichen Haftsachen. Im August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers Haftbeschwerde ein, mit der er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot rügte. Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Das BVerfG „referiert“ seine Rechtsprechung, die wir alle – hoffentlich – kennen und führt dann zum Fall aus:

BVerfG III: Verfassungsbeschwerde im Klageerzwingungsverfahren, oder: Steine statt Brot

© Klaus Eppele – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung dann der BVerfG, Beschl. v. 16.11.2018 – 2 BvR 2172/18, der in Zusammenhang mit einem Klageerzwingungsverfahren ergangen ist. Nein, es geht mal nicht nicht um die ggf. zu strengen/hohen Anforderungen an einen zulässigen Klageerzwingungsantrag, sondern um die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des OLG. Hier war es das OLG Naumburg, dass einen Antrag u.a. mit der Begründung, er habe nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprochen, weil es an einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts gemangelt habe, zurückgewiesen hatte.

Dagegen dann (direkt) die Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht worden ist, dass das OLG in willkürlicher Weise die formalen Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag überspannt habe. Es habe den Vortrag, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt habe, vollkommen ignoriert und lediglich formelhaft gefordert, dass in der Antragsschrift die Inhalte der Vernehmungen des Beschuldigten sowie der Zeugen wiedergegeben werden müssten. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nach seiner Ansicht weil sie unzulässig ist/war:

„1. Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht.

Zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf es der Einlegung der Anhörungsrüge dann nicht, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 – 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2018 – 2 BvR 981/18 -, juris, Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist allerdings der zulässige und im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebotene Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 – 2 BvR 1516/08 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 – 1 BvR 27/08 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 – VI ZR 38/07 -, juris, Rn. 5).

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Überspannung der formalen Darlegungsanforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das Oberlandesgericht rügt, war die Gehörsrüge nach § 33a Satz 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos und wäre zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG daher zu erheben gewesen.

Die auf der Seite 24 des Antrags auf gerichtliche Entscheidung enthaltenen Ausführungen zu der Nichtdurchführung von Ermittlungsmaßnahmen sowie der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens aus Rechtsgründen seitens der Staatsanwaltschaft sind vom Oberlandesgericht bei der Abfassung des Beschlusses vom 4. September 2018 offensichtlich übersehen worden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf der Seite 3 des Beschlusses, wonach zumindest in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens darzustellen sei und angegeben werden müsse, welchen Inhalt die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen hätten. Derartige Maßnahmen sind bei einer Nichteinleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wie im vorliegenden Fall offenkundig nicht durchgeführt worden. Die Erhebung der Gehörsrüge gemäß § 33a Satz 1 StPO war somit nicht offensichtlich aussichtslos, um der Gehörsverletzung abzuhelfen.

3. Damit ist der Beschwerdeführer auch mit anderen Grundrechtsrügen ausgeschlossen, insbesondere mit der Behauptung, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1569/12 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 – 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2002 – 2 BvR 1087/00 -, juris, Rn. 6).“

Gibt dem Beschwerdeführer natürlich „Stein statt Brot“, wenn er liest, dass das OLG tatsächlich Vortrag übersehen hat.