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Nemo-Tenetur-Grundsatz, oder: Wenn das Schweigen des Angeklagten gegen ihn verwendet wird

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Ich eröffne die 33. KW. mit zwei BGH-Entscheidungen.

Den Anfang macht der BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – 1 StR 42/18. Problematik: Fehler in der Beweiswürdigung durch Verstoß gegen die so. Selbstbelastungsfreiheit:

a) Die Angeklagten haben zum Tatvorwurf im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung geschwiegen. Der Angeklagte W.   hat gegenüber dem Sachverständigen lediglich geäußert, dass das „sein Material“ gewesen sei, und seine Schwester, „ohne etwas damit zu tun zu haben“, ihn begleitet habe.

b) Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte W. das Rauschgift in Tschechien erworben und nach Deutschland eingeführt und seine Schwester ihn begleitet habe, im Wesentlichen aus der Festnahmesituation gewonnen. Beide Angeklagten befanden sich etwa einen Kilometer von der deutsch-tschechischen Grenze entfernt; sie gingen zu Fuß auf einem Fuß-/Radweg landeinwärts zum nächst gelegenen Bahnhof, als sie aufgegriffen wurden. In seiner Jackentasche trug der Angeklagte W. das in zwei Kondome eingepackte Rauschgift. Die Angeklagte R. trug einen Rucksack, in dem sich das zum Teil leere Verpackungsmaterial für die Kondome und Einweghandschuhe befanden. Beweiswürdigend hat das Landgericht ausgeführt, dass es vor diesem Hintergrund davon überzeugt sei, „dass beide Angeklagten vor der Kontrolle in der Tschechischen Republik gewesen“ seien. In diesem Zusammenhang sei „insbesondere in den Blick genommen“ worden, „dass die Angeklagten keine Erklärung zum Grund ihres Aufenthalts im Bereich“ des Festnahmeortes „abgegeben haben“. Es werde nicht verkannt, dass, wenn ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden könne. Allerdings sei es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestünden (UA S. 20).

c) Mit diesen Erwägungen verstößt die Strafkammer gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit der Angeklagten.

aa) Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220 mwN). So liegt der Fall aber hier.

bb) Es ist zwar rechtlich zutreffend, dass der Zweifelssatz es nicht gebietet, zugunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen. Das Landgericht stellt jedoch in seiner Beweiswürdigung, aber auch in der rechtlichen Würdigung, an mehreren Passagen (UA S. 20, 21, 22, 23 und 39) ausdrücklich darauf ab, dass sich die Angeklagten nicht zu den Gründen ihres Aufenthalts im Bereich des Festnahmeortes geäußert oder erklärt haben. Damit wird im Ergebnis zum Nachteil gewertet, dass die Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben.“

Tja, sollte man wissen als große Strafkammer, dass das so nicht geht…..

„Die sehr sorgfältige Beweiswürdigung“, oder: Fleisskärtchen….

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Und zum Schluss dann eine Entscheidung des BGH, die allerdings nichts mit Pflichtverteidigung zu tun hat. Sondern: Sie enthält ein Fleisskärtchen für eine Strafkammer des LG Hamburg – muss auch mal sein, dass man darauf hinweist. Der BGH führt im BGH, Beschl. v. 07.03.2018 – 5 StR 41/18 – ergangen in einem Verfahren wegen versuchten Mordes – aus: :

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers weist die sehr sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch, soweit die sachverständig beratene Strafkammer die durch den Einsatz der Spürhündin „Trude“ erzielten Ergebnisse als „weiteres stützendes Beweisanzeichen mit allerdings nur geringem Beweiswert“ (UA S. 39) angesehen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 5 StR 151/14; zum Stand der Forschung siehe etwa Woidtke, Mantrailing – Fakten und Fiktionen, 2016; Artkämper/Baumjohann in Schüler/Kaul, Faszinosum Spürhunde, Schriften der Arbeitsgemeinschaft Odorologie, Bd. 1, 2017, S. 116; Stelzig/Jabri/Holl, aaO, S. 302).“

Die „sehr sorgfältige Beweiswürdigung“….. Da lacht das Herz der Kammer…. Den Verteidiger wird es weniger gefreut haben.

Im Bußgeldverfahren: „Ich war zu schnell“ – reicht das?

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Urheber Dirk Vorderstraße

Wer kennt als Verteidiger die Situation nicht? Der Mandant ist nach einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß von der Polizei angehalten worden und hat sich geäußert mit: „Stimmt, ich war zu schnell“. Im Bußgeldverfahren will er von der Äußerung dann aber nichts mehr wissen. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Äußerung zur Begründung einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung reicht. Die Antwort gibt das AG Dortmund, Urt. v. 06.02.2018 – 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17.

Dem AG hat diese Äußerung für eine Verurteilung des Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit – Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO – nicht ausgereicht, mal unabhängig von der Frage, ob die Äußerung überhaupot verwertbar ist- Stcihwort: Ausreichend belehrt? Denn:

„Soweit dem Betroffenen weiterhin zur Last gelegt wurde, tateinheitlich hiermit mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein und somit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG begangen zu haben mit der Folge einer nach 8.1 Bußgeldkatalog festzusetzenden Geldbuße, so konnte eine Verurteilung nicht stattfinden. Das Gericht konnte zwar feststellen, dass der Betroffene die Hansastraße in Dortmund in südlicher Fahrtrichtung zur Tatzeit entlanggefahren ist, doch konnte der anzeigeerstattende Polizeibeamte zur Geschwindigkeit des Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass an der Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der Betroffene in dem innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu schnell gefahren sei. Der Betroffene sei auch über 30 km/h gefahren. Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht sagen, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlaubt hätten. Ohne jegliche tatsächliche Feststellungen erscheint die polizeiliche Schätzung auch im Rahmen der Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO nicht ausreichend als Verurteilungsgrundlage. Insbesondere fehlte jegliches festzustellende besondere Fahrverhalten oder hierdurch bedingte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dass auch ohne eine konkret feststellbare Geschwindigkeit einen Schluss nahegelegt hätte dahin, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war. Die Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch das (in der Hauptverhandlung in Abrede gestellte) Geständnis des Betroffenen am Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.“

Klassischer Fehler XXXVI: Das mit dem wiederholten Wiedererkennen sollte man können

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Und zum Schluss dann noch der BGH, Beschl. v. 22.11.2017 – 4 StR 468/17. Den stelle ich mal ein in die Reihe „Klassischer Fehler, die ich ganz lange nicht mehr bedient habe, was allerdings nicht heißt, dass es in der Zwischenzeit keine „Klassischen Fehler“ gegeben hat. Hier geht es bei einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln um die die Beweiswürdigung. Ein Zeuge hatte den Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgrund einer „erneuten“ Lichtbildvorlage als Täter wiedererkannt. Also eine „klassische“ Beweissituation, mit der man als große (!) Strafkammer umgehen können und wissen sollte, was dann alles im Urteil stehen muss. Wusste man beim LG paderborn allerdings wohl nicht. Jetzt weiß man es, denn der BGH hat es mitgeteilt:

b) Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist unter mehreren Gesichtspunkten lückenhaft, soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf ein Wiedererkennen durch den Zeugen P. bei einer „in der mündlichen Verhandlung erneut vorgelegten Lichtbildvorlage“ (UA 10) gestützt hat. Zum einen ergeben die Urteilsgründe nicht, ob diese Lichtbildvorlage vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl. RiStBV Nr. 18). Eine entsprechende Darstellung wäre hier aber erforderlich gewesen, da der Zeuge den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher zu identifizieren vermochte und die Lichtbildvorlage für den Beweiswert der Aussage dieses Zeugen deshalb von entscheidender Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1996 – 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350, 351; Miebach, NStZ-RR 2014, 233, 236 mwN). Zum anderen setzt sich die Strafkammer nicht mit dem eingeschränkten Beweiswert eines wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung auseinander (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 – 2 StR 480/16, StraFo 2017, 111; vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223 [Ls]; Urteile vom 14. April 2011 – 4 StR 501/10, NStZ 2011, 648, 650; vom 19. November 1997 – 2 StR 470/97, NStZ 1998, 266, 267; vom 28. Juni 1961 – 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 f.). Da sich das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus einer Gesamtschau des Beweisergebnisses gebildet hat, vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern nicht auszuschließen.“

So ganz fit scheint man da auch an anderer Stelle nicht zu sein. Denn sonst müsste der BGH nicht noch eine knappe Segelanweisung anschließen:

„3. Der neue Tatrichter wird bei der Darstellung der Ergebnisse der Auswertung von DNA-Spuren die insoweit geltenden Anforderungen der Rechtsprechung zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2016 – 2 StR 572/16, Rn. 12; vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, Rn. 12 mwN). Sollte wiederum § 30a Abs. 3 BtMG zur Anwendung kommen, wird die Sperrwirkung von § 29a Abs. 1 BtMG zu beachten sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 5 StR 536/14, Rn. 5; Beschluss vom 14. August 2013 – 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180).“

Und bitte: Keine „Gesundbeterkommentare“. 🙂

Bestellung von BtM im Internet, oder: Dringender Tatverdacht?

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Und dann noch mal etwas zum Darknet, nämlich den OLG München, Beschl. v. 19.01.2018 – 1 Ws 20/18. Es geht um den dringenden Tatverdacht als Grundlage für den Erlass eines Haftbefehls (§ 112 StPO) bei BtM-Bestellungen im Internet:

„Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen besteht der erforderliche dringende Tatverdacht.

Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden Straftat ist. Hierbei muss der dringende Tatverdacht aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden.

Dieser dringende Tatverdacht besteht bezüglich der im Haftbefehl aufgeführten drei Taten gegen den Beschuldigten bei Gesamtbetrachtung der aus den vorgelegten Zweitakten ersichtlichen gegenwärtigen Stand der Ermittlungen.

Der Beschuldigte ist Adressat aller drei Postsendungen, die am pp. und bei der Post sichergestellt wurden. Er war zur Tatzeit unter der auf den Postsendungen angegebenen Anschrift gemeldet und auch tatsächlich wohnhaft. An seiner Wohnungsklingel und seinem Briefkasten befand sich nur sein Namensschild. Die Postsendung, die am pp. bei der Post in pp. sichergestellt wurde, wurde per Einschreiben versandt. Daher hätte diese Postsendung nur vom Beschuldigten persönlich oder von einer von ihm bevollmächtigten Person in Empfang genommen werden können.

Bei der am pp. in der vom Beschuldigten bewohnten Doppelhaushälfte durchgeführten Durchsuchung wurde in zwei Zimmern im 1 . Obergeschoss jeweils ein BtM-Crusher mit Marihuana-Anhaftungen und in einem Raum im Erdgeschoss ein Laminiergerät, eine Feinwaage und eine Geldbetrag in Höhe von 575 € vorgefunden. Hierbei wurde möglicherweise nur ein Zimmer im Obergeschoss vom Beschuldigten bewohnt, die beiden anderen Zimmer von zwei. dort nicht gemeldeten Mitbewohnern. Alle Zimmer waren aber für den Beschuldigten frei zugänglich.

Völlig fernliegend ist, dass irgendeine, nicht in der vom Beschuldigten bewohnten Doppelhaushälfte wohnhafte Person, die Bestellungen im Namen des Beschuldigten aufgegeben hat und beabsichtigte, die jeweiligen Sendungen aus dem Briefkasten des Beschuldigten zu entnehmen. Denn dieser Besteller wäre bewusst das Risiko eingegangen, dass ihn die Sendungen nicht erreichen. Es bestand hierbei unter anderem die Gefahr, dass der tatsächliche Adressat der Sendung, nämlich der Beschuldigte, der von einem dritten Besteller beabsichtigten Entnahme aus dem Briefkasten zuvor gekommen wäre und den Inhalt entweder für sich behalten oder vernichtet hätte oder den Fund der Polizei gemeldet hätte. Die dritte Person wäre bei der zweiten und dritten Bestellung das Risiko eingegangen, dass Ermittlungen der Polizei bereits eingeleitet worden waren und er bei dem Versuch der Entnahme der Lieferung aus dem Briefkasten festgestellt würde. Zudem bestand für diese Person die Gefahr beim Herausnehmen der Lieferung aus dem Briefkasten des Beschuldigten von Dritten beobachtet zu werden, die den Beschuldigten oder Polizeikräfte hiervon in Kenntnis gesetzt hätten. Ferner liegt es fern, wie auch das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dass eine nicht in der Doppelhaushälfte des Beschuldigten wohnhafte Person wiederholt an die Adresse des Beschuldigten derart große Mengen an teuren Betäubungsmitteln bestellt, nachdem ihr das Abfangen der jeweiligen Postsendungen misslungen ist. Insoweit wird im vollen Umfang auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen

Fernliegend ist auch, dass einer der beiden Mitbewohner des Beschuldigten die Bestellungen auf den Namen des Beschuldigten ohne dessen Kenntnis abgegeben hat. Denn auch hier bestand die Gefahr, dass den Adressaten die Bestellung tatsächlich erreicht hätte. Zudem wurde die Postsendung vom per Einschreiben an den Beschuldigten versandt, so dass diese Postsendung, wie bereits ausgeführt, nur vom Beschuldigten persönlich oder von einer von ihm bevollmächtigten Person in Empfang genommen werden könnte.

Nachvollziehbar ist jedoch, dass die dritte Lieferung per Einschreiben an den Beschuldigten versandt wurde, um sicherzustellen, dass ihn seine Bestellung erreicht. Denn die beiden vorausgehenden Bestellungen hatten den Beschuldigten nicht erreicht. Nach der Mitteilung des Adressaten an den Versender der Lieferung, dass ihn vorausgehende Lieferungen nicht erreicht hatten, wurde so eine sichere Art der Versendung gewählt.“

Einige AG haben es ja in der letzten Zeit anders gesehen. Sehr schön übrigens die Formulierung: „Denn auch hier bestand die Gefahr, dass den Adressaten die Bestellung tatsächlich erreicht hätte. Da fehlt wohl ein „icht“.