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Klassiker: Bewährung? So geht es über die Hürden…..

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Und dann noch eine Entscheidung des KG zu Bewährungsfragen. Nach dem gestern vorgestellten KG, Beschl. v. 03. 11. 2015 – (2) 161 Ss 233/15 (66/15) zur Frage der Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit (vgl. „Bewährungsversager“?, oder: Keine Verlängerung der Bewährungszeit zum Nachteil des Verurteilten), dann jetzt einen „Klassiker“. Nämlich noch einmal die Frage, welche Vorgaben für die Gewährung von Bewährung (§ 56 StGB) erfüllt sein müssen. Die beantwortet der KG, Beschl. v. 19.10.2015 – (3) 161 Ss 195/15 (107/15) – eben klassisch: Es ist keine sichere Gewähr und auch keine hohe Wahrscheinlichkeit für ein künftig straffreies Leben erforderlich, ausreichend ist, dass ein straffreies Verhalten wahrscheinlicher ist als neue Straftaten:

„2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, weisen durchgreifende Rechtsfehler auf.

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), steht dem Tatrichter ein weiter Bewertungsspielraum zu, innerhalb dessen das Revisionsgericht jede Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (Senat, Beschluss vom 29. August 2013 – (3) 121 Ss 168/13 (123/13) –; BGH, NStZ 2002, 312; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56 Rn. 11 m. w. N.). Gemessen daran hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Wendungen in dem angegriffenen Urteil, künftige Straftaten seien „nicht ausgeschlossen“ (VAS.6) bzw. ein straffreies Verhalten „nicht sicher zu erwarten“ (VAS. 7), sind jedenfalls bedenklich. § 56 Abs. 1 StGB verlangt keine sichere Gewähr für ein künftig straffreies Leben und auch keine hohe Wahrscheinlichkeit. Ausreichend ist, dass ein straffreies Verhalten wahrscheinlicher ist als neue Straftaten (BGH, NStZ-RR 2005, 38; NStZ 1997, 594). Ob das Landgericht einen davon abweichenden Maßstab anlegen wollte oder ob es sich nur um ein unschädliches Formulierungsversehen handelt, kann dahin stehen. Denn auch im Übrigen trägt die Begründung des Landgerichts die Versagung der Bewährung nicht.

Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte die letzte Tat, wegen der er im Jahr 2014 verurteilt wurde, im Februar 2013 begangen. Die seitdem verstrichene Zeit von mehr als zwei Jahren hat das Landgericht nicht als „Vorbewährung“ anerkannt, weil er ab dem Frühjahr 2013 also nach dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Taten, bis zum Antritt einer Entzugsbehandlung mit anschließender Therapie im März 2015 massiv Cannabis konsumiert habe. Er habe dadurch gezeigt, dass er nicht fähig gewesen sei, sich rechtstreu zu verhalten und die gesetzlichen Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts zu beachten. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wird jedoch durch die Feststellungen nicht belegt. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist als bloße Selbstgefährdung straflos. Allein der Konsum erlaubt ohne zusätzliche Feststellungen auch keinen Schluss auf einen strafbaren Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln, da auch ein kostenloser Mitkonsum mit anderen Personen möglich ist (BGH, Beschluss vom 23. April 1999 – 3 StR 98/99 –, juris Rn. 4). Einen Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und anderen Straftaten hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt. Bloße Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, dürfen aber nicht in die Prognoseentscheidung einbezogen werden (BGH, NStZ-RR 2007,  138 m. w. N.). Auf die Erfolgsaussichten der Therapie konnte es danach ebenfalls nicht maßgeblich ankommen.“

Den Maßstab muss man – als Verteidiger aber auch als Richter – im Auge behalten, wenn es um die Strafaussetzung zur Bewährung geht. Sonst „springt“ der Angeklagte ggf. nicht über die Hürde.

Strafaussetzung zur Bewährung – so wird es (richtig) gemacht

© Dan Race Fotolia .com

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Nun zum Abschluss des heutigen Tages einen versöhnlich stimmenden –  das Weihnachtsfest naht 🙂 –  Beschluss des BGH. Man liest ja nicht so oft, dass der BGH wegen Fehler bei der Strafzumessung im Bereich der Bewährung aufhebt – und dann auch noch der 1. Strafsenat bei einer Steuerhinterziehung. Im BGH, Beschl. v. 13.10.2015 – 1 StR 416/15 – war es dann aber mal wieder so weit. Der BGH moniert die Versagung von Strafaussetzung von Bewährung einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das LG war bei der Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, zudem war die von ihm vorgenommene Gesamtwürdigung lückenhaft.

a) Besteht – wie hier – beim Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB, kann das Tatgericht unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen. Erforderlich ist, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

b) Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 20 mwN). Aus der Anforderung, dass Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB besondere sein müssen, ergibt sich, dass einzelne durchschnittliche Gründe eine Aussetzung nicht rechtfertigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, dass Umstände, die bei ihrer Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 – 4 StR 25/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2; BGH, Beschluss vom 1. Sep-tember 1989 – 2 StR 387/89, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7; BGH, Beschluss vom 18. August 2009 – 5 StR 257/09, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 9).

