„Die Kreativität von Rechtspflegern“ und die Beratungshilfe

Ein Kollege hat mir vor einigen Tagen eine Entscheidung des AG Königs Wusterhausen zugesandt und die Übersendung wie folgt eingeleitet:

..die Kreativität von Rechtspflegern scheint insbesondere dann grenzenlos zu sein, wenn im Rahmen der Beratungshilfe Abrechnung vorgenommen wird.  So wurden mir zunächst im Rahmen einer Bußgeldsache nur 30,00 € Beratungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt, die Auslagen wurden abgesetzt. Erst auf meine Erinnerung hin hat der Direktor des hiesigen Amtsgerichtes zu meinen Gunsten entschieden.“

Dazu heißt es dann im AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 15.02.2012 – 2 d II UR 70/11:

„Die Erinnerung ist auch begründet, da die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin zu Unrecht die Kosten der vorbereitenden Akteneinsicht und der Entgelte für Post- und Telekommunikation abgesetzt hat.

 Gemäß Nr. 7002 VV-RVG kann der Anwalt nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Aus­lagen eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend machen. Diese beträgt nach dem Wortlaut der Vorschrift 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,- €. Erforderlich ist, dass der Anwalt zumindest versichert, dass derartige Auslagen angefallen sind oder deren Anfall gegebenenfalls sogar nachweist. Dann kann er auch bei ei­ner bloßen Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG die Pauschale geltend machen (vgl. AG Halle, Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 103 II 1540/11; AG Weißenfels, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 13 111115/10).

 So liegt es hier: Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 21.06.2011 anwaltlich versichert, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit die zugrunde liegenden Akten der Polizei beigezogen und mit seiner Mandantin auch telefoniert hat. Damit ist die Pauschalgebühr nach Nr. 7002 VV-RVG in Ansatz zu bringen. Auch die zu Lasten des Prozessbevoll­mächtigten angefallene Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 € darf er als tatsächliche Auslagen in Ansatz bringen.“

9 Gedanken zu „„Die Kreativität von Rechtspflegern“ und die Beratungshilfe

  1. raimund

    Laaannnngweilig…. wen interessieren solche Entscheidungen? Sollen hier demnächst auch Versäumnisurteile veröffentlicht werden?

  2. Burschi

    Für das viele Geld, das Heymanns Ihnen für die Tätigkeit als Blogwart bezahlt, könnten Sie sich ruhig etwas aufgeschlossener für das Kunden-Feedback geben. Ist heutzutage eigentlich üblich so.

  3. Totalverweigerer

    Ist das richtig: Wir reden hier über rekordverdächtige 19,00€ + USt.?

    Tja, mir wäre da meine Arbeitszeit zu schade, um wegen solchen Kleckerlesbeträgen ins Rechtsmittel zu gehen 😉

  4. RpflNiedersachsen

    Nunja, bei Beratungshilfe entsteht sehr häufig keine Auslagenpauschale, weil die Sache nach der mündl. Beratung abgeschlossen ist. Es ist üblich dem Kostenfestsetzungsantrag ein gefertigtes Schreiben oder den Telefonvermerk zwecks Prüfung beizufügen (die Telefonvermerke solle man m. E. schon immer deshalb fertigen, da sie auch bei dem Streitpunkt „Terminsgebühr durch Telefonat mit Gegenseite entstanden“ im ordentlichen Verfahren hilfreich sein können). Zwingend ist das aber nicht (s. o.).

    Da es viele Anwälte gibt, die 7002 VV RVG immer auf gut Glück abrechnen wird halt auch öfters (zu Recht) abgesetzt. Und manchmal halt auch zu Unrecht.

    An dieser Stelle: Gott sei Dank muss ich mich auf meiner Stelle damit nicht rumschlagen!

  5. meine5cent

    Mit Kreativität hat das alles recht wenig zu tun. Die Rechtspflegerin hat einfach einen begründeten Anspruch zu Unrecht abgelehnt und dabei (zumindest nach der verlinkten Entscheidung) weder eine besonders „kreative“ Gesetzesauslegung noch eine solche Sachverhaltsinterpretation vorgenommen.

  6. RpflNiedersachsen

    Ich muss meinen vorherigen Beitrag teilweise revidieren. Hier gilt natürlich § 46 I RVG: Die Erforderlichkeit der Auslagen ist nachzuweisen. Versichern reicht hier eben nicht. Insoweit enthält auch der Beschluss des AG einen echten „Schnitzer“.

    Ob der RA diese Notwendigkeit der Kollegin gegenüber belegen konnte, entzieht sich meiner Kenntnis. Es spricht aber nun sehr wenig dafür, dass diese besonders kreativ oder phantasievoll gewesen ist. Vielmehr ist der Richter vom falschen Ansatz ausgegangen, soweit er meint, die Versicherung des Entstehens reiche aus.

    Vllt. ist die Entscheidung der Veröffentlichung doch nicht wert?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert