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Geldbuße – massive Erhöhung bei Voreintragungen

Ich komme noch einmal auf OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2010 – 3 Ss OWi 1660/10 zurück, über den ich schon in anderem Zusammenhang berichtet hatte. Das ist der Beschluss, in dem das AG u.a. auf die Tätigkeit des Betroffenen als Landtagsabgeordneter abgestellt hatte.

Das OLG hat, was zu beachten ist, in dem Beschluss auch zur Erhöhung der Geldbuße Stellung genommen und führt aus, dass eine Geldbuße von 500 € wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug und damit eine massive Erhöhung des vorgesehenen Regelsatzes von 100 € verhältnismäßig ist, wenn der Betroffene zuvor in kurzer zeitlicher Abfolge mehrere gravierende Verkehrsverstöße begangen hat. Die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers liege dann nahe. Unerheblich sei dabei, ob der Betroffene ein sogenannter Vielfahrer sei.

Diszipinarverfahren – mal was anderes

Disziplinarverfahren – mal was anderes? Ja, etwas Gebührenrechtliches, und zwar vom VG Berlin. Dieses hat in seinem Beschl. v. 05.11.2010 – 60 KE 2.10 darauf hingewiesen, dass bei der Abrechnung ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent auf die Mittelgebühr der dem Rechtsanwalt in Disziplinarverfahren zustehenden Gebühren unzulässig ist.

Das gilt übrigens nicht nur für das Disziplinarverfahren, sondern auch für alle anderen Bereiche, in denen Rahmengebühren geltend gemacht werde. Vielfach wird das von Verteidigern/Rechtsanwälten aber falsch gemacht, wenn sie bei der Abrechnung die Mittelgebühr zugrunde legen und dann 20 % aufschlagen. Richtig ist es vielmehr in den durchschnittlichen Fällen vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr als der Mittelgebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen. Es gibt keinen allgemeinen Zuschlag zur Mittelgebühr von 20 Prozent. Eine Erhöhung der Mittelgebühr ist nur zulässig und wird nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände für eine Erhöhung über den Mittelwert vorgetragen werden oder sich sonst aus der Akte ergeben.

Du bist Landtagsabgeordneter – deshalb erhöhe ich die Geldbuße – Geht das?

Nicht ganz, aber so ähnlich konnte man die Ausführungen des Amtsgerichts in dem der Entscheidung des OLG Bamberg vom 29.11.2010 – 3 Ss OWi 1660/10 zugrunde liegenden Urteil verstehen. Das AG hatte zur Geldbußenhöhe wie folgt begründet:

„Im vor­liegenden Fall liegen (…) Gründe vor, die es rechtfertigen, von dem (…) Regelsatz abzuweichen und die gegen den Betr. zu verhängende Geldbuße auf 500 € zu erhöhen. Maß­gebliches Kriterium hierfür sind die vorhan­denen und verwertbaren Eintragungen des Betr. im VZR, welche im BKat grundsätzlich nicht berücksichtigt sind (§ 3 I BKatV). Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht daher eine massive Erhöhung der Re­gelgeldbuße von 100 € auf 500 € zur verkehrserzieherischen Einwir­kung auf den Betr. uner­lässlich. Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtags­mitglied nicht einmal ansatzweise bewusst.“

Das OLG Bamberg sagt: Grundsätzlich hat bei der Bemessung der Geldbuße die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen außer Betracht zu bleiben. Sie kann als zulässiges Zumessungskri­terium im Einzelfall nur dann zum Nachteil des Betroffenen Berücksichtigung finden, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder sozia­len Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ord­nungswidrig­keit eine innere Beziehung besteht.

So weit, so gut. In der konkreten Sache hat das OLG  die Geldbuße dann aber nicht beanstandet und das wie folgt begründet:

Zu einem derartigen inneren Zusammenhang enthält das Urteil allerdings keine hinreichenden Feststellungen. Jedoch ist die auch vom AG als „massiv“ bezeich­nete Erhöhung der Regelgeldbuße – unabhängig von dem Status des Betr. als Land­tagsmitglied – angesichts der Anzahl, der Bedeutung und der insbesondere zuletzt kurzen zeitlichen Abfolge der Vorbelastungen und der diesen zu Grunde liegenden Taten als jedenfalls noch angemessen sowie auch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betr. (§ 17 III OWiG) als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen und daher im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; dies gilt umso mehr, als das aus der Vorahndungslage ersichtliche wiederholte Fehlverhalten im Straßenverkehr auch in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Tat die Annahme einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers iSd. § 25 I 1 StVG zumindest na­helegt. Es kann daher dahinstehen, ob der Tatrichter, der die Erhöhung der Regelgeld­buße von 100 € auf 500 € ausweislich der Urteilsgründe schon „vor (dem) Hintergrund“ der im Einzelnen als „maßgebliches Kriterium“ für die Erhöhung angeführten Vorbelas­tungen des Betr. für „unerlässlich“ erachtet und (erst) im Anschluss an diese Begrün­dung der Höhe der Geldbuße auf eine „Vorbildfunktion als Mitglied des Landtages“ hingewiesen hat, dieser „Vorbildfunktion“ des Betr. eine für die konkrete Höhe der Geldbuße entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat.

Na ja, hätte man auch anders sehen können und ein teilweises Beruhen der Höhe der erkannten Geldbuße auf der „Vorbildfunktion“ nicht ausschließen können. Dann wäre das amtsgerichtliche Urteil reif 🙂 für eine Aufhebung gewesen. Allerdings lag diese Sicht wegen der zahlreichen Vorverurteilungen wohl eher nicht nahe.

Keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen = durchschnittliche Verhältnisse

Wir hatten gestern über den Beschl. d. OLG Bamberg v. 30.06.2010 – 3 Ss OWi 854/10 und die Auslegung der Aufklärungsrüge auch als Sachrüge berichtet.

Der Beschluss ist nicht nur wegen der verfahrensrechtlichen Frage von Interesse, sondern auch wegen der Ausführungen des OLG zur Höhe der Geldbuße. Der Betroffene hatte keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht mit der Folge, dass das OLG von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen ist und die bei der Überprüfung der verhängten Geldbuße zugrunde gelegt hat. Auf der Grundlage ergaben sich dann keine Beanstandungen wegen des Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 37,25 % über­schritten war, festgesetzte Geldbuße von 820 €.