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„Butter bei die Fische“, oder: Der eingeräumte Cannabisbesitz

Der Kampf um die Fahrerlaubnis findet ja nicht nur im Strafverfahren statt, wenn es um die Frage geht: Drogenfahrt. ja oder Nein? sondern er setzt sich häufig  im Verwaltungsverfahren fort. So auch in einem Fall in Hessen, über den jetzt vor kurzem der dortige VGH in seinem Beschl. v. 24. 11. 2010,  2 B 2190/10 entschieden hat.

Der Antragsteller kämpfte dort gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines behördlich geforderten ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Im Jahre 2007 waren bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung 200g Haschisch gefunden worden. Im Starfverfahren räumte er in der Hauptverhandlung im Dezember 2007 ein, die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen zu haben. Verurteilt wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, da seine Einlassung als widerlegt angesehen wurde. Im August 2009 ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, nachdem sie von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 FeV an und entzog dem Antragsteller, nachdem dieser das Gutachten nicht beigebracht hatte, unter dem  15. 9. 2010 die Fahrerlaubnis unter Berufung auf dessen Nichteignung gem. § 11 Abs. 8 FeV. Mit der Beutachtung sollte festgestellt werden, ob regel- oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln bei der Person des Beschwerdeführers vorläge, was seine Fahreignung ausschließen würde.

Der Antragsteller ist ins Widerspruchsverfahren gegangen und hatte dort beim VGH Erfolg. Der hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt. Vergehe zwischen dem Fund einer größeren Menge Cannabis bei einem Fahrerlaubnisinhaber sowie dessen Einlassung, er habe die Betäubungsmittel zum Eigengebrauch besessen und der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV ein erheblicher Zeitraum  –  hier waren es über 18 Monate – , so sei die Behörde gehindert, aus der Nichtbeibringung des Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schließen, soweit weitere Anknüpfungspunkte für dessen Ungeeignetheit fehlen. Vielmehr müssten entweder ausreichende Hinweise auf regelmäßigen Konsum hinweisen oder aber weitere Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Eignung des Betroffenen in Zweifel zu ziehen geeignet sind, namentlich fehlendes Trennungsvermögen o.ä. .

Also: „Butter bei die Fische“

PC im Strafvollzug – das gibt es nicht

Nach dem Beschl. des OLG Hamm. v. 17.08.2010 – 1 Vollz (Ws) 255/10 kann einem Strafgefangenen der Besitz eines Computers versagt werden. Denn von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer gehe – so OLG – generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus, da er geeignet und bestimmt ist, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und zu übertragen. Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt bestehe die nahe liegende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Zudem ist die Gefahr, dass über einen Datenaustausch mit der Außenwelt insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt, Fluchtpläne oder Fluchtmöglichkeiten an Dritte weitergegeben werden, nicht kontrollierbar.

OU-Verwerfung in Sachen MdB Tauss wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften

Das LG Karlsruhe hatte den ehemaligen MdB Tauss u.a. wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB verurteilt, vgl. hier. Der BGH meldet gerade in einer PM, dass die gegen das Urteil eingelegte Revision nach § 349 Abs. 2 StGB, also als offensichtlich unbegründet, verworfen worden ist. In der PM heißt es:

„Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden. Der Einlassung des Angeklagten, er habe die Taten in Ausübung seines Bundestagsmandats begangen, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet zu gewinnen, ist das Landgericht nicht gefolgt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10

Allein Besitz von 15 g Marihuana reichen nicht für „Gutachtenaufforderung“

Für Verkehrsrechtler ganz interessant ist der Beschl. des OVG Lüneburg v. 03.06.2010 – 12 PA 41/10, der noch einmal zu den Auswirkungen des Besitzes von Marihuana auf die Verpflichtung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens Stellung nimmt.

Danach berechtigt (allein) der Besitz von 15 g Marihuana, dessen THC-Konzentration unbekannt ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht dazu, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu fordern. Das OVG verlangt Zusatztatsachen, bewertet diese aber anders als das OVG Münster (zuletzt Beschl. v. 15.05.2009 – 16 B 114/09, BA 2009, 292).

Verurteilung im Verfahren Tauss

Das LG Karlsruhe hat dann den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss wegen des Besitzes von Kinderpornographie zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Man darf auf die Begründung gespannt sein. Das letzte Wort spricht aber sicherlich demnächst der BGH (vgl. auch hier).