Ein Kollege hat mir vor einigen Tagen eine Entscheidung des AG Königs Wusterhausen zugesandt und die Übersendung wie folgt eingeleitet:
„..die Kreativität von Rechtspflegern scheint insbesondere dann grenzenlos zu sein, wenn im Rahmen der Beratungshilfe Abrechnung vorgenommen wird. So wurden mir zunächst im Rahmen einer Bußgeldsache nur 30,00 € Beratungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt, die Auslagen wurden abgesetzt. Erst auf meine Erinnerung hin hat der Direktor des hiesigen Amtsgerichtes zu meinen Gunsten entschieden.“
Dazu heißt es dann im AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 15.02.2012 – 2 d II UR 70/11:
„Die Erinnerung ist auch begründet, da die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin zu Unrecht die Kosten der vorbereitenden Akteneinsicht und der Entgelte für Post- und Telekommunikation abgesetzt hat.
Gemäß Nr. 7002 VV-RVG kann der Anwalt nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Auslagen eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend machen. Diese beträgt nach dem Wortlaut der Vorschrift 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,- €. Erforderlich ist, dass der Anwalt zumindest versichert, dass derartige Auslagen angefallen sind oder deren Anfall gegebenenfalls sogar nachweist. Dann kann er auch bei einer bloßen Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG die Pauschale geltend machen (vgl. AG Halle, Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 103 II 1540/11; AG Weißenfels, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 13 111115/10).
So liegt es hier: Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 21.06.2011 anwaltlich versichert, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit die zugrunde liegenden Akten der Polizei beigezogen und mit seiner Mandantin auch telefoniert hat. Damit ist die Pauschalgebühr nach Nr. 7002 VV-RVG in Ansatz zu bringen. Auch die zu Lasten des Prozessbevollmächtigten angefallene Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 € darf er als tatsächliche Auslagen in Ansatz bringen.“