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Geldbuße III: Erhöhung der Geldbuße im Abwesenheitsverfahren, oder: Gehörsverstoß?

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Und zum Abschluss des Tages dann noch eine Entscheidung des BayObLG in Zusammenhang mit einer verfahrensrechtlichen Problematik betreffend die Gelduße.

Verhandelt worden ist gegen den Betroffenen im sog. Abwesenheitsverfahren. Das AG hat die gegen den Betroffenen festgesetzte Gelbuße in der Hauptverhandlung erhöht. Darauf ist dieser nicht hingewiesen worden. Das hat er mit der Gehörsrüge gerügt.

Und er hatt damit keinen Erfolg. Das BayObLG hat mit dem BayObLG, Beschl. v.19.08.2019 – 202 ObOWi 1446/19 – die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen:

Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs bemerkt der Senat lediglich Folgendes:

„1. Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2019 zutreffend hinweist – auch im Abwesenheitsverfahren grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.10.2010 – 3 Ss OWi 1380/10 = ZfSch 2011, 410 = DAR 2011, 214; OLG Stuttgart DAR 2010, 590; OLG Dresden, Beschl. v. 29.11.2002 – Ss [OWi] 599/02 = DAR 2003, 181; BayObLG, Beschl. v. 13.06.2002 – 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 71 Rn. 102). Etwas anderes kann nach der zitierten Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Amtsgericht vorliegend hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Davon kann hier unbeschadet des Umstands, dass das Amtsgericht zunächst mit Urteil vom 16.10.2018 auf die im Bußgeldbescheid festgesetzte und gegenüber der Regelgeldbuße von 80 Euro lediglich geringfügig erhöhte Geldbuße von 120 Euro erkannt hatte, nicht ausgegangen werden. Wird nach § 74 Abs. 4 OWiG auf Antrag oder – wie hier – von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt, so wird durch die Gewährung von Wiedereinsetzung der Rechtszustand wiederhergestellt, der vor der Versäumung des Termins bestand. Aufgrund der Versäumung des Termins ergangene Entscheidungen fallen ohne Weiteres weg, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs hierüber bedarf (vgl. OLG Köln VRS 71, 48, 53; BayObLGSt 1972, 43; KK/Maul StPO 8. Aufl. § 46 Rn. 4; Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 74 Rn. 47; KK/Senge a.a.O. § 74 Rn. 49). Einen Vertrauenstatbestand vermag ein solches Urteil daher von vornherein nicht zu schaffen, zumal hier die Wiedereinsetzung von Amts wegen auch in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist und einem Betroffenen generell keine Vorteile verschaffen soll, die er ohne Säumnis nicht gehabt hätte (vgl. Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 52 Rn. 45). Darauf, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 16.10.2019 ohnehin besorgen lässt, dass das Amtsgericht einen Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen und seiner Sanktionsentscheidung zugrunde gelegt hatte, welcher sich nicht auf den Betroffenen, sondern ersichtlich auf einen anderen Betroffenen bezogen hatte und ohne Eintragung war, kommt es im Übrigen nicht mehr an. Wird damit das Verfahren so fortgesetzt, wie es vor der Versäumung des Termins bestand, so kann vorliegend auch nicht etwa aus anderen Gründen von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Überraschungsentscheidung ausgegangen werden. Ob insoweit dem OLG Dresden zu folgen wäre, das eine unzulässige Überraschungsentscheidung jedenfalls im Falle einer unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes auf mehr als das Dreifache des Regelsatzes annimmt (OLG Dresden, Beschl. v. 14.03.2018 – OLG 23 Ss 168/18 = ZfSch 2019, 112), muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Grundsätzlich kommt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte oder Erwägungen abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (vgl. nur BGH [7. Zivilsenat], Beschl. v. 13.01.2011 – VII ZR 22/10 = NJW-RR 2011, 487 = BauR 2011, 719 = NZBau 2011, 161 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2003, 2524). So liegt der Fall hier aber nicht, denn damit, dass das Amtsgericht in Anbetracht der nur 10 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig gewordenen Vorahndung (Geldbuße von 100 Euro wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung) in Abweichung von der im Bußgeldbescheid ausgesprochenen geringfügigen Erhöhung der Regelgeldbuße auf eine deutlich höhere Geldbuße erkennen könnte, musste der Betroffene rechnen. Selbst wenn im Übrigen die Erhöhung der Geldbuße im angefochtenen Urteil nicht hinreichend tragfähig begründet wäre, handelte es sich bei einem etwaigen Mangel um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte (vgl. KG NZV 2015, 355).“

Geldbuße II: Außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, oder: Urteilsgründe

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es ich um den BayObLG, Beschl. v. 17.10.2019 – 202 ObOWi 948/19. In ihm geht es dann – anders als in der heute Morgen vorgestellten Entscheidung – um die Frage der Berücksichtigung außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Bußgeldbemessung und was dann in die Urteilsgründe gehört

Der Betroffene ist wegen Führens ei­nes Kraftfahr­zeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berau­schenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) verurteilt worden. Das AG hat gegen ihn – insoweit abweichend vom Bußgeldbescheid und der nach lfd.Nr. 241.1 BKat bei Eintragung bereits einer festgestellten rechtskräftigen Entscheidung nach § 24 a StVG im Fahrerlaubnisregister an sich verwirkten Regelgeldbuße von 1.000 EUR – nur eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR festgesetzt. Das hat die StA natürlich nicht ruhen lassen, so dass sie Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

Und die hatte – was auch nicht überrascht – Erfolg. dem BayObLG waren die Feststellungen zu knapp:

„Demgegenüber ist die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und  2 OWiG ohne weiteres auch für die Staatsanwaltschaft statthafte (vgl. BeckOK/Bär OWiG [Stand: 15.09.2019 – 24. Ed.] § 79 Rn. 14, 16) Rechtsbeschwerde im gegebenen Anfechtungsumfang begründet, weil das angegriffene Urteil, wie die Rechtsmittelführerin zutreffend beanstandet, keine die erkannte „erhebliche“ Reduzierung (vgl. Urteilsausfertigung S. 7, 4. Absatz) der an sich verwirkten Regelgeldbuße um 700 Euro hinreichend rechtfertigenden Feststellungen zu den ‚wirtschaftlichen Verhältnissen‘ des Betroffenen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG enthalten mit der Folge, dass sich die Sanktionszumessungserwägungen als materiell-rechtlich unvollständig erweisen.

1. Zwar wird aus der gebotenen Gesamtschau der Urteilsgründe deutlich, warum das Amtsgericht über die zuerkannte Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG (Bewilligung von Raten) hinaus überhaupt eine Ermäßigung der Geldbuße erwogen hat, nachdem der Betroffene als „Vater eines 3-jährigen Kindes […] ab 1. Januar 2019 Arbeitslosengeld II in Höhe von rund 390 Euro […] empfängt“ und „zumindest derzeit“ seinen Beruf als Tänzer „wegen diverser Rückenprobleme […] nicht mehr ausüben“ kann.

2. Mit diesen offenbar einseitig auf den persönlichen Angaben des Betroffenen beruhenden und für sich genommen kaum aussagekräftigen Feststellungen durfte sich das Amtsgericht jedoch nicht bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse begnügen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder – wie hier – außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen und sollen diese deshalb über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG bei einer nicht mehr nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG) – zumal im gegenüber dem Bußgeldkatalog als Zumessungsrichtlinie auch für die Gerichte gegebenen Umfang – zu Gunsten des Betroffenen „in Betracht“ kommen, bedarf es schon deshalb weiterer Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine – wenn auch nur eingeschränkte – Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung dahin zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der grundsätzlich in seinem Ermessen liegenden Bußgeldbemessung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. neben OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 – 1 RBs 72/13 bei juris u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.1998 – 3 Ws (OWi) 668/98 = NJW 1999, 2686; OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.10.2014 – 2 Ss OWi 278/14 = ZfSch 2015, 113; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.10.2015 – 1 Ss [OWi] 156/15 bei juris und OLG Celle, Beschl. v. 01.12.2014 – 321 SsBs 133/14 = DAR 2015, 101 = VRS 127 [2014], 303 = OLGSt OWiG § 17 Nr 19 = NZV 2016, 144; vgl. auch Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 24 und Burhoff [Hrsg.]/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1768 ff., 1775, jeweils m.w.N.).

3. Dies gilt erst recht dann, wenn der Betroffene augenscheinlich bereit ist, ansonsten nicht erzwingbare (weitere) Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einschließlich etwaiger Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte zu machen, die dann gegebenenfalls durch weitere Aufklärungsmittel, z.B. Kontounterlagen, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinnermitt­lungen, Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit, Unterhaltstitel oder auch Zeugen, kritisch zu hinterfragen sind. Sieht das Tatgericht hiervon gleichwohl ab und übernimmt es für die Bußgeldbemessung die Darlegungen des Betroffenen als glaubhaft oder überzeugend, sind die Gründe hierfür im Urteil darzulegen.“

Fahrverbot III: Wiederholte Handynutzung, oder: Ggf. Fahrverbot wegen Beharrlichkeit

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Und auch von der dritten Entscheidung des Tages, dem BayObLG, Beschl. v. 29.10.2019 – 202 ObOWi 1997/19 -, der sich mit der Verhängung eines Fahrverbotes wegen wiederholter verbotener Nutzung elektronischer Geräte befasst, bringe ich nur den (amtlichen) Leitsatz, der da lautet:

Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wegen seiner regelmäßig durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nrn. 246.2 und 246.3 BKat nicht gegeben sind. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO einschlägig vorgeahndet ist

So hatte das BayObLG auch schon im BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 – entschieden. Also nichts Wesentlich Neues.

Fazit des Tages: In Bayern braucht man es gar nicht erst zu versuchen gegen ein Fahrverbot anzukämpfen bzw. die Amtsrichter, die gegen die „hohen Herren“ beim BayOBLG entscheiden erleiden Schiffbruch wie schon früher beim OLG Bamberg. Eher geht ein Kamel durchs Nadelöhr als dass dort von einem Fahrverbot abgesehen wird. Und das alles immer „gewichtigen“ Formulierungen. Sind eben die Bayern. Mia san mia :-).

Fahrverbot II: Der berufsbedingte Vielfahrer, oder: Beharrlichkeitsprüfung

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Die zweite Fahrverbotsentscheidung kommt dann auch aus Bayern. Das BayObLG nimmt im BayObLG, Beschl. v. 01.10.2019 – 202 ObOWi 1797/19 – zur Frage der sog. Beharrlichkeitsprüfung Stellung. Das AG hatte „Beharrlichkeit“ bejaht, dass aber aufgrund personen- und tatortbezogener Kriterien vom Fahrverbot abgesehen.

Auch hier nur die Leitsätze zu der die amtsgerichtlichen Entