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Verständigung III, oder: Belehrungspflicht verletzt, dann qualifiziert „nachbelehren“

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Aller guten Dinge sind drei (?). Nun, jedenfalls kann ich als dritte „Verständigungsentscheidung“ des heutige Tages dann noch den BGH, Beschl. v. 21.03.2017 – 5 StR 73/17 – vorstellen. Mit ihm hatte die Revision gegen ein Urteil des LG Dresden Erfolg. Gerügt worden war eine Verletzung der Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO:

„1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

In der Hauptverhandlung unterrichtete die Vorsitzende der Strafkammer von einem zuvor erfolgten Verständigungsgespräch sowie dem den Verfahrensbeteiligten übermittelten Verständigungsvorschlag der Berufsrichter. Ferner gab die Vorsitzende bekannt, dass das Gericht, nunmehr einschließlich der Schöffen, an seinem Verständigungsvorschlag festhalte. Nach Belehrung über die Aussagefreiheit eines Angeklagten erklärte der Verteidiger, der Angeklagte räume die Tatvorwürfe ein. Nachdem sich dieser die Erklärung seines Verteidi-gers ausdrücklich zu eigen gemacht hatte und Gutachten verlesen worden wa-ren, versicherten der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft abermals, dass sie dem Verständigungsvorschlag zustimmen. Für die Zeit nach einer Sitzungsunterbrechung weist das Hauptver-handlungsprotokoll Folgendes aus: „Die Vorsitzende holt die versehentlich unterlassene Belehrung gemäß § 257c StPO nach und weist zusätzlich klarstellend darauf hin, dass die Kammer sich nach dem bereits erfolgten Geständnis weiterhin an den zugesagten Strafrahmen gebunden fühlt. Alle Verfahrensbeteiligten halten an der Zustimmung zum Verständigungsvorschlag fest.“

2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht.

Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift auf die Senatsentscheidung vom 7. August 2013 (5 StR 253/13, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13) bezogen, in der es u.a. heißt:

§ 257c Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen der nach § 257c Abs. 4 StPO möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern und zugleich die Autonomie des Angeklagten in weitem Umfang schützen. Unter anderem durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll ferner einer Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit Rechnung getragen werden, die mit der Aussicht auf eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze und der dadurch begründeten Anreiz- und Verlockungssituation einhergeht (BVerfG NJW 2013, 1058 Rn. 99; BGH, Beschlüsse vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1, und vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12, StraFo 2013, 286). Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist eine Verständigung regelmäßig nur dann zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Der grundlegenden Bedeutung der Belehrungspflicht für die Fairness des Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit ist nur dann Rechnung getragen, wenn der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG aaO, Rn. 125).

Eine Heilung des Verstoßes ist nicht eingetreten. Sie hätte hier eine rechtsfehlerfreie Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnitts vorausgesetzt. Dafür hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf den Fehler und auf die daraus folgende gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung des Angeklagten bedurft sowie einer Nachholung der versäumten Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und der erneuten Einholung einer nunmehr verbindlichen Zustimmungserklärung. Dem entspräche eine von der Verteidigung in Erwägung gezogene qualifizierte Belehrung.“

Der Generalbundesanwalt führt sodann weiter aus:

„Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten. Eine qualifizierte Belehrung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung ist nicht erfolgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte wusste, dass er nunmehr wieder autonom darüber entscheiden konnte, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht (‚gänzliche Unverbindlichkeit der Zustimmung‘), bestehen nicht….“

Verständigung III: „Verständigte“ Berufungsbeschränkung ohne Belehrung unwirksam

© Corgarashu – Fotolia.com

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Den „Verständigungsreigen“ 🙂  (vgl. zuvor schon Verständigung I: Gesamtpaket und „es muss alles auf den Tisch“ und Verständigung II: „Es muss alles auf den Tisch“, auch das „dilettantische Verhalten“ des Angeklagten) schließt dann der KG, Beschl. v. 27.09.2016 – (3) 121 Ss 132/16 (95/16) –, den mir der Kollege Türker aus Berlin übersandt hat. Der Angeklagte hatte da mit seiner Rüge Erfolg, dass im Rahmen der in der Berufungshauptverhandlung erzielten Verständigung mit dem Ergebnis der Berufungsbeschränkung eine Belehrung des Angeklagten gemäß § 257c Abs. 5 StPO unterblieben sei:

Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam mit der Folge, dass das Landgericht nur unvollständig über den Verfahrensgegenstand entschieden hat, weil es keine eigenen Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen hat (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, ff.).

Die Auslegung des Protokolls unter Hinzuziehung des Urteils belegt, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Verfahrensabsprache dahingehend getroffen wurde, dass gegen den Angeklagten eine Geldstrafe unter neunzig Euro (richtig: neunzig Tagessätze — Anmerkung des Senats) verhängt wird, wenn dieser sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zwar enthält das Protokoll nicht ausdrücklich eine Einverständniserklärung der weiteren Verfahrensbeteiligten mit dem im Protokoll enthaltenen Vorschlag des Gerichts. Diese kann jedoch aus den im Protokoll darauf folgenden Prozesshandlungen konkludent entnommen werden. Denn der Angeklagte hat nach Rücksprache und mit Zustimmung seines Verteidigers die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat erklärt, eine solche Verurteilung werde wahrscheinlich nicht angefochten und hat der Berufungsbeschränkung zugestimmt.

Im Berufungsverfahren kann dem Erfordernis eines Geständnisses auch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch genügen (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563 ff.; OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536 f; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rdnr. 17b).

Wie sich aus dem Protokoll ergibt (§ 274 Satz 1 StPO), ist die nach § 257c Abs. 5 StPO vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach allen Alternativen des § 257c Abs. 4 StPO nicht erfolgt. Der Angeklagte hat auch auf eine entsprechende Belehrung nicht verzichtet.

Die Belehrung dient dem Schutz des Angeklagten, dem vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen kann. Der Angeklagte soll durch diese Belehrung vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058 ff.; BGH StV 2011, 76 ff; OLG München StV 2014, 79 f; OLG Braunschweig NStZ 2016, 563 ff.; Bt-Drucks 16/12310, Seite .15).

Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens und zugleich die Autonomie des Angeklagten schützen (BVerfG a.a.O.). Denn dieser sieht sich durch die Aussicht, mit der Verständigung eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze zu erreichen und so Einfluss auf den Verfahrensgang zu nehmen, einer besonderen Anreiz- und Verlockungssituation ausgesetzt, die zu einer Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit führen kann.

Die Ursächlichkeit der fehlenden Belehrung für die Beschränkung der Berufung ist auch nicht ausnahmsweise auszuschließen. Diese erfolgte auf der Grundlage der Verständigung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren. Die einzige weitere Verurteilung des Angeklagten beruht auf einem alsbald nach Erlass rechtskräftig gewordenen Strafbefehl.“

Belehrungsfehler III: Die (fehlende) Belehrung des potentiellen (Sekunden)Schläfers

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Ich hatte vor einiger Zeit über den OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2013 – 2 OLG Ss 113/13 – (vgl. dazu Belehrungsfehler I: Der verdichtete Tatverdacht) und den LG Saarbrücken, Beschl. v. 27.05.2013 – 6 Qs 61/13 (vgl. dazu Belehrungsfehler II: Das LG hebt auf, das AG hat nur durchgewunken) berichtet. Nun hat mich ein Kollege auf den LG Gießen, Beschl. v. 09.12.2013 – 7 Qs 196/13 – aufmerksam gemacht, der sich auch mit der Frage der Erforderlichkeit einer Belehrung befasst. Ausgangspunkt ist/war folgender Sachverhalt: Dem Beschuldigten wird ein Verstoß gegen §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Er soll infolge Übermüdung (Sekundenschlaf) einen Auffahrunfall mit erheblichem Sachschaden verursacht haben. Deswegen ist dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vom AG gem. § 111a StPO vorläufig entzogen worden. Der dringende Verdacht eines kurzzeitigen Einschlafens des Beschuldigten wird u.a. auf Angaben des Beschuldigten gegenüber einem POK X. gestützt, wonach er wohl kurz eingeschlafen zu sein. Die Beschwerde des Beschuldigten, mit der u.a. die Unverwertbarkeit dieser Angaben geltend gemacht worden ist, hatte keinen Erfolg

Das LG bejaht die Verwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten mit der Begründung: Auch wenn bei einem Auffahrunfall bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens gegen den Hintermann der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StVO, 24 StVG bestehen könne, begründe dieser allgemeine Verdacht noch keine Verpflichtung des Vernehmungsbeamten zur Belehrung gemäß §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO schon vor der ersten Befragung des Auffahrenden. Die Beurteilung durch POK X., der davon ausgegangen sei, es gehe noch um Informationsgewinnung, sei nicht ermessenfehlerhaft oder missbräuchlich. Dies zeigte sich für das LG auch darin, dass er den Beschuldigten sofort nach dessen Äußerung zum Einschlafen gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt hatte.

Eben kann man das m.E. nur sagen. Denn, wenn der Polizeibeamte den Beschuldigten nämlich sofort nach seiner Äußerung zum Einschlafen belehrt hat, dann spricht das m.E. dafür, dass sich auch schon vorher seine potentielle „Täterschaft“ bereits so verdichtet hatte, dass er nicht mehr nur „Auskunftsperson“ war, sondern bereits als Tatverdächtiger im Raum stand. Und das losgelöst vom Vorwurf des Strafverfahrens mit einem Verstoß gegen § 315c StGB, sondern ggf. auch und vor allem wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 4, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StVO, 24 StVG. Insoweit hätte er auf jeden Fall belehrt werden müssen. Die Entscheidung des LG legt daher m.E. die „Belehrungsschwelle“ zu weit nach hinten. Anders und richtig das LG Saarbrücken in der o.a. Entscheidung.

Belehrungsfehler II: Das LG hebt auf, das AG hat nur durchgewunken

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Nach dem Posting zum OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2013 – 2 OLG Ss 113/13 – (vgl. dazu Belehrungsfehler I: Der verdichtete Tatverdacht hier nun die zweite Entscheidung zu Belehrungsfragen. Zwar kein OLG, aber ein LG, nämlich das LG Saarbrücken und der LG Saarbrücken, Beschl. v. 27.05.2013 – 6 Qs 61/13 – mit einer ähnlich Fallgestaltung wie beim OLG Nürnberg. Hier wurde dem Beschuldigten eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) vorgeworfen. Die Fahrereigenschaft des Beschuldigten war fraglich. Der Beschuldigte war nicht während der Fahrt angehalten worden, sondern hatte seine Fahrereigenschaft erst im Wege einer informellen Befragung beim erstmaligen Antreffen in seiner Wohnung gegenüber ermittelnden Polizeibeamten eingeräumt Nach erfolgter Belehrung machte der Beschuldigte dann keine Angaben mehr. Die Angaben des Beschuldigten aus der informellen Befragung hat das AG bei seiner Entscheidung über einen § 111a-Antrag der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt.

Die Beschwerde des Beschuldigten hatte dann aber beim LG Erfolg. Das LG hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) aufgehoben. Es hat (ebenfalls) eine Belehrungspflicht bejaht:

„Vorliegend fuhren die Beamten nach einer Meldung durch die bisher nicht vernommene Zeugin N. die per ZEVIS-Halterauskunft ermittelte Anschrift des Halters des Fahrzeugs VW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. an. Dieses Kennzeichen war durch die Zeugin N. durchgegeben worden. Die Zeugin N. hatte auch von Verkehrsverstößen berichtet, u. a. einem Rotlichtverstoß auf Höhe der BMW-Niederlassung in S.-Sch. sowie dem Fahren von „Schlangenlinien“. Die Polizeibeamten fanden das Fahrzeug an der Halteranschrift mit dem von der Zeugin durchgegebenen Kennzeichen vor. An der Motorhaube und dem Auspuff war keine Wärme feststellbar, wobei die Außentemperatur -1 °C betrug. Nach zweimaligem Klopfen an der Anschrift M.-str. in St. I. öffnete der Beschuldigte und wurde ohne weiteren Hinweis auf den Anlass der Befragung befragt, ob er der Halter des Fahrzeuges VW T5 sei, was er bejahte. Dann wurde er weiter befragt, ob er gerade mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Auch diese Frage bejahte der Beschuldigte. Erst nachdem die Beamten in die Wohnung eingelassen wurden und sodann äußere Hinweise auf eine Alkoholisierung des Beschuldigten wahrnehmen, wurde er gem. § 136 StPO belehrt.

In diesem Fall hätte ermessensfehlerfrei eine Belehrung erfolgen müssen, nachdem der Beschuldigte bestätigte, der Halter des Fahrzeugs VW, amtliches Kennzeichen xxxxx., zu sein. Zum Zeitpunkt der Befragung stand für die Beamten aufgrund der ihnen bekannten Schilderungen der Zeugin Neu fest, dass zumindest ein Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit wegen des in Saarbrücken durch den Fahrer des Fahrzeugs VW T5 begangenen Rotlichtverstoßes vorliegt. Über § 46 Abs. 1 OWiG kommt bereits der § 136 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Eine Belehrungspflicht über das Schweigerecht bestand daher bereits bevor die Beamten die Alkoholisierung des Beschuldigten wahrnehmen konnten, denn auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren muss sich niemand selbst belasten.

Wäre bei dem Anfangsverdacht einer StVO-Ordnungswidrigkeit die Frage danach, ob der in örtlicher und zeitlicher Nähe zum verursachenden Fahrzeug angetroffene Halter das Fahrzeug gefahren hat, ohne Belehrung über das Schweigerecht zulässig, liefe der durch die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 136 Abs. 1, 163 Abs. 4 StPO gewollte Schutzzweck leer, denn der Beschuldigte lieferte dann ohne Belehrung regelmäßig den einzigen zu seiner Überführung fehlenden Sachverhaltsbaustein, ohne über seine Rechte belehrt zu sein.“

M.E. ebenfalls zutreffend. Folgende Hinweise/Anmerkungen:

  • Der Beschluss hat gerade auch im Bußgeldverfahren Bedeutung, wo häufig auch vorschnell Angaben gemacht werden, von denen der Mandant später gerne wieder abrücken möchte. Auch hier zieht das LG die „Belehrungsschwelle“ sehr früh.
  • Der Beschluss ist zudem insofern von Interesse, weil er beweist, dass sich ein „früher Widerspruch“ gegen die Verwertung kontaminierte Beweismittel schon im Ermittlungsverfahren lohnen kann  (vgl. dazu auch Burhoff, HV, Rn. 3504).
  • Bemerkenswert ist an dem Beschluss schließlich: Der Ermittlungsrichter hatte dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung nach § 111a StPO entsprochen, also letztlich durchgewunken, ohne überhaupt auf die Frage der Verwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten einzugehen. Das lässt in meinen Augen tief blicken. Ich brauche jetzt hier keine Kommentare zur Arbeitsbelastung pp. Die enthebt nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen sorgfältig und sauber zu prüfen.

Belehrungsfehler I: Der verdichtete Tatverdacht

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Heute machen wir mal einen „Belehrungstag“ mit zwei Entscheidungen, die zeigen, dass es auf die (richtige) Belehrung nicht nur in Kapitalstrafsachen ankommt, sondern die Frage eben auch in Feld-/Wald- und Wiesenfällen eine Rolle spielen kann. Zunächst in dem Zusammenhnag der Hinweis auf den OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.07.2013 – 2 OLG Ss 113/13.

Da war mit dem Pkw des Angeklagten war ein Verkehrsunfall verursacht  worden. Der Fahrer hatte sich nach dem Verkehrsunfall unerlaubt entfernt. Der Angeklagte wird dann von der Polizei als der Halter des Pkw ermittelt und kurze Zeit nach dem Verkehrsunfall von einem Polizeibeamten aufgesucht. Dieser schildert dem Angeklagten, worum es geht, nämlich um einen angeblichen Unfall seines Fahrzeugs, und fragt ihn, wer soeben mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Der Angeklagte räumt daraufhin die Fahrereigenschaft ein. In der Hauptverhandlung lässt sich der Angeklagte dann nicht zur Sache ein. Das AG vernimmt den Polizeibeamten und stellt aufgrund seiner Angaben die Fahrereigenschaft des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt fest.

Die Sprungrevision hatte beim OLG Erfolg. Das OLG hat eine Belehrungspflicht des Polizeibeamten bejaht und, da er nicht belehrt hatte, ein Beweisverwertungsverbot angenommen:

„Vorliegend war es seitens des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ermessensfehlerhaft, den Angeklagten vor der Befragung nicht als Beschuldigten zu behandeln und entsprechend zu belehren. Der mögliche Täter war nicht mehr nur in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen sondern der Tatverdacht hatte sich nach der Ermittlung des Angeklagten als Fahrzeughalter bereits auf ihn verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs des Angeklagten in Betracht kommen (LG Koblenz NZV 2002, 422; AG Bayreuth NZV 2003, 202; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Einleitung Rn. 78). Bei der Ausübung des Ermessens ist auch der gesetzliche Schutzzweck des § 136 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, dass durch die Belehrung gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden soll, dass es ihm freisteht, keine Angaben zu machen. Dieses Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte (BGHSt 42, 139). Dieser Schutzzweck wird im vorliegenden Fall nur dann gewahrt, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs vor seiner Befragung entsprechend belehrt wird.“

Wie gesagt: Belehrung ist eben auch in den Feld-, Wald- und Wiesenfällen von Bedeutung. Hat man als Verteidiger daran gedacht, muss man dann aber auch an den Widerspruch – spätestens in der Hauptverhandlung, dazu nachher mehr – denken (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl. 2013, Rn. 3491 ff.) und dann auch noch in der Revision ausreichend ausreichend vortragen. Dann ist alles gut 🙂 .

Ein kleiner Hinweis noch: An dem OLG-Beschluss freut mich, dass sich das OLG nicht von der etwas „spitzfindigen“ Betrachtungsweise der Generalstaatsanwaltschaft hat beeinflussen lassen. Denn die hatte beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, da kein Beweisverwertungsverbot bestanden habe, da der Polizeibeamte den Angeklagten nicht gefragt habe, ob er, sondern wer soeben mit dem Fahrzeug gefahren sei (s. dazu allerdings auch OLG Zweibrücken StRR 2010, 468 = VRR 2010, 420 = zfs 2010, 589). Von der Art der Fragestellung soll also die Frage des Tatverdachts abhängen?