Der Beschl. des OLG Celle v. 16.02.2011 – 1 Ws 78/11 nimmt Stellung zur Entschädigung nach dem StrEG für eine einstweilige Unterbringung. Das LG hatte einen Anspruch der Beschuldigten verneint wegen grob fahrlässigen Verschuldens. Das OLG sagt:
„Bei der Prüfung, ob eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen infolge grob fahrlässigen Verschuldens derselben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des ursächlichen Verhaltens erheblich eingeschränkt war; die bei vorsätzlicher Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme regelmäßig genügende natürliche Einsichtsfähigkeit reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.“