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Beratungsresistent

Die Kollegin Gruber Rueber berichtete in der vergangenen Woche über eine „Vollklatsche“, die sich eine Amtsrichterin vom OLG (Koblenz [?]) abgeholt hat (vgl. hier). Das erinnert mich an meine richterliche Dienstzeit und an eine Richterin am AG, die der Senat in seinem Zuständigkeitsbereich hatte. Die holte sich auch immer/häufig „Vollklatschen“ ab, was sie aber offenbar nicht störte. Die Kollegin war weitgehend beratungsrestistent. Das bedeutete: Man konnte ihr ruhig zu dem einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils geführt hatte, in der „Segelanweisung“ vorsichtige, aber deutliche Hinweise auf andere potentielle Rechtsfehler geben. Es hat häufig nicht geholfen. Im zweiten Anlauf wurde dann genau an einer der  Stelle, die man angesprochen hatte, der nächste Aufhebungsgrund produziert. Man fragte sich dann manchmal schon, ob der Beschluss der OLG überhaupt gelesen worden war.

Ach so: Das war die Kollegin, der der Senat in einen Beschluss geschrieben hat:

Diese Verfahrensweise wird den Vorschriften der StPO in keiner Weise gerecht und verletzt das Anwesenheitsrecht des Angeklagten, das mit der sich aus § 230 StPO Abs. 1 StPO ergebenden Anwesenheitspflicht korrespondiert. Dieses ist als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Von der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten lässt die StPO auch nur in bestimmten und an konkrete gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte Fällen Ausnahmen zu. Die Frage der Anwesenheit des Angeklagten steht nicht im Belieben des Tatrichters, dieses muss vielmehr die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten sorgfältigst prüfen. Das gilt vor allem im Jugendgerichtsverfahren, in dem das Gericht nach Auffassung des Senats grundsätzlich immer nur bei dauernder Anwesenheit des Angeklagten die gemäß § 105 JGG notwendige Gesamtwürdigung des Persönlichkeit des Heranwachsenden zutreffend wird durchführen können.

Sorry, wegen des Namensfehlers (27.12.2011; 15.00 Uhr)

 

Ausschluss der Öffentlichkeit – neue oder „alte“ Vernehmung?

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach den §§ 172 ff. GVG ist ein Bereich, in dem es in der Hauptverhandlung häufig zu Verfahrensfehlern kommt., und zwar dann, wenn eine Zeuge mehrfach vernommen wird. Dann wird nämlich nicht selten nicht sorgfältig geprüft, ob die Vernehmung zunächst bereits abgeschlossen war oder ob es sich nur um die Fortsetzung einer begonnenen, dann aber unterbrochenen Vernehmung gehandelt hat. Im ersten Fall ist ein erneuter Ausschließungsbeschluss erforderlich, im zweiten Fall gilt der ursprüngliche fort. Dazu verhält sich der BGH-Beschl. v. 17.08.2011 – 5 StR 263/11. Der BGH führt dazu aus:

„…..2. Die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit sind zwar nach § 171b Abs. 3 GVG insoweit unan-fechtbar und deshalb der Revision entzogen (§ 336 Satz 2 StPO), als es sich um die in § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG aufgeführten Voraussetzungen für den Ausschluss handelt. Doch kann in einem solchen Fall die Revision – wie hier – darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht durch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluss gedeckt (vgl. BGH StV 1990, 10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 12).

3. Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 11. Juni 2010 die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß §§ 174 Abs. 1 Satz 2, 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG ausgeschlossen. Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447). Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

4. So lag es hier.

Die Nebenklägerin wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls am 18. Juni 2010 im Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter als Zeugin entlassen (PB S. 17). Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre nochmalige Vernehmung am 30. Juni 2010 in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert. Ein solcher ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vor der Vernehmung der Zeugin am 30. Juni 2010 nicht ergangen….“

Für den (Straf)Vollstreckungsrechtler, aber nicht nur für den ….

ist der Beschl. des OLG Karlsruhe vom 05.08.2010 – 1 Ws 107/10 von Interesse, in dem das OLG zu den Anforderungen an den Führungssaufsichtsbeschluss Stellung genommen hate. Die Leitsätze sind mehr als deutlich:

1.      Eine – Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein überprüfbare -Gesetzeswidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt vor, wenn eine solche im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist. Auch hat die Strafvollstreckungskammer in ihren Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Hingegen findet eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit im Beschwerdeverfahren nicht statt. Im Übrigen kommen die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des einfachen Beschwerdeverfahrens uneingeschränkt zur Anwendung.

 2.       Ist der Verurteilte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die bei einer Vorstellungsweisung in einer Forensischen Ambulanz entstehenden Reisekosten zu tragen, muss die Staatskasse für diese aufkommen.

 3.       Aus Gründen der Klarstellung und der Fürsorgepflicht ist es angezeigt, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem die Führungsaufsicht ausgestalteten Beschluss den Verurteilten ausdrücklich darauf hinweist, ob sie die ihm erteilten Weisungen – strafbewehrt – auf § 68 b Abs. 1 StGB oder – nicht strafbewehrt – auf § 68 b Abs. 2 StGB stützt.

Sehr schön und für die Praxis von Bedeutung der Ls. 2.

Auch der BGH muss mal…

und zwar sich berichtigen :-).

Dazu: Als OLG-Richter war es mir immer peinlich/unangenehm, wenn in einem Beschluss/Urteil nach seiner Veröffentlichung = Versendung an die Verfahrensbeteiligten dann noch noch Schreibfehler entdeckt wurden. Und das, obwohl ja drei Richter gelesen haben (hoffentlich) und auf der Geschäftsstelle auch immer noch zwei Kanzleiangestellte gelesen haben (jedenfalls früher). Dennoch sind immer wieder noch Fehler aufgetreten, die dann auch berichtigt werden mussten. Es beruhigt mich dann nachträglich, wenn ich sehe, dass sich auch der BGH mal berichtigen muss. Ein „schönes“ Beispiel ist der Beschluss des 2. Strafsenats vom 18.08.2010 in 2 StR 454/09. Peinlich ist das schon, und dann auch noch in der Sache, vgl. hier die Ausgangsentscheidung.

Warum ein Gerichtsbeschluss nach § 251 Abs. 4 StPO erforderlich ist?

Man fragt sich immer wieder, warum eigentlich für die Verlesung nach § 251 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO ein Gerichtsbeschluss erfoderlich ist.

Der BGH hat es in seinem Beschl. v. 10.06.2010 – 2 StR 78/10 gesagt. Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet.

Also Schutz des Prinzips der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.