Das Landgericht hat hier zwar berücksichtigt, dass die gegen den nicht vorbestraften Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten der Schwelle von einem Jahr (§ 56 Abs. 1 StGB) angenähert ist. Es konnte allerdings keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB erkennen. Hierbei hat das Landgericht die Anforderungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu hoch angesetzt. Das Landgericht hält es für erforderlich, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, wobei es nicht erforderlich sei, dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verliehen. Ob Milderungsgründe gegeben sind, die durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen, hat das Landgericht jedoch nicht erörtert. Es hat zwar das „Zusammenspiel“ der Milderungsgründe in den Blick genommen, dabei aber weiterhin auf das Gewicht der einzelnen Umstände und nicht auf das Gesamtgewicht aller Milderungsgründe abgestellt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

c) Auch die bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, vorzunehmende Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten ist hier lückenhaft.

Zwar hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte „seit der Begehung der Taten, die bereits einige Jahre zurückliegen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten“ ist (UA S. 17). Den hier ebenfalls erörterungsbedürftigen Umstand der den Angeklagten belastenden (UA S. 19) langen Verfahrensdauer hat das Landgericht hingegen rechtsfehlerhaft nicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieses Umstands eine Strafaussetzung zur Bewährung vorgenommen hätte.

Auf ein Neues dann beim LG.

Das zulässige Verbot der Internetnutzung als Bewährungsauflage….

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Auch mit Strafvollstreckung zu tun hat der OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Ws 507 u. 508/15. Der Verurteilte ist wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden. Die StVK hat die Vollstreckung der Strafreste in beiden Sachen nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der erkannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluss hat es dem Verurteilten (u.a.) folgende Weisung erteilt: „5. Dem Verurteilten wird darüber hinaus untersagt, einen Internetanschluss zu betreiben oder in sonstiger Weise vorzuhalten und zu nutzen.“ Die Weisung hat der Verurteilte angegriffen. Er hat dazu angeführt, dass er für eine angestrebte Umschulung bei der E Akademie das Internet benötige. Ferner sei eine Arbeitsplatzsuche ohne Internet kaum möglich und die Kommunikation mit Ämtern und die Wohnungssuche sei wesentlich erschwert. Die Umschulungsmaßnahme erfordert eine Internetnutzung „vor Ort“, während Hausaufgaben nicht aufgegeben werden. Die Bewährungshelferin des Verurteilten hat sich  dafür ausgesprochen, dem Verurteilten eine Internetnutzung in den Räumlichkeiten der E Akademie zu gestatten. Diese Gestattung hat die StVK dann ausgesprochen.

Inzwischen hat er erneut die Aufhebung der Weisung beantragt. Den Antrag hat die StVK zurückgewiesen. Das OLG hat das bestätigt:

„….Die Weisung selbst ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Sie untersagt den Betrieb jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten selbst, bzw. das sonstige Vorhalten und die Nutzung eines jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten. Durch das Schreiben der Strafvollstreckungskammer wurde hiervon die Nutzung eines Internetanschlusses (also nicht der eigene Betrieb oder das sonstige Vorhalten) zum Zwecke der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ausgenommen.

Einer Zustimmung des Verurteilten zu der vorliegenden Weisung bedurfte es nicht (vgl. § 56c Abs. 3 StGB).

Die Weisung stellt keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 56c Abs. 1 S. 2 StGB). Sie verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf das sich der Verurteilte mit seinen Hinweisen auf die Gepflogenheiten der heutigen Kommunikation, insbesondere bzgl. der Erschwernisse bei dem Inhalt von Informationen im Rahmen der Arbeits- und Wohnungssuche, offenbar berufen will. Zwar ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen, da die Informationsfreiheit der Internetnutzer die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet als einer allgemein zugänglichen Quelle erfasst (BVerfG NJW 2012, 3423; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 – 27 K 7499/13 – [juris]). Das Internet ist technisch geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. zu dieser allgemeinen Voraussetzung: BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52).

Das Grundrecht ist aber nicht vorbehaltslos gewährleistet. Eine Weisung nach § 56c Abs. 1 StGB unterfällt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG; danach finden die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. § 56c Abs. 1 StGB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG. Ein allgemeines Gesetz liegt vor, wenn es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet (BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52). Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Bewährung richtet sich nicht gegen die Abgabe oder den Erhalt bestimmter Meinungen, ist also „allgemein“ (vgl. auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2010 – 3 Ws 839/10 – [juris]). ….“

Bewährungsversagung: „Widerspruch zur Verteidigungsstrategie “ ==> durchgreifende rechtliche Bedenken

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Der gestern auf der Homepage des BGH veröffentlichte BGH, Beschl. v. 14.07.2015 – 4 StR 191/15 passt ganz gut zu dem BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 1 StR 323/15 (vgl. dazu das gestrige Posting: Strafzumessung: Das strafschärfende „Leugen der Tat“, oder: Wir können leider nicht anders). Auch in dem Beschl. v. 14.07.2015 geht es im Grunde um die strafschärfende Verwertung des Einlassungs-/Verteidigungsverhaltens des Angeklagten im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs. Zwar nicht unmittelbar bei der Bemessung der Strafe, aber dafür dann bei der ebenso wichtigen Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Das LG hatte Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, der BGH hebt auf:

„Das Landgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe mit folgender Begründung nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Zwar bestehe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte im Alter von nahezu 50 Jahren unbestraft sei, die Erwartung, dass er sich künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei führen werde. Jedoch lägen die für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erforderlichen besonderen Umstände, die für eine Strafaussetzung sprächen, nicht vor. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sei berücksichtigt worden, dass sich der Angeklagte verantwortlich um sein Kind kümmere und unter einer Herzerkrankung leide. Dem stehe aber „in gravierender Form“ entgegen, dass sich der Angeklagte weiterhin im Besitz der von den Zeugen R. und S. erlangten Gelder in Höhe von mindestens 302.000 € ein-schließlich des Wertes des übergebenen Kraftfahrzeugs der Marke Porsche befinde, Werte, die materiell-rechtlich dem eigentlich wirtschaftlich Geschädig-ten J. zustünden.

Die letztgenannte Erwägung begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zum einen steht sie in Widerspruch zu den an anderer Stelle in den Urteilsgründen getroffenen Feststellung, wonach der Verbleib des Geldes und des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte (UA 12 unten), weil die beim Angeklagten durchgeführten Finanzermittlungen keine näheren Erkenntnisse erbracht hätten (UA 14 Mitte). Sie lässt, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, zum anderen besorgen, dass sich der Angeklagte mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten der Rückgabe des erlangten Geldes in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen, wonach er eine Tatbegehung abgestritten und ausgesagt hat, dem Zeugen R. die an ihn zum Schein übergebenen 75.000 € wieder zurückgezahlt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 3 StR 311/00, wistra 2001, 96).“

M.E. korrekt.

Fataler Datumsirrtum – Bewährung futsch, oder: Etwas mehr Sorgfalt bitte

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Zu einem fatalen Datumsirrtum zu Lasten des Angeklagten ist es in einem Urteil einer kleinen Strafkammer des LG Düsseldorf gekommen.  Da war die Strafkammer in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bei den Strafzumessungserwägungen u.a. davon ausgegangen, dass der Angeklagte „die Tat während zweier laufender Bewährungen und nur neun Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft begangen habe.“ Das hätte gestimmt, wenn die neue Tat, wovon das LG bei seinen Erwägungen ausgegangen ist, tatsächlich am 30.11.2013 begangen worden wäre, denn Haftentlassung war am 17.02.2013 erfolgt. Festgestellt hatte das LG die Tat aber am 30.12.2013, also neun Monate nach Haftentlassung. Und das führt dann im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.12.2014 – 1 RVs 81/14 -zur Aufhebung:

„Der Rechtsfolgenausspruch begegnet dagegen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei den Erwägungen zur Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er die Tat während zweier laufender Bewährungen und nur neun Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft begangen habe. Auch das Absehen von einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht maßgeblich darauf gestützt, dass der Angeklagte die Tat trotz seiner erstmaligen Haftverbüßung vom 30. November 2012 bis zum 17. Februar 2013 begangen habe. Dabei ist das Landgericht offenbar irrtümlich von der Begehung der Tat im November 2013 ausgegangen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte die Tat tatsächlich aber am 30. November 2012 begangen, mithin unmittelbar vor der teilweisen Verbüßung der viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2011. Hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer milderen Strafe und im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es bei der Rechtsfolgenentscheidung die Möglichkeit einer erzieherischen Wirkung der erstmaligen Verbüßung von Haft unmittelbar nach der Tat bedacht hätte.“

Interessante Frage, die sich stellt/anknüpft: Und wenn nun der „30.11.2012“ in den Feststellungen ist? Was dann? Denn die sind rechtskräftig, weil das das OLG insoweit die Revision des Angeklagten verworfen hat. Ggf. wirkt sich das jetzt im 2. Durchgang zum Vorteil aus. 🙂

Aber es passt auch im Übrigen nicht so ganz

„Nach den getroffenen Feststellungen ist ferner nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nur in einem Verfahren unter Bewährung stand. Die teilweise Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 4. November 2011 erfolgte ausweislich der Feststellungen nach dem Widerruf der ursprünglich bewilligten Strafaussetzung wegen Nichterfüllung einer Arbeitsauflage. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs (Inhaftierung noch am Tattag) ist davon auszugehen, dass der Bewährungswiderruf im Tatzeitpunkt bereits erfolgt war, so dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nur wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. August 2012 verhängten Strafe unter Bewährung stand.“

Da kann man dann nur sagen: Etwas mehr Sorgfalt wäre nicht schlecht….