Für den (Straf)Vollstreckungsrechtler, aber nicht nur für den ….

ist der Beschl. des OLG Karlsruhe vom 05.08.2010 – 1 Ws 107/10 von Interesse, in dem das OLG zu den Anforderungen an den Führungssaufsichtsbeschluss Stellung genommen hate. Die Leitsätze sind mehr als deutlich:

1.      Eine – Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein überprüfbare -Gesetzeswidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt vor, wenn eine solche im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist. Auch hat die Strafvollstreckungskammer in ihren Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Hingegen findet eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit im Beschwerdeverfahren nicht statt. Im Übrigen kommen die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des einfachen Beschwerdeverfahrens uneingeschränkt zur Anwendung.

 2.       Ist der Verurteilte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die bei einer Vorstellungsweisung in einer Forensischen Ambulanz entstehenden Reisekosten zu tragen, muss die Staatskasse für diese aufkommen.

 3.       Aus Gründen der Klarstellung und der Fürsorgepflicht ist es angezeigt, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem die Führungsaufsicht ausgestalteten Beschluss den Verurteilten ausdrücklich darauf hinweist, ob sie die ihm erteilten Weisungen – strafbewehrt – auf § 68 b Abs. 1 StGB oder – nicht strafbewehrt – auf § 68 b Abs. 2 StGB stützt.

Sehr schön und für die Praxis von Bedeutung der Ls. 2.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert