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Zweimal BayVGH zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Diabeteserkrankung oder Drogenkonsum

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Im „Kessel Buntes“ am Samstag zwei Postings mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Hier zunächst zwei Entscheidungen des BayVGH, und zwar.

Bei medikamentöser Therapie eines Diabetes mellitus mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin) ist die Fahreignung nach den strengeren Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 zu bejahen bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung. Schwere Unterzuckerung (Hypoglykämie) bedeutet dabei nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen (hier: Amphetamin) im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.

beA II: Bedienfehler des Rechtsanwalts beim beA, oder: vorübergehende technische Unmöglichkeit

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Und als zweite Entscheidung dann noch etwas aus dem Verwaltungsrecht, nämlich den BayVGH, Beschl. v. 01.07.2022 – 15 ZB 22.286.

Es geht um den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Regensburg vom 07.12.2021, mit dem ihre gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gerichtete Nachbaranfechtungsklage abgewiesen wurde. Das Urteil wurde am 13.12.2021 zugestellt.

Nachdem der Antrag auf Zulassung der Berufung am 13.01.2022 beim VG (elektronisch) gestellt wurde, wurde die Antragsbegründung zunächst am Montag, den 14.02.2022, um 23:06 Uhr an den VGH per Telefax übermittelt. Der Bevollmächtigte der Kläger hat am 15.02.2022 dem Berichterstatter des Senats telefonisch mitgeteilt, dass eine elektronische Übermittlung der Antragsbegründung über sein besonderes Anwaltspostfach am Vorabend technisch nicht möglich gewesen sei; er werde den Schriftsatz elektronisch nachreichen und einen weiteren Schriftsatz vorlegen, in dem der Sachverhalt des gescheiterten elektronischen Versendungsversuchs näher dargelegt werde. Am Abend des 15.02.2022 (18:53 Uhr) ging sodann die Antragsbegründung vom 14.02.2022 mit weiteren Anlagen auf elektronischem Weg im sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach (beA) beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Klägerbevollmächtigte führte mit weiterem Schriftsatz vom 15.02.2022 unter Verweis auf § 55d Abs. 3 und 4 VwGO aus, dass er am Abend des 14.02.2022 die Adresse des VGH in das Adressatensuchfeld des verwendeten Programms nicht habe eingeben können. Hierzu ergänzte er seinen Vortrag mit weiterem Schriftsatz vom 02.03.2022.

Der BayBGH hat den Zulassungsantrag als unzulässig angesehen:

„Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

1. Der Antrag ist nicht im Rahmen der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der gem. § 55 d VwGO erforderlichen Form begründet worden.

Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 5 i.V. mit § 184 VwGO ist die Begründung, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d VwGO (eingefügt durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl. I S. 3786 ff.) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u.a. durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und gilt für sämtliche Verfahren und auch für Schriftsätze, die in Verfahren eingereicht werden, die bereits vor dem 1. Januar 2022 anhängig gemacht wurden. Sie bezieht sich auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen. Eine herkömmliche Einreichung – etwa auf dem Postweg oder per Fax – ist prozessual unwirksam. Nur dann, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Einhaltung der Vorschrift ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten (zum Ganzen: BayVGH, B.v 24.2.2022 – 15 ZB 22.30186 – juris Rn. 3; B.v. 2.5.2022 – 6 ZB 22.30401 – juris Rn. 2; B.v. 6.5.2022 – 10 ZB 22.827 – juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 18.1.2022 – 1 L 98/21.Z – juris Rn. 4; SchlHOVG, B.v. 25.1.2022 – 4 MB 78/21 – NordÖR 2022, 198 = juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.2.2022 – 6 N 19/22 – juris Rn. 2; VG Frankfurt/Oder, B.v. 19.1.2022 – 10 L 10/22.A – juris Rn. 6 ff.; GB v. 18.2.2022 – 10 K 21.22.A – juris Rn. 8 ff.; Braun Binder in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55d Rn. 7; Schmitz in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: April 2022, § 55d Rn. 2; zu § 130d ZPO vgl. auch BT-Drs. 17/12634 S. 27 f.).

a) Nachdem das im vorliegenden Verfahren angegriffene Urteil dem Klägerbevollmächtigten laut elektronischem Empfangsbekenntnis am 13. Dezember 2021 zugestellt wurde, hätte eine formgemäße (elektronisch übermittelte) Antragsbegründung gem. § 55d, § 57 1, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO bis Montag, 14. Februar 2022, 24:00 Uhr beim Verwaltungsgerichtshof eingehen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Bevollmächtigte der Kläger hat den Antragsbegründungsschriftsatz am 14. Februar 2022 – nicht formgemäß – nur per Telefax eingereicht.

b) Es liegt auch keine die Antragsfrist wahrende Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO vor, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt bzw. nicht gem. § 55d Satz 4 VwGO glaubhaft gemacht worden sind.

Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt gem. § 55d Satz 3 VwGO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, § 55d Satz 4 VwGO. Nach dem Willen des Gesetzgebers spielt es keine Rolle, ob die Ursache für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet und erfordert nur die (unverzügliche) Glaubhaftmachung der technischen Störung als solcher (zum Ganzen: BT-Drs. 17/12634 S. 27; BayVGH, B.v. 2.5.2022 a.a.O. juris Rn. 5; Schmitz a.a.O. Rn. 5; zu § 46g ArbGG vgl. ArbG Lübeck, U.v. 1.10.2020 – 1 Ca 572/20 – juris Rn. 85).

