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Entlassung des Angeklagten aus der U-Haft – (Vor)Schnelle Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung?

ParagrafenIn dem dem LG Magdeburg, Beschl. v. 19.06.2014 – 21 Qs 44/14 – zugrunde liegenden Verfahren hat sich Angeklagte in U-Haft befunden. Er ist mehr als zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Haft entlassen worden. Das AG hat daraufhin die Bestellung des dem Angeklagten nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beigeordneten Pflichtverteidigers zurückgenommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Das LG Magdeburg hat die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG Magdeburg zurückverwiesen.

„Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Bestellung eines Verteidigers nach — wie hier – § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird.

Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, hat das Amtsgericht Magdeburg nicht ausreichend überprüft. § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO ordnet nicht die uneingeschränkte Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen an. Vielmehr wird für das mit der Frage befasste Gericht ein Ermessensspielraum eröffnet. Das Gericht ist gehalten, dieses Ermessen fehlerfrei zu gebrauchen. Im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit dem Umstand der Inhaftierung verbundene Behinderung des Angeklagten in seinen originären Verteidigungsrechten und -möglichkeiten entfallen ist oder diese Einschränkung des Angeklagten trotz Aufhebung der Haft fortbesteht und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordert. Das Gericht ist verpflichtet, insoweit nachvollziehbare Erwägungen anzustellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 9. November 2010 – III- IV Ws 615/10, 4 Ws 615/10, zitiert nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140 Rndz. 36 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg nicht gerecht. Weder dem angefochtenen Beschluss noch der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg von 4. Juni 2014 kann entnommen werden, dass sich das Gericht des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist oder umfassend die gebotenen Überlegungen unter Berücksichtigung der spezifischen Gesichtspunkte des Einzelfalls angestellt hat. Die Begründung lässt insbesondere nicht erkennen, ob ein Fortwirken der Behinderung der Verteidigung ausnahmsweise nicht mehr besteht.

Entgegen § 309 Abs. 2 StPO ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht Magdeburg zurückzuverweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, das ihm durch § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.).“

Also: Einen Automatismus: Entlassung des Angeklagten aus der U-Haft – Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung?, gibt es nicht. So übrigens nicht nur das OLG Düsseldorf, sondern auch das OLG Celle im  Beschl. des OLG Celle v. 29.07.2010 – 1 Ws 392/10 und dazu: Leider etwas vorschnell entpflichtet… leider aber auch “sitzen geblieben”.

Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren – wer entscheidet?

© Dan Race - Fotolia.com

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Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren gibt es eine im Grunde ganz einfach Zuständigkeitsabgrenzung. Geht es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers allgemein für das Revisionsverfahren – oder auch um die Auswechselung des bisherigen Pflichtverteidigers – ist der Vorsitzende des Gerichts dessen Urteil angefochten wird, zuständig. Geht es hingegen um die Pflichtverteidigung in der Revisionshauptverhandlung, ist das Revisionsgericht an der Reihe. Darauf weist noch einmal der BGH, Beschl. v. 02.07.2014 – 1 StR 740/13 hin:

„Der Wahlverteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt M. , hat bereits nach Einlegung der Revision bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) seine Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers beantragt. Der Vorsitzende des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. August 2013 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Brandenburg durch Beschluss vom 7. November 2013 zurück. In der Zwischenzeit wurde von Rechtsanwalt M. die Revision formgerecht begründet. Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 hat Rechtsanwalt M. erneut seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beantragt, diesmal durch den Bundesgerichtshof.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für den Antrag eines Angeklagten, ihm für das Revisionsverfahren anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, ist – anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung – grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 – 4 StR 229/99, BGHR StPO § 141 Bestellung 3). Der zuständige Vorsitzende des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat die Beiordnung abgelehnt, das Oberlandesgericht Brandenburg hat diese Entscheidung bestätigt. Ein Ausnahmefall, wie er der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1996 (1 StR 352/96, NStZ 1997, 48 f.) zugrunde lag, liegt ersichtlich nicht vor. Dass der Verurteilung eine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde lag, führt zu kei-ner anderen Bewertung. Damit ist auch der Antrag vom 30. Mai 2014 beschieden.“

Das LG Aurich kann es auch nicht, oder: Auricher Ping-Pong

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich hatte länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wählen soll, da m.E. mehrere zur Auswahl standen – anfangen von“Quatsch vom LG Aurich“ bis eben hin zu: „Das LG Aurich kann es auch nicht..“, wofür ich mich dann letztlich entschieden habe. Es geht um eine gebührenrechtliche Porblematik, über die ich hier schon mehrfach berichtet habe, und zwar um die Frage: Wer muss wann über einen Erstreckungsantrag (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG) entscheiden, wenn der Rechtsanwalt in mehreren eigenständigen Verfahren, die von der Staatsanwaltschaft geführt und dann vor Anklageerhebung verbunden worden sind, über die Erstreckung entscheiden, wenn der Verteidiger dann von Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Daran hatte sich bereits das AG Aurich versucht (vgl. dazu So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…)  und war in meinen Augen mit dem AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – gescheitert, als es die nachträgliche Erstreckung abgelehnt hatte. Dagegen hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt, über die nun das LG Aurich entschieden hat.

M.E. ist die Strafkammer genauso gescheitert, denn der LG Aurich, Beschl. v. 25.11.2013 –  13 Qs 35/13 – ist in meinen Augen schlicht falsch, wenn es dort „zur Begründung“ einfach heißt: „Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.“ Damit passiert nämlich genau das, was nicht passieren darf: Es setzt ein Ping-Pong ein. Liebe Kammer, wer soll denn bitte schön über den Erstreckungsantrag entscheiden? Etwa der Rechtspfleger? Das kann doch nicht richtig sein, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob überhaupt ein Grund für die beantragte Festsetzung vorliegt. Wir befinden uns also noch auf der Ebene des „Ob-überhaupt-Gebühren?“ und nicht bereits auf der Ebene „Welche und wie hoch?“ Über das „Ob“ entscheidet aber nicht der Rechtspfleger, sondern eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, die er umsetzen muss. Daran hätte die Kammer vielleicht mal einen Satz verschwenden und denken sollen. Ihre o.a. „Begründung“ ist keine, sondern nichts anderes als eine (falsche) Behauptung, da der Rechtspfleger zur Entscheidung der Frage: Hätte erstreckt werden müssen?, gar nicht zuständig ist.

Im Übrigen: Vorbei drücken können sich AG und LG an der Entscheidung über die Erstreckung letztlich nicht. Denn nun muss der Rechtspfleger entscheiden, soll das Ganze nicht zu einer „Auricher Farce“ werden. Lehnt er ab, kann der Verteidiger dagegen in Erinnerung und Beschwerde gehen, über die dann – man ist erstaunt, oder doch nicht? – AG und LG entscheiden. Also doch „Auricher Ping-Pong“?

„Pflichti 3“: Vertrauensschutz? Ja, aber es muss auch etwas da sein zum Vertrauen

© froxx - Fotolia.com

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Der KG, Beschl. v. 10.09.2013 – 4 Ws 116/13 –, den ich als dritten meiner Pflichtverteidigungsreihe vorstellen möchte (vgl. auch Klein aber fein, AG Backnang zum “Pflichti” bei Unfähigkeit der Selbstverteidigung) und “Pflichti 2?: Aussage-gegen-Ausage, dann Pflichtverteidiger, befasst sich mit der Frage des Vertrauensschutz im Recht der Pflichtverteidigung. Im entschiedenen Fall hatte das AG dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellt, der Vorsitzende der Berufungskammer die Bestellung dann aber wieder aufgehoben. Dazu das KG:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO gilt zwar grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO – insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653). Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. und StV 1995, 117, 118). Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 2011, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 – 1 Ws 734/83, 1 Ws 842/83, 1 Ws 735/83, 1 Ws 736/83 – [juris]).

Das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts ist jedoch dann nicht schutzwürdig, wenn sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2011 und StV 1995, jeweils a.a.O.). Dem steht es gleich, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat. Denn auch in diesem Fall kann sich ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Entscheidung nicht bilden. Die Bestellung des Pflichtverteidigers erweist sich vorliegend als eine derart fehlerhafte Entscheidung….“

Also: Vertrauensschutz, ja aber es muss auch etwas da sein zum Vertrauen …..

Pflichtverteidiger: Noch eher und transparenter beim „Haft-Beschuldigten“

© Andy Dean - Fotolia.com

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Mich haben die Ergebnisse der Studie, die die ARGE Strafrecht im DAV zum 2009 eingeführten § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO eingeholt hat, nicht überrascht. Die Vorschrift schreibt u.a. dann einen Pflichtverteidiger vor, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchtungshaft nach den §§ 112 f. StPO vollstreckt wird. Dass es bei Anwendung der Vorschrift in der Praxis zu Schwierigkeiten kommen würde – Stichwort: Urteilsbegleiter, war 2009 vorauszusehen. Dass es dann auch zu Schwierigkeiten gekommen ist, zeigt m.E. die doch verhältnismäßig große Zahl von Entscheidungen – auch von OLG -, die es zu der (neuen) Vorschrift gibt.

Da war eine Studie zur Umsetzung und ggf. zur Novellierung der Vorschrift, die ja dem Beschuldigten mehr Rechtsschutz bringen sollte, sicherlich sinnvoll. Sie liegt vor und ist gestern auf dem 30. Herbstkolloquim der ARGE Strafrecht vorgestellt wordne. Darüber berichtet auch LTO. Von dort habe ich mir mal den ganzen Beitrag geklaut – und nicht nur „geteasert“ :-). Da heißt es:

„Der DAV fordert, dass ein Pflichtverteidiger schon vor Beginn der Haft beigeordnet wird und dass die Auswahl durch die Gerichte transparenter erfolgt.

2010 wurde die Strafprozessordnung (StPO) geändert. Seitdem muss einem Beschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befindet, zwingend ein Verteidiger beigeordnet werden, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Zuvor musste dies nur auf Antrag geschehen und erst dann, wenn die Untersuchungshaft länger als drei Monate andauerte.

Im Auftrag des DAV hat nun die Forschungsstelle für Recht und Praxis der Strafverteidiung der Universität Frankfurt am Main diese Gesetzesänderung evaluiert. Professor Matthias Jahn stellte die Ergebnisse der Studie am Freitag anlässlich des 30. Herbstkolloquiums der DAV-AG Strafrecht vor.

Verteidiger und Ermittlungsrichter nicht einig

Die Wissenschaftler haben einen empirischen Ansatz gewählt und alle Mitglieder der DAV-AG Strafrecht sowie alle hessischen Ermittlungsrichter befragt. Von rund 3.2000 Strafverteidigern nahmen etwa 30 Prozent an der Befragung teil, von 60 Ermittlungsrichtern antwortete die Hälfte. Die meisten der Befragten haben mehr als zehn Jahre Berufserfahrung.

Im Ergebnis plädieren 80 Prozent der Strafverteidiger dafür, dass ein Pflichtverteidiger noch früher bestellt wird und zwar bereits zum Vorführungstermin beim Ermittlungsrichter (§ 115, 115a StPO) und nicht erst mit Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft. Fast 70 Prozent der Ermittlungsrichter sehen das anders. Sie befürchten, dass der Beschuldigte übereilt einen Verteidiger auswählt und später an diese Wahl gebunden ist.

Anwälte fordern mehr Möglichkeit des Verteidigerwechsels

Die Anwälte kritisierten zudem, dass sich Richter, die über die Beiordnung eines Pflichtverteidiger entscheiden, bei ihrer Auswahl davon leiten ließen, ob ein Anwalt zu ihrem persönlichen Bekanntenkreis gehört und ob er einen Verteidigungsstil ohne Konfliktbereitschaft pflegt. In der Regel werden bei den Gerichten sogenannte Verteidigerlisten geführt. Nach der Angabe von mehr als der Hälfte der Richter, aber weniger als einem Drittel der Verteidiger, können Dritte die Listen einsehen.

Nach dem Ergebnis der Studie sind die Listen meistens alphabetisch sortiert, selten nach formalen Qualifikationen wie einem Fachanwaltstitel. Erstellt werden die Listen in der Regel von den örtlichen Anwaltvereinen, den Rechtsanwaltskammern, den Strafverteidigervereinigungen, den Ermittlungsrichtern selbst oder sehr selten auch von den Staatsanwaltschaften. Eher selten werden diese Listen an die Beschuldigten weitergegeben.

Der DAV fordert mehr Transparenz bei der Auswahl der Pflichtverteidiger. Außerdem solle in der StPO klargestellt werden, dass ein Beschuldigter einen Verteidiger wechseln kann, den er während seiner Untersuchungshaft aus Verlegenheit gewählt, obwohl 64 Prozent der Befragten bestätigten, dass die Gerichte nach einer solchen „Verlegenheitswahl“ in der Regel einen vereinfachten Verteidigerwechsel ermöglichten. Ein Drittel der Strafverteidiger teilt diese Einschätzung allerdings nicht.“

Zusammenfassen lassen sich die Ergebnis – man muss sich das mal genauer ansehen – in der Forderung: Beiordnung noch eher und transparenter. Da ist sicherlich auch Änderungspotential. Ich bezweifle aber, dass es auf absehbare Zeit zu einer Änderung der Vorschrift kommt. M.E. haben die Parteien das derzeit nicht auf dem Schirm.