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StPO II: Überwachung von Besuchen/Schriftverkehr, oder: Verdunkelungsgefahr?

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.03.2024 – 1 Ws 26/24 – aus Baden Württemberg. Das OLG hat Stellung genommen zu Beschränkungen während der Untersuchungshaft, nämlich Überwachung des Schriftverkehrs und von Besuchen nach Verurteilung:

„Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer, der nach § 126 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO während des Revisionsverfahrens für Entscheidungen über Maßnahmen nach § 119 StPO zuständig bleibt (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 126 Rn. 11, 12), hat die Aufhebung der Haftbeschränkungen zu Recht abgelehnt. Diese sind weiterhin erforderlich und verhältnismäßig.

1. Beschränkende Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders abgewehrt werden kann (BVerfG, NStZ-RR 2015, 79; OLG Stuttgart, BeckRS 2022, 2423). Für diese Beurteilung sind nicht nur Haftgründe zu berücksichtigen, auf die der Haftbefehl gestützt ist. Herangezogen werden können auch in den Haftbefehl nicht aufgenommene Haftgründe (OLG Stuttgart aaO). Insbesondere sind Beschränkungsanordnungen zur Vermeidung der Verdunkelungsgefahr zulässig, auch wenn der Haftbefehl nur den Haftgrund der Fluchtgefahr enthält (KG, StV 2010, 370; OLG Celle, NStZ-RR 2010, 159; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 119 Rn. 5).

Da bei der Anwendung des § 119 Abs. 1 StPO dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Einschränkungen seiner Grundrechte unterworfen werden darf, genügt die bloße, rein theoretische Möglichkeit, dass er seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen bestehen (BVerfG aaO; KG, NStZ-RR 2014, 377 und BeckRS 2022, 38740 jew. mwN).

Solche Anhaltspunkte erfordern aber weder schon begangene Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen (OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2024, 2765; 2023, 34377; BeckOK-StPO/Krauß, Stand: 1.1.2024, § 119 Rn. 12) noch Hinweise auf konkrete Vorhaben des Gefangenen (KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 119 Rn. 10). Vielmehr können zur Beurteilung der einem Haftzweck zuwiderlaufenden Gefahr etwa das Vortat-, Tat- und Nachtatverhalten, sonstige Umstände der Tatbegehung, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und die Art der ihm zur Last gelegten Tat(en) herangezogen werden (Löwe-Rosenberg/Gärtner, StPO, 27. Aufl., § 119 Rn. 21, 22). Ebenso darf auf allgemeine kriminalistische Erfahrungen abgestellt werden. So ist etwa anerkannt, dass Absprachen unter Tatbeteiligten jedenfalls dann naheliegen, wenn diese nicht geständig sind. Umso mehr gilt dies, wenn Berührungspunkte zu Angehörigen und Freunden bestehen, sodass nicht nur ein gesteigertes Vertrauensverhältnis besteht, sondern diese sich zudem regelmäßig dem Angeklagten besonders emotional verpflichtet fühlen (OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2023, 34377).

a) Danach besteht Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO in Fällen schwererer Kriminalität schon dann, wenn kein Geständnis vorliegt und ein Näheverhältnis entweder zwischen einem Untersuchungsgefangenen und einem bzw. weiteren Tatbeteiligten oder zwischen dem Untersuchungsgefangenen und einer oder mehreren Beweispersonen besteht, etwa weil Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder Bekannte in die Tat involviert sind und/oder ihnen innerhalb der Beweisführung eine zentrale oder jedenfalls nicht unbedeutende Rolle zukommen kann. Dies gilt nicht nur bei terroristischen Straftaten, Bandendelikten, Clan-Kriminalität und Formen der organisierten Kriminalität, sondern allgemein für gewichtige Vorwürfe, namentlich von Verbrechenstatbeständen.

In diesen Fallgruppen liegt bei fehlendem Geständnis und einem Näheverhältnis im oben dargelegten Sinne nach allgemeiner Erfahrung die Gefahr einer die Wahrheitsermittlung erschwerenden Beeinflussung auf der Hand, die Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ohne Weiteres rechtfertigt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein Näheverhältnis unter Tatbeteiligten oder zu im Hauptverfahren zu vernehmenden Zeugen, deren Aussagen nach den Ermittlungsergebnissen eine nicht nur unwesentliche Bedeutung zukommt, handelt. Denn in Fällen schwererer Kriminalität besteht eine Gefahr der Erschwerung oder gar Vereitelung der Wahrheitsfindung nicht nur bei unkontrolliertem Informationsaustausch zwischen nicht geständigen Tatbeteiligten untereinander, sondern ebenso, wenn der Untersuchungsgefangene unüberwacht mit Dritten oder über Dritte kommunizieren könnte. Die Praxis zeigt, dass Untersuchungsgefangene immer wieder versuchen, ihnen nahestehende Zeugen – auch unter Einsatz von Drohungen – dahin zu beeinflussen, sich allein im Interesse des Inhaftierten auf die Rechte aus §§ 52, 55 StPO zu berufen, von diesen Rechten in einer bestimmten Weise Gebrauch zu machen oder sich bei Dritten für ein bestimmtes Aussageverhalten einzusetzen.

b) Auch der Zweck der Untersuchungshaft und der sie flankierenden Anordnungen gebietet, die Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO weit auszulegen und der Vorschrift einen breiten Anwendungsbereich zu verschaffen, zumal der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 119 StPO keine inhaltliche Einschränkung der Überwachungsmöglichkeiten beabsichtigte (vgl. KK-StPO/Gericke aaO § 119 Rn. 23). Neben der Gewährleistung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und der Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten im Strafverfahren zielen die Haftanordnung und die Beschränkungen darauf ab, eine – im Falle unkontrollierten Informationsaustauschs mit nahestehenden Dritten naheliegende – Störung der Tatsachenermittlungen durch Beweiserschwerung oder -vereitelung zu verhindern (vgl. KG NStZ-RR 2014, 377; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 119 Rn. 8, 10).Die Möglichkeit, Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO zu treffen, die die Einflussnahme auf mögliche Zeugen verhindern sollen, ist zudem vor dem Hintergrund der Regelung des § 243 Abs. 2 S. 1 StPO zu sehen, die ebenfalls die Unbefangenheit der Zeugen bewahren und schützen will, die unbeeinflusst bzw. ohne Kenntnis der Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen anderer Beweispersonen aussagen sollen (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 14). Das Gebot bestmöglicher Aufklärung (vgl. MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 243 Rn. 19) ist nur gewahrt, wenn mit der Anwendung des § 119 Abs. 1 StPO und des § 243 Abs. 2 S. 1 StPO dafür Sorge getragen wird, dass Beeinflussungen der Beweispersonen nicht erst im Zuge der Hauptverhandlung, sondern schon während der Untersuchungshaft ausgeschlossen werden. All dies spricht ferner dafür, die Anforderungen an die Begründung für angeordnete Beschränkungsmaßnahmen nicht zu überspannen.c) An alldem vermag ein bereits ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil nichts zu ändern. Beruht das angefochtene Urteil nicht auf einem Geständnis, sodass im Falle einer Urteilsaufhebung erneut die verfügbaren Beweismittel herangezogen werden müssen, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können, besteht bei unkontrolliertem Informationsaustausch die Verdunkelungsgefahr regelmäßig fort, sodass Beschränkungsanordnungen unverändert erforderlich sind. Denn dass ein nicht geständiger Angeklagter aufgrund von Beweismitteln verurteilt wurde, spricht nicht gegen, sondern gerade für das Vorliegen einer Verdunkelungsgefahr (OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2023, 34377).

Anders verhält es sich nur dann, wenn der Sachverhalt in vollem Umfang und durch gesicherte Beweise in einer Weise aufgeklärt ist, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr erfolgreich wird behindern können (KG, BeckRS 2022, 38740). So besteht etwa dann, wenn ein Angeklagter in der letzten Tatsacheninstanz den gesamten Tatvorwurf einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens, der Tathintergründe und aller relevanten Begleitumstände umfassend eingeräumt hat, keine begründete Gefahr mehr, dass anlässlich nicht überwachter Kontakte Verdunkelungshandlungen abgesprochen werden mit der Folge, dass angeordnete Beschränkungen nur noch daran zu messen sind, ob sie zur Abwehr einer Fluchtgefahr erforderlich sind (OLG Stuttgart aaO).

Die Erwägung, eine Verdunkelungsgefahr könnte nach einem ergangenen Urteil schon deshalb entfallen, weil Inhalte bisheriger Zeugenaussagen durch Bekundungen der am Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte eingeführt werden können (offengelassen von KG, BeckRS 2022, 38740), überzeugt nicht und ließe den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr leerlaufen. Verfahrensbeteiligte vorangegangener Instanzen bieten als Zeugen vom Hörensagen schon keinen vollwertigen Ersatz für die Vernehmung unmittelbarer Zeugen. Die Möglichkeit, Aussagen mittelbarer Zeugen, denen häufig nur minderer Beweiswert zukommt, ersatzweise einzuführen, beseitigt für sich genommen die – vom Gefangenen ausgehende – Verdunkelungsgefahr nicht. Überdies müssten mit der Prüfung des § 119 Abs. 1 StPO befasste Strafkammervorsitzende bzw. Beschwerdegerichte entweder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittelangriffs gegen das ergangene Urteil prognostizieren oder – den Erfolg des Rechtsmittels unterstellt – den Beweisaufnahmeverlauf einer erneuten Hauptverhandlung antizipieren. Abgesehen davon, dass dies kaum praktikabel und mit dem im Instanzenzug vorgesehenen Zuständigkeitsgefüge schwerlich vereinbar erscheint, ist zu bedenken, dass in größeren Fällen die schriftlichen Urteilsgründe als Prüfungsgrundlage nicht sofort, sondern oft erst nach Monaten vorliegen werden.

d) Der Senat hat bei alledem weder die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung außer Acht gelassen noch verkannt, dass bis zur Rechtskraft des Urteils für Untersuchungsgefangene die Unschuldsvermutung gilt und die Beschränkungen deren Grundrechte tangieren. Allerdings ist zu beachten, dass der Sicherstellung der Aburteilung von Straftätern als Teil des Rechtsstaatsprinzips ebenfalls Verfassungsrang zukommt (vgl. nur BVerfG NJW 2013, 1058, 1060; KK-StPO/Fischer, 9. Aufl., Einl. Rn. 88) und Beschränkungen in Form von Überwachungen der Außenkontakte nur einen vergleichsweise geringfügigen Eingriff darstellen, da Kontakt und Kommunikation des Untersuchungsgefangenen gerade nicht unterbunden werden.

2. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen hier ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdunkelungsgefahr vor, die die angeordneten Beschränkungen rechtfertigen. Gegen die nicht geständige Angeklagte wurde wegen eines Kapitalverbrechens eine langjährige Freiheitsstrafe verhängt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Gefahr des unkontrollierten Informationsaustausches mit nahestehenden, als Zeugen in Betracht kommenden Personen besteht unverändert fort. Der Verdunkelungsgefahr kann nicht anderweitig begegnet werden. Die angeordneten Beschränkungen sind im Hinblick auf die betroffenen Interessen und Rechtsgüter weiterhin erforderlich und angesichts des Tatvorwurfs aus dem Bereich der Schwerkriminalität und der Gefahren für die Wahrheitsfindung verhältnismäßig. Darauf, dass bereits konkrete Vertuschungs- bzw. Verdunkelungshandlungen festgestellt wurden – die Angeklagte tauschte sich vor ihrer Inhaftierung mit Dritten über die Schuld- und Rechtsfolgenfrage betreffende Umstände aus – kommt es demgegenüber nicht mehr an.“

Na ja, kann man m.e. auch anders sehen-

Besuchsüberwachung, oder: Keine Verdachtsüberwachung

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Der Beschuldigte befindet sich u.a. wegen des (schweren) sexuellen Missbrauch eines Kindes gem. § 176 Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 176 Abs. 4 Nr. StGB in U-Haft. Das AG hat gem. § 119 StPO angeorndet, dass Besuche und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen und diese sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sei. Begründung: Es bestehe die Gefahr , dass der Beschuldigte Verdunklungshandlungen durch Einwirken auf Zeugen vornehme, da eine hohe Straferwartung gegeben sei.

Das LG Magdeburg hat im LG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2016 – 22 Qs 143 Js 14979/16 (29/16)  – die Beschränkungen – wie zu erwarten – aufgehoben. Begründung:

„Für die angeordneten Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO fehlt es jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium an einer Grundlage, weshalb sie aufzuheben waren.

Jede über die Inhaftierung hinausgehende Beschränkung der Freiheitsrechte des Beschuldigten muss in Umsetzung mit der Unschuldsvermutung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzeln auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft und ausdrücklich angeordnet sowie begründet werden. Die Nichtanordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 ist also der Regelfall, die Beschränkung nach eingehender Einzelfallprüfung die Ausnahme [vgl. Gärtner in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., (Nachtrag), § 119 Rn. 4, 11 m. w. N. Die Anordnung, dass die Telekommunikation und der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen und Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, ist nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genügt (vgl. BVerfG StV 2009, 253; OLG Düsseldorf StV 2011, 746; KG StV 2015, 306; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292). Der vom Amtsgericht genannte Aspekt, dass zu befürchten sei, dass der Beschuldigte zu der Geschädigten gegebenenfalls auch über Dritte Kontakt aufnimmt, um diese in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen, ist nicht geeignet, eine solche reale Gefahr für einen Haftzweck zu belegen. Die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs rechtfertigt noch keine Haftbeschränkung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl., StPO, § 119 Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf die Geschädigte einwirken würde, sind bisher nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Geschädigte mit dem Beschuldigten bis zu dessen Inhaftierung offenbar eine „Liebesbeziehung“ geführt hat, spricht noch nicht für das Vorliegen einer realen Gefahr, zumal sich der Beschuldigte bisher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geständig gezeigt hat. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ohne Beschränkungen der Haftzweck real gefährdet wäre, lassen sich dem Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2016 ansonsten nicht entnehmen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.“

Nichts wesentlich Neues, aber der Beschluss ruft noch einmal ins Gedächtnis: Ohne konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch gibt es keine Überwachung, oder: Eine Verdachtsüberwachung ist nicht zulässig.

Die Speicherung von Videoaufnahmen aus dem Strafvollzug

Ein Insasse einer niedersächsischen JVA hat sich darüber beschwert, dass die JVA die Bilder der im Besuchsraum der Anstalt angebrachten Überwachungskamera aufzeichnet und speichert. Die Videoaufzeichnungen von besuchen werden vpn der JVA für jeweils fünf Tage gespeichert, um – so dei JVA _ nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die – zum Beispiel aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Bediensteten oder wegen erhöhten Arbeitsanfalls – nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten. Die  Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zurückgewiesen. Die Speicherung der Aufzeichnungen sei nach § 191 Abs. 1 NJVollzG zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerechtfertigt. Dazu dann aufgrund der Rechtsbeschwerde der OLG Celle, Beschl. v. 23.04.2013 – 1 Ws 115/13 (StrVollz), der der JVA Recht gegeben hat:

„Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend darauf erkannt, dass sich die gesetzliche Ermächtigung für die Speicherung der Bildaufzeichnungen aus § 191 NJVollzG ergibt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist das Speichern personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben nach dem NJVollzG erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

 aa) Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer werden die Bildaufzeichnungen von der Antragsgegnerin für jeweils fünf Tage gespeichert, um nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die – zum Beispiel aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Bediensteten oder wegen erhöhten Arbeitsanfalls – nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten. Danach ist die Speicherung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt – und damit zur Erfüllung von Aufgaben nach § 28 Abs. 1 NJVollzG, zu deren Zweck sie regelmäßig auch erhoben worden sind, – gerechtfertigt. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. August 2010 – 1 Ws 366/10 (StrVollz) – darauf hingewiesen, dass die optische Überwachung der Gefangenenbesuche gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere dazu dient, „die Übergabe unerlaubter Gegenstände im Besuchsraum feststellen zu können“(vgl. LT-Drucks. 15/3565 S. 113), was es regelmäßig angezeigt erscheinen lassen wird, diese Feststellung zeitnah zu treffen, bevor sich die mit den verbotenen Gegenständen verbundenen Gefahren realisiert haben (z.B. bei Betäubungsmitteln durch ihren Konsum oder bei Waffen durch ihren Einsatz). Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass dadurch eine Speicherung der Aufzeichnungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch eine spätere Feststellung, ob unerlaubte Gegenstände im Besuchsraum übergeben worden sind oder sich dort andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse ereignet haben, kann sinnvoll sein, weil sich nicht in jedem Fall die damit begründete Gefahr sofort realisieren muss. So kann etwa mit der heimlichen Übergabe eines Mobiltelefons eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt bestehen.

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Speicherung der Aufzeichnungen hier auch dann gerechtfertigt, wenn ihre Erhebung im Einzelfall zu einem anderen Zweck erfolgte. Denn gemäß § 191 Abs. 2 NJVollzG ist eine Speicherung von Daten auch für andere Zwecke zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke hätten erhoben werden dürfen. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 15/4325 S. 69 f.) umfasst § 191 Abs. 2 NJVollzG auch die in § 180 Abs. 8 StVollzG enthaltene bundesrechtliche Regelung, die die Speicherung von bei der Überwachung der Besuche bekannt gewordenen personenbezogenen Daten u. a. zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erlaubt (vgl. auch Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl. § 180 Rn. 88; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 191 NJVollzG Rn. 2). Sie deckt damit auch den vorliegenden Sachverhalt ab…“