Der Bevollmächtigte der Kläger hat im Berufungszulassungsverfahren weder mit der Ersatzeinreichung (Telefax vom 14. Februar 2022) noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht (vgl. § 55d Abs. 4 VwGO), dass die elektronische Übermittlung am Abend des 14. Februar 2022 i.S. von § 55d Abs. 1 Satz 3 VwGO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war.

Der Bevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2022 unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit des Inhalts schriftsätzlich vorgetragen, der Entwurf der Zulassungsbegründung habe am 14. Februar 2022 unter nochmaliger Durchsicht der Akten umfassend überarbeitet und neu strukturiert werden müssen, was erst gegen 22:30 Uhr habe abgeschlossen werden können. Dann seien die umfangreichen Anlagen zur Begründung eingescannt worden. Danach sei mehrfach die elektronische Übermittlung versucht worden, was immer wieder misslungen sei. Es sei nicht möglich gewesen, den Verwaltungsgerichtshof im beA-Postfach in die vorgesehene Adress-Zeile einzusetzen, um sodann die vollständigen Dokumente zu übersenden. Mehr als zehnmal sei auch unter Variation der Schreibweise (z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof München, Verwaltungsgerichtshof, VGH München, VGH, BayVGH) versucht worden, den Verwaltungsgerichtshof als Empfänger einzusetzen. Auch die vorgesehene Suche unter Angabe des Gerichts und dessen Adresse habe trotz einiger Versuche keinen Erfolg gehabt. Gegen 23:00 Uhr hätten die Versuche abgebrochen werden müssen, um noch fristgerecht die Antragsbegründung mit den umfangreichen Unterlagen (mindestens 80 Blatt) vor 24:00 Uhr per Fax übermitteln zu können. Es sei keine Zeit mehr verblieben, die Unmöglichkeit der elektronischen Versendung zugleich darzulegen und glaubhaft zu machen. Es sei aufgrund der bisherigen Erfahrung mit beA nicht damit zu rechnen gewesen, dass hier ein Problem habe auftreten können. Nachrichtenübermittlungen an diverse Amtsgerichte und Landgerichte sowie auch an das Verwaltungsgericht Regensburg seien bisher problemlos möglich gewesen. Zu dem Zeitpunkt, als die geschilderte Problemlage aufgetreten sei, sei keinerlei technische oder beA-betreffende Unterstützung zu erhalten gewesen. Erst ein Anruf bei der erst am 15. Februar 2022 wieder zu erreichenden beA-Support-Hotline habe die Lösung erbracht. Der Mitarbeiter, dem diese Problemlage nicht neu gewesen sei, habe dann den Lösungsweg wie folgt beschrieben: Eingabe „Ba…gericht“ in die Maske der Suchfunktion „Name“ sowie Eingabe „München“ im Eingabefeld für „Ort“. Auf diese Eingaben hin sei eine Liste von verschiedenen bayerischen Gerichten erschienen, die dann auch den „Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München“ enthalten habe. Er – der Bevollmächtigte der Kläger – habe die gesamte Tätigkeit des EDVerfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiters persönlich überwacht; er habe danebengestanden und somit diese Vorgänge selbst wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom 2. März 2022 ließen die Kläger ergänzend vortragen, ihr Bevollmächtigter habe die im beA-Programm vorgesehenen Anwendungsschritte eingehalten, um den Schriftsatz zu einer erfolgreichen Versendung zu bringen. Die Versendung auf dem vorgesehenen technischen Weg sei ohne das besondere Wissen eines Spezialisten unmöglich gewesen, was als Fehlfunktion / Fehler / Mangel des beA-Programms zu qualifizieren sei. Die erst durch den Mitarbeiter der Support-Hotline aufgezeigte Möglichkeit stelle ein Spezialwissen eines spezialisierten Technikers dar, dessen Kenntnis von einem Anwalt nicht erwartet werden könne. Die Unmöglichkeit der Eingabe auf anderem Weg stelle einen Mangel des Programms dar und begründe somit eine technische Unmöglichkeit. Ein Screenshot der Eingabeversuche sei – was anwaltlich versichert werde – versucht worden, sei aber technisch nicht möglich gewesen. Für die Anwendung des § 55d Satz 3 VwGO sei es nicht zwingend, dass die Ursache der technischen Störung aus der Sphäre des Einreichers stamme. Jede Form eines technischen Ausfalls gereiche nicht zum Nachteil des Einreichers. Selbst Fehlbedienungen erfüllten das Merkmal der technischen Störung. Verschulden des Einreichers sei irrelevant.

Mit diesem Vorbringen konnten die Kläger – unabhängig vom Unverzüglichkeitskriterium (vgl. SchlHOVG, B.v. 25.1.2022 a.a.O. Rn. 5), dessen Erfüllung hier dahingestellt bleiben kann – das Vorliegen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung der Antragsbegründung aus technischen Gründen i.S. von § 55d Abs. 1 Satz 3 VwGO für den Abend des 14. Februar 2022 bis 24:00 Uhr nicht glaubhaft machen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut rechtfertigen nur t e c h n i s c h e Gründe eine Ersatzeinreichung, wobei diese – verschuldensunabhängig – auch in der Sphäre des Einreichenden ihre Ursache haben können (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 27; BayVGH, B.v. 2.5.2022 a.a.O. Rn. 5). Es handelt sich um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand; vom Gesetzgeber ausschließlich akzeptierte technische Gründe sind von sonstigen – die Ersatzeinreichung nicht rechtfertigenden – Gründen abzugrenzen (Anders in Anders/Gehle, ZPO, 22. Aufl. 2022, § 130d ZPO Rn. 6; Kulow, BRAK-Mitteilungen 2019, 2/7). Es muss sich mithin tatsächlich um eine technische Störung handeln und nicht um ein Unvermögen bei der Bedienung der Einrichtung. Ebenso wie professionelle Einreicher durch die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung nach Maßgabe des § 55d Abs. 1 Satz 3 VwGO und der vergleichbaren Regelungen in weiteren Prozessordnungen (z.B. § 130d Satz 2 ZPO) nicht davon entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BT-Drs. 17/12634 S. 28; OVG NW, B.v. 10.3.2022 – 19 E 147/22 – juris Rn. 4; B.v. 31.3.2022 – 19 A 448/22.A – juris Rn. 4; Kulow a.a.O.), erfüllt es auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 55d Abs. 1 Satz 3 VwGO, wenn die fristgemäße Übermittlung aufgrund eines Anwendungs- bzw. Bedienungsfehlers scheiterte, d.h. wenn der handelnde Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Fristablaufs zwar das notwendige technische Equipment einschließlich der Bedienungssoftware vorgehalten hatte, er aber aufgrund nicht ausreichender Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung subjektiv nicht in der Lage war, die Übermittlung rechtzeitig vor Fristablauf umzusetzen (Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 55d Rn. 4; Schultzky, MDR 2022, 201/202; a.A. ohne Begründung: Gädeke in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd. 3., 1. Aufl., § 55d VwGO; Müller, Aktive beA-Nutzungspflicht: So vermeiden Sie Haftungsfallen (mkg-online.de), im Internet abrufbar unter https://mkg-online.de/2022/01/05/aktive-bea-nutzungspflicht-so-vermeiden-sie-haftungsfallen/). In diesem Fall liegt ein m e n s c h l i c h e r und kein technischer Grund für das Scheitern der fristgemäßen elektronischen Übermittlung vor.

Nach den voranstehenden Maßstäben ist eine vorübergehende technische Störung i.S. von § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO am Abend des 14. Februar 2022 von den Klägern bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht worden. Aus dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Kläger lässt sich allenfalls die Glaubhaftmachung eines Bedienungsfehlers bzw. subjektiven Bedienungsunvermögens der beA-Software ableiten, die für sich für den Ausnahmegrund i.S. von § 55d Satz 3 VwGO nicht genügt (s.o.). Dies ergibt sich für den Senat aus Folgendem:

aa) Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung per E-Mail am 16. Februar 2022 mit:

„(…) It. unserem Monitoringsystem lassen sich für den Zeitraum 14.02.22 22:00 Uhr bis 14.02.22 24:00 Uhr keine Fehler auf unseren Intermediären feststellen. (…).“

bb) Nach der Bestätigung des Klägerbevollmächtigten hat dieser am Abend des 14. Februar 2022 – wie sonst auch – die herkömmliche bea-Webanwendung und kein besonderes Kanzleisoftwareprodukt benutzt.

cc) Für die bea-Nutzung hat die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Auskunft an den Senat vom 23. Mai 2022 ausgeführt, dass Adressaten im gesamten Verzeichnis gesucht werden können. Die Postfächer der Gerichte seien über den EGVP-Verzeichnisdienst angeschlossen. Die Vergabe der EGVP-Postfächer erfolge über die Justiz und nicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. In einigen Fällen gestalte sich die Suche nach Justizbehörden schwierig, weil der korrekte Name des Postfachinhabers einzugeben ist. Im vorliegenden Fall hätte „Bayerischer Verwaltungsgerichtshof“ eingegeben werden müssen, eine Suche über den Einzelbegriff „Verwaltungsgerichtshof“, ggf. mit der zusätzlichen Ortsangabe „München“ führe zu keinem Suchergebnis. Es sei möglich, dass diese Besonderheit bei der Adressierung dem Klägerbevollmächtigten nicht bekannt gewesen sei.

dd) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kann grundsätzlich über den EGVP-Verzeichnisdienst bei Eingabe der richtigen Bezeichnung als Adressat über die herkömmliche bea-Webanwendung und deren Suchfunktion gefunden werden. Aus dem über EGVP abgewickelten elektronischen Rechtsverkehr mit dem Senat haben sich bislang keine vergleichbaren Probleme ergeben.

ee) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer amtlichen Auskunft vom 23. Mai 2022 weiter ausgeführt, dass eine Suchanfrage nach Gerichten im EGVP-Verzeichnisdienst über den sog. virtuellen Attributservice (VAS) durchgeführt werde. Es könne grundsätzlich ein Fehler in der Form auftreten, dass aufgrund von Störungen im VAS oder der Anbindung der Justiz eine Suche erfolglos bleibe, obwohl das Gericht ordnungsgemäß bezeichnet wurde. Am Abend des 14. Februar 2022 habe das bea-System vollständig zur Verfügung gestanden. Ob möglicherweise Probleme bei der Justiz in Bayern aufgetreten seien, müsse von dort aus beantwortet werden. Die vorliegende Rückmeldung des Bayerischen Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gebe nur Auskunft darüber, dass Fehler auf den Intermediären nicht feststellbar gewesen seien. Ob die Intermediären von außen erreichbar gewesen seien, lasse sich dieser Mitteilung nicht entnehmen.

ff) Nach der im Internet unter https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit sowie unter https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/bea/bea-stoerungsdokumentation.pdf abrufbaren Störungsdokumentationen, auf die die Beteiligten gerichtlicherseits hingewiesen worden sind, lagen am Abend des 14. Februar 2022 keine Störungen beim EGVP-Server in Bayern vor, die einer Nutzung des bea-Programms in Bayern entgegenstanden. Aus dieser Auskunftslage ergibt sich, dass der Klägerbevollmächtigte nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Suche am Abend des 14. Februar 2022 aufgrund von Störungen im VAS oder der Anbindung der Justiz (fehlende Erreichbarkeit des Intermediärs von außen) gescheitert ist. Dies ist von ihm so auch nicht behauptet worden.

gg) Es verbleibt damit als möglicher technischer Grund für eine Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung über beA am Abend des 14. Februar 2022 eine technische Störung im Bereich des absendenden Klägerbevollmächtigten (z.B. Hard-, Softwarefehler; Störungen beim Internetanschluss). Solche Fehler sind aber vom Klägerbevollmächtigten nicht dargelegt worden.

hh) Weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Abend des 14. Februar 2022

– aufgrund eines technischen Fehlers im Bereich der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten,

– aufgrund eines nicht vollständig zur Verfügung gestandenen bea-Systems,

– aufgrund eines Fehlers auf den Intermediären,

– aufgrund einer Störung der VAS-Suche oder

– aufgrund einer fehlenden Erreichbarkeit der Intermediäre von außen

vom Klägerbevollmächtigten nicht auf herkömmlichen Weg als Empfänger / Adressat über die beA-Anwendung gesucht bzw. ausgewählt werden konnte, verbleibt als Grund für die gescheiterte Adresssuche nur ein – nicht von § 55d Abs. 1 Satz 3 VwGO erfasster – Bedienungsfehler. Ein nachvollziehbarer Grund, warum der Verwaltungsgerichtshof am Abend des 14. Februar 2022 über eine herkömmliche Adresssuche unter Eingabe des richtigen Suchbegriffs („Bayerischer Verwaltungsgerichtshof“) nicht als Adressat im bea-System hätte eingespeist werden können, ist damit nicht ersichtlich. Über die Recherchemöglichkeiten über das Platzhaltersymbol „…“ wird zudem über den im Internet abrufbaren „Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 6/2019 v. 14.2.2019“ informiert. Nach der Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer vom 23. Mai 2022 wird darüber hinaus in der für das beA-System bereitgestellten Anwenderhilfe darauf hingewiesen, dass als Platzhalter das Zeichen „…“ verwendet werden könne, wenngleich dort nicht näher erläutert werde, dass dieser Platzhalter immer dann gesetzt werden sollte, wenn nicht nach dem vollständigen Namen eines Gerichts gesucht werde. Diese Anwenderhilfe ist über das Internet zugänglich (vgl. https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/%2300030). Die vom Mitarbeiter der Support-Hotline vorgeschlagene Lösung sei im Übrigen – so die Bundesrechtsanwaltskammer weiter – nur eine Möglichkeit, den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Adresssuche zu finden. Denkbar seien alle möglichen Kombinationen zwischen dem Platzhalter „…“ und der Bezeichnung des Gerichts. Vor diesem Hintergrund hätte dem Klägerbevollmächtigten als Nutzer des bea-Systems aus Sicht des Senats auch die Möglichkeit der Platzhaltersuche über das Zeichen „…“ zumindest bekannt sein müssen, sodass – sollte tatsächlich (was nicht ersichtlich ist bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde) die Adresseinspeisung über den richtigen Namensbegriff nicht möglich gewesen sein – der Bevollmächtigte der Kläger am 14. Februar 2022 jedenfalls den Versuch ungenutzt gelassen hat, hierüber ein Ergebnis zu erzielen. Jedenfalls ist aus den o.g. Gründen in Bezug auf die Adressfindung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kein technischer vorübergehender Software-, Hardware- oder Verbindungsfehler hinsichtlich des bea-Übertragungssystems dargelegt und glaubhaft gemacht worden…..“

Ist es/war es nur gelegentlicher Konsum von Cannabis?, oder: Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis

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Heute am Samstag dann der „Kessel Buntes“. In dem „köchelt“ zunächst etwas verkehrsverwaltungsrechtliches, nämlich der BayVGH, Beschl. v. 01.07.2022 – 11 CS 22.860.

Der befasst sich mal wieder mit der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Juli 2021 war dem Landratsamt Ostallgäu bekannt geworden, dass der Antragsteller am Dienstag, den 25.05.2021 gegen 17 Uhr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt hatte. Der polizeilichen Mitteilung zufolge zeigte der Antragsteller bei einer verdachtsunabhängigen Fahndungskontrolle drogentypische Auffälligkeiten. In der entnommenen Blutprobe wurden 6,4 ng/ml THC sowie 19,3 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt. Mit Schreiben vom 21.07.2021 wird der Antragsteller gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und unter näherer Begründung seiner Ermessensentscheidung – Stichwort: gelegentlicher Konsum – aufgefordert, bis zum 05.10.2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als das nicht kommt, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen erhebt der Antragsteller Klage und stellt zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Den hat das VG abgelehnt.

Die Beschwerde dagegen hatte beim BayVGH keinen Erfolg. Das hat – wie immer – recht umfangreich begründet:

„2. Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, denn die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Gutachtensanordnung war rechtmäßig.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte das Landratsamt im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.O. Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 11 CS 21.1965 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.10.2012 – OVG 1 B 9.12NJW 2013, 1548 = juris Rn. 20 f.; SächsOVG, B.v. 18.5.2020 – 6 B 346/19 – ZfSch 2020, 416 = juris Rn. 4 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 55a) davon ausgehen, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert oder konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17BVerwGE 165, 215 = juris Rn. 14).

aa) Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 11 CS 22.362 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 = juris Rn. 14 f.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/16 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.).

bb) Hiervon ausgehend ist die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt. Der Antragsteller hat nicht plausibel dargelegt, am 25. Mai 2021 aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis probiert zu haben. Im Rahmen der Anhörung zur Fahrerlaubnisentziehung hat er erstmals vorgetragen, er habe sich an jenem Tag mit seinen Freunden getroffen. Davon habe einer einen Joint dabeigehabt und diesen in der Runde kursieren lassen. Der Antragsteller habe sich zunächst geweigert mitzumachen, sei sodann aber dem Gruppenzwang erlegen und habe mehrere Züge genommen. Nach Ablauf von ca. vier Stunden hätten die Freunde gemeint, er könne nun problemlos wieder Auto fahren. Da der Antragsteller mit dem Konsum von Cannabis völlig unerfahren sei und die Abbauzeiten nicht kenne, habe er darauf vertraut. Dieses Vorbringen verfehlt die vorgenannten Anforderungen. Es lässt bereits (nachprüfbare) Einzelheiten zu dem behaupteten äußeren Geschehen vermissen. Ferner ist das gezeichnete Szenario, dass dem Antragsteller bei einem Treffen mit seinen Freunden überraschend angesonnen wird, Cannabis zu konsumieren, und er sich dem Gruppenzwang nicht entziehen kann, nicht plausibel. Nach der Schilderung des Antragstellers haben seine Freunde bei einem Treffen mitten an einem gewöhnlichen Werktag allesamt bedenkenlos Cannabis konsumiert, was auf eine gewisse Gewohnheit schließen lässt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller in diesem Freundeskreis mit Mitte 20 erstmalig und überraschend mit der Aufforderung, Cannabis zu probieren, konfrontiert worden sein will. Auch lässt sich die Konzentration von 6 ng/ml THC kaum mit der Darstellung des Antragstellers vereinbaren, er habe etwa vier Stunden vor der Fahrt mit dem Pkw „ein paar Züge“ an einem Joint gezogen. Selbst bei einem hohen Wirkstoffgehalt wäre bei dieser Konsumform nach vier Stunden ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen. In der ersten Maastricht-Studie wurde nach dem Verbrauch eines kompletten Joints mit hoher THC-Dosis in der mittleren Konzentration ein Wert von 1,8 ng/ml THC festgestellt (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361/363 ff. sowie Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, vor §§ 29 BtMG, Rn. 397: bei Aufnahme von 36 mg THC nach 240 Minuten 1,8 ng/ml und nach 300 Minuten 1,2 ng/ml; bei Aufnahme von 17 mg THC nach 240 Minuten 0,9 ng/ml und nach 300 Minuten 0,6 ng/ml; zur wirksamen Einzeldosis bei Aufnahme durch Rauchen vgl. auch Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 123).

cc) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht gelegentlichen Konsum zutreffend aus einer Zusammenschau des unbestrittenen Konsums am 25. Mai 2021 und des Auffindens von Haschisch beim Antragsteller im September 2018 abgeleitet. Das nunmehrige Vorbringen, es habe sich damals um Cannabis eines Freundes gehandelt, ist mit der Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung vom 8. September 2018, er habe das bei ihm sichergestellte Cannabis vor kurzem erworben, nicht in Einklang zu bringen. Ferner lassen auch die Konsumutensilien in seiner Wohnung darauf schließen, dass er 2018 Cannabis konsumiert hat (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2018 – 11 BV 18.259 = juris Rn. 26; B.v. 27.6.2019 – 11 CS 19.961 – juris Rn. 13).

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht zu Grunde gelegt, dass die Konsumakte im Jahr 2018 sowie am 25. Mai 2021 den notwendigen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Inwieweit in der Vergangenheit liegende Konsumakte, die keine Eintragung im Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden können, beurteilt sich nach einer Einzelfallbetrachtung. Maßgeblich ist zum einen, ob bei Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Gefahrenverdachts besteht, dass der Betroffene noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist. Zum anderen müsste sich, da das Merkmal der „Gelegentlichkeit“ insoweit der Abgrenzung zum einmaligen (experimentellen) Probierkonsum dient, ein erneuter Konsum auch nach innerem Zusammenhang sowie unter zeitlichen Gesichtspunkten als Fortsetzung des früheren Konsummusters darstellen. Eine schematische Festlegung von Zeiträumen – wie sie der Antragsteller hier mit einer Grenze von einem Jahr in den Raum stellt – verbietet sich dabei (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04DAR 2005, 581 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13NJW 2015, 2439 = juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 – juris Rn. 24; B.v. 24.9.2020 – 11 CS 20.1234 – juris Rn. 20; B.v. 20.11.2006 – 11 CS 06.118 – juris Rn. 20 f.; B.v. 15.9.2009 – 11 CS 09.1166 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11VRS 124, 168 = juris Rn. 28; B.v. 8.7. 2021 – 13 S 1800/21 – ZfSch 2021, 534 = juris Rn. 15; B.v. 3.12.2021 – 13 S 3408/21DAR 2022, 166 = juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 4.12.2008 – 12 ME 298/08 – juris Rn. 10; B.v. 7.6.2012 – 12 ME 31/12SVR 2012, 437 = juris Rn. 7).

Nach diesen Grundsätzen setzt der zeitliche Abstand zwischen dem Konsum im September 2018 und dem im Mai 2021 hier bei einer Gesamtbetrachtung keine relevante Zäsur. Das Bestellen von Cannabis für 100 Euro im Dezember 2017 sowie das Auffinden von 2 Gramm Haschisch sowie Konsumutensilien bei ihm im September 2018 legen nahe, dass der Antragsteller 2018 nicht nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert hat, sondern über einige bzw. längere Zeit. Dass er sich nach 2018 völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller bereits nicht substantiiert behauptet worden. Daraus, dass er in der Zwischenzeit nicht nochmals als Cannnabiskonsument aufgefallen war, ergeben sich schon angesichts der hohen Dunkelziffer keine belastbaren Rückschlüsse (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 = juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11VRS 124, 168 = juris Rn. 28). Schließlich folgte – bei unterstellter Abstinenz – aber auch nicht allein aus der verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren ohne Weiteres, dass die gebotene hinreichend stabile Änderung des damaligen problematischen Konsum- und Fahrverhaltens des Antragstellers vorläge (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730 – juris Rn. 27 unter Verweis auf Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 304 f.).

b) Anders als der Antragsteller meint, ist die Fahrerlaubnisentziehung nicht mit Blick auf die ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis (Cannabisblüten) ab dem 23. Oktober 2021 zu beanstanden. Soweit damit der Sache nach im Raum steht, ob der Antragsteller den bisherigen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten Konsum ersetzt hat, der den für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln geltenden Grundsätzen unterfällt, läge diese Entwicklung nach dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung. Sie könnte daher allenfalls dann im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen sein, wenn die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken dadurch eindeutig ausgeräumt würden und keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verblieben (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 11 ZB 16.1535 – juris Rn. 11; ThürOVG, B.v. 27.10.2021 – 2 EO 64/21 – Blutalkohol 59, 64 = juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 – 11 CS 22.158 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 – 16 B 1544/18 – Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 – 1 B 180/21 – ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 62a ff.). Eine missbräuchliche Einnahme, die z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann, beurteilt sich nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV und schließt danach die Fahreignung aus (BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 25).

Danach erscheint es zwar in besonders gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch vorherigen Cannabiskonsum nach Nr. 9.2.1 oder 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können oder die ggf. entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 B 18.2482 – Blutakohol 56, 273 = juris Rn. 34). Allein die Behauptung, einen nicht ärztlich verordneten Cannabiskonsum durch einen ärztlichen Konsum ersetzt zu haben, genügt dazu jedoch grundsätzlich nicht (vgl. Koehl, DAR 2021, 5/7; BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 22; OVG NW, B.v. 5.7.2019, a.a.O. Rn. 4). Ob bei Dauermedikation mit Medizinalcannabis regelmäßig Anlass für eine medizinisch-psychologische Untersuchung besteht (in diese Richtung Koehl, DAR 2017, 313/315 f., DAR 2020, 74/77; DAR 2022, 6/9; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 318 f.; Borgmann, Blutalkohol 55, 105/120 f.; einschränkend Mußhoff/Graw, Blutalkohol 56, 73/82), bedarf dabei keiner Erörterung. Abgesehen davon, dass dem Landratsamt vor Bescheiderlass keinerlei ärztliche Äußerung zur Cannabismedikation vorgelegt wurde, ist hier bereits nicht nachvollziehbar, dass die Einnahme von Cannabis medizinisch indiziert ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass der beabsichtigte Zweck auf andere Weise, wie eine Änderung der Lebensweise, physiotherapeutische Behandlung, eine Psycho- oder Verhaltenstherapie oder die Anwendung nicht den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegender Arzneimittel, nicht erreicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 23; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O. S. 441). Das vorgelegte „ärztliche Gutachten zur Vorlage bei der Führerscheinstelle“ vom 2. Dezember 2021 benennt als Haupterkrankung eine nicht näher bezeichnete Depression (ICD-10: F32.9) sowie als weitere Erkrankung unter Verweis auf die Schlüsselnummer M54.5 nach der ICD „Schmerzen in der Lumbalregion“. Unter der Rubrik „Therapieerfolge“ wird hingegen vom Verlauf einer „Lumboischialgie“, der in der ICD der Kode F54.4 zugeordnet ist, sowie einer „Insomnie“ (Schlafstörung), der in der ICD der Schlüssel G47.0 oder F51.0 zugewiesen ist (vgl. Pschyrembel Online), berichtet. Damit ist die Äußerung bereits unklar. Zum Schweregrad der Erkrankung finden sich keine konkreten Angaben. Zu alternativen, konventionellen Behandlungsoptionen enthält das Gutachten einen – textbausteinmäßig erscheinenden – Hinweis darauf, dass sich zur Verfügung stehende Behandlungsoptionen als unzureichend erwiesen hätten, teilweise mit unerwünschten Nebenwirkungen einhergegangen seien und der Patient im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts weitere Therapieversuche mit chemischen Arzneimitteln ablehne. Dass eine konventionelle Behandlung keinen Erfolg verspricht, wird damit bereits nicht schlüssig behauptet; Vorbefunde oder Dokumente zu vorhergehender Therapie wurden nicht vorgelegt. Ferner stellt sich bei dem Antragsteller angesichts seiner Drogenvorgeschichte ohne Weiteres die Frage der zuverlässigen Einnahme der medizinischen Cannabis-Blüten nach der ärztlichen Verordnung im Sinne einer Compliance bzw. Adhärenz (vgl. dazu Mußhoff/Graw, Blutalkohol 56, 73; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O. S. 443 f.). Wenn es in dem ärztlichen Gutachten heißt, „bei Einhaltung der verschriebenen Tagesdosis, des Zeitintervalls und durch die regelmäßige Rücksprache in den Folgesprechstunden bezüglich Verträglichkeit und eventuell unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen“ bestünden aus ärztlicher Sicht keine grundsätzlichen Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, kommt dem von vornherein kein relevanter Erkenntniswert zu…..“

Entziehung der Fahrerlaubnis II: Bindungswirkung, oder: Was ist mit der strafgerichtlichen Entscheidung?

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Und dann im zweiten Posting etwas zur sog. Bindungswirkung.

Zunächst hier das VG Würzburg, Urt. v. 23.02.2022 – W 6 K 21.1113. Der Kläger wendet sich in dem Verfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A.  wegen einer Fahrt mit einem E-Scooter unter Drogeneinfluss wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässigem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Des Weiteren wurde ihm verboten, für sechs Monate Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Dem Kläger wird dann im Verwaltungsrechtsweg die Fahrerlaubnis entzogen. Das VG weist sein Klage dagegen ab:

„Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Bescheides vom 6. April 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2021 und sieht von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines medizinischen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen und es unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die vorherige Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A und B) und 2 (Fahrerlaubnisklassen C und D), wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Allein der nachgewiesene Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel gemäß Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.52BeckRS 2020, 16897 Rn. 14; B.v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 12; B.v. 7.11.2019 – 11 ZB 19.1435 – juris Rn. 14; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333BeckRS 2019, 6040 Rn. 11; siehe auch VG Würzburg, B.v. 3.1.2017 – W 6 S 16.1300BeckRS 2017, 101885 Rn. 19).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen nur geeignet, wer den Konsum und das Fahren trennen kann und wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt.

Ausnahmen von diesen Regeln werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeiten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, nicht erheblich herabgesetzt sind (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das in seiner Person gegebene Bestehen solcher atypischen Umstände substantiiert darzulegen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101BeckRS 2019, 17431 Rn. 22).

2. Dies zugrunde gelegt, hat sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Am 30. Mai 2020 (12:15 Uhr) führte der Kläger einen E-Scooter im Straßenverkehr, obwohl er unter der Wirkung von Betäubungsmitteln, nämlich 86,2 ng/ml Amphetamin sowie 1,8 ng/ml THC stand (Rechtsmedizinisches Gutachten des Universitätsklinikums B. pp. vom 10.7.2020). Der Kläger war damit bereits nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Des Weiteren hat sich der Kläger, der als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen ist, auch durch den Mischkonsum der Betäubungsmittel Amphetamin und THC gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Kläger war als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen, da nachweislich mehr als ein Konsumakt festzustellen war. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 3, 4) wird verwiesen. Beide im Blut des Antragstellers festgestellten Betäubungsmittel wurden über den maßgeblichen Grenzwerten (25 ng/ml Amphetamin und 1 ng/ml THC) festgestellt, sodass von einer erforderlichen kumulativen Wirkung der Betäubungsmittel auszugehen ist (so auch die Feststellungen im Rechtsmedizinischen Gutachten der Universität W. pp. vom 23.10.2020); lediglich der gleichzeitig festgestellte Alkoholkonsum (BAK 0,27 Promille) lag in einem niedrigen Bereich, in dem keine Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit festzustellen war (vgl. § 24a StVG). Der Kläger hat somit unter der Wirkung dieser Betäubungsmittel mit einem Kraftfahrzeug (E-Scooter, § 1 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV, § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) am Straßenverkehr teilgenommen.

Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Konsum der genannten Betäubungsmittel ausnahmsweise i.S.d. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nicht zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1 bzw. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hätten führen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Fahreignung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wiedergewonnen haben könnte. Soweit der Bevollmächtigte auf das ärztliche Gutachten der T.. S.. L. pp. S. pp. G. pp. vom 3. Dezember 2019 verweist, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „derzeit“ beim Kläger kein Betäubungsmittelkonsum vorliegt, kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er in jedem Fall am 30. Mai 2020 bzw. zeitnah an diesem Termin nachweislich Betäubungsmittel (Amphetamin und Cannabis) konsumiert hat.

3. Dem so gefundenen Ergebnis steht auch nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG die Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils des Amtsgerichts pp. vom 19. Februar 2021 (Az.: pp. pp. pp. pp. pp..) entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 14. Juli 2021 ausgeführt – bereits der am 30. Mai 2020 offenbarte Mischkonsum des Klägers die Bindungswirkung des Urteils entfallen lässt, da in jedem Fall eine solche Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 StVG mangels ausreichender Begründung in Bezug auf die Fahreignung des Klägers nicht besteht.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bestimmt: Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Umfang der Bindung ergibt sich hierbei aus der schriftlichen Begründung des Urteils (§ 267 Abs. 4 StPO) und gilt für den Sachverhalt, der (zweifelsfrei) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Voraussetzung für eine Bindung an die Entscheidung des Strafgerichts über die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ist das Vorhandensein einer ausdrücklichen Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Entscheidung. Die Tatsache einer Beurteilung der Eignungsfragen muss sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Urteils selbst ergeben. Eine Bindungswirkung entfällt, wenn der Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahrteignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Hat das Strafgericht auf ein Fahrverbot (§ 44 StGB) erkannt, ohne ausdrücklich die Ungeeignetheit zu verneinen, so liegt keine die Fahrerlaubnisbehörde bindende Beurteilung der Eignungsfragen vor. Ebenso liegt keine Bindung vor, wenn das Gericht die Entziehung der Fahreignung nicht abgelehnt hat, weil es die Ungeeignetheit verneint, sondern aus anderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art, denn dann liegt eine Beurteilung der Eignung durch das Gericht nicht vor. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an eine strafgerichtliche Entscheidung, die die Eignung bejaht, auch dann nicht gebunden, wenn sie einen umfassenderen Sachverhalt zu beurteilen hat als der Strafrichter (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 3 StVG Rn. 59, 60 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend festzustellen, dass Anlass des Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19. Februar 2021 der Vorfall am 30. Mai 2020 (Fahrt mit einem E-Scooter) mit den festgestellten Betäubungsmittelkonzentrationen im Blut des Klägers gewesen ist, was u.a. zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) führte. Zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis führte das Amtsgericht aus:

„Das Gericht hat weiterhin davon abgesehen, den Angeklagten nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und hat sich dafür entschieden, lediglich ein 6-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 Abs. 1 StGB aufzuerlegen. Gemäß § 69 StGB wird jemanden die Fahrerlaubnis wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, sofern er hierfür verurteilt wird, die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69 Abs. 2 ist dies in der Regel unter anderem dann der Fall, wenn eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, wie hier, vorliegt. Von der Regelvermutung war vorliegend nach Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten aber abzusehen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Elektrokleinstfahrzeug um ein Fahrzeug handelt, von dem für dritte Personen eine eher geringe Gefahr ausgeht. Und zum anderen handelte es sich um eine kurze Strecke.“

Diese Ausführungen lassen erkennen, dass es dem Strafgericht darum ging, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wonach in den Fällen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu widerlegen. Diese besonderen Umstände wurden darin gesehen, dass es sich vorliegend um ein Elektrokleinstfahrzeug gemäß § 1 Abs. 2 StVG i.V. m. § 1 Abs. 1 eKFV handelte, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV keiner Fahrerlaubnis bedarf, jedoch als Kraftfahrzeug gilt und damit auch die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (Führen eines Kraftfahrzeugs) grundsätzlich eröffnete (anders als etwa beim Führen eines Fahrrads oder eines Pedelecs, § 1 Abs. 3 StVG). Da in Teilen der strafgerichtlichen Rechtsprechung der Führung eines E-Scooter im Straßenverkehr keine höhere Gefährlichkeit als der eines Pedelecs bzw. eines Fahrrads ohne Elektromotor zugemessen wurde und das Vorliegen sonstiger günstiger Faktoren in den Tatumständen, wie z.B. nur kurze gefahrene Strecken, festzustellen waren, bestanden aus Verhältnismäßigkeitsgründen Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und es wurde anstelle der Entziehung einer Fahrerlaubnis ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt (vgl. LG Dortmund, B.v. 7.2.2020 – 31 Qs 1/20 – juris; a.A. BayOStLG, B.v. 24.7.2020 – 205 StRR 216/20 – juris; LG Stuttgart, B.v. 12.3.2021 – 18 Qs 15/21 – juris).

Solche besonderen Umstände, die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu widerlegen vermochten (E-Scooter, geringe Gefahr für Dritte, kurze Fahrstrecke), hat das Amtsgericht A. pp. im Falle des Klägers gesehen und deshalb lediglich ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt. Der Hinweis, dass deshalb zu Gunsten eines Fahrverbots von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen wurde, lässt jedoch nicht erkennen, inwieweit das Strafgericht auch die Fahreignung des Klägers im Übrigen geprüft hat, insbesondere inwieweit und ob überhaupt der bei der Fahrt am 30. Mai 2020 festgestellte Betäubungsmittelkonsum sich auf die Beurteilung der Fahreignung ausgewirkt hat. Hierzu enthält das Urteil des Amtsgerichts A. pp. vom 19. Februar 2021 keine Ausführungen, welche jedoch nach § 267 Abs. 4 StPO veranlasst gewesen wären. Eine ausdrückliche Feststellung, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, enthält das Urteil vom 19. Februar 2021 nicht. Aus der Tatsache, dass aus den genannten Gründen lediglich ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass die Fahreignung bejaht worden wäre. Die Bindungswirkung lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Kraftfahrteignung beurteilt hat. Die Begründung im Urteil des Amtsgerichts A. pp. vom 19. Februar 2021 lässt jedoch im Unklaren, ob die Kraftfahrereignung des Klägers eigenständig beurteilt wurde und dies lässt sich auch mit Blick auf den Gesamtzusammenhang der Gründe des Urteils und deren Auslegung nicht feststellen (BVerwG, B.v. 20.12.1988 – 7 B 199/88 – juris; VG Neustadt/Weinstraße, B.v. 23.10.2020 – 1 L 873/20 – juris). Eine Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts A. pp. vom 19. Februar 2021 bezüglich der Fahreignung des Klägers besteht somit nicht.

Und zur Bindungswirkung dann noch:

Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Die Bindungswirkung entfällt, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

Entziehung der Fahrerlaubnis I: Entziehungsgründe, oder: Kranker älterer Kraftfahrer und Cannabis/ADHS

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Heute ist „Kessel Buntes-Tag“. Ich stelle an ihm mal wieder einige Entscheidungen zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Dazu habe ich lange nichts mehr gebracht.

Hier dann zunächst zwei Entscheidungen, und zwar nur mit den Leitsätzen, nämlich:

Zur Entziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens bei einem älteren Kraftfahrer nach Abkommen von der Fahrbahn aus ungeklärter Ursache und attestierten Herzkrankheiten (Herzinsuffizienz, Vorhofflimmern) und einer chronische Niereninsuffizienz.

    1. Einmaliger Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn im Konsumzeitpunkt Zusatztatsachen i.S.d. Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV vorlagen.
    2. Bei Vorliegen einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung ist die Aufforderung, ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung vorzulegen, grundsätzlich nur zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Diese zusätzlichen Tatsachen sind im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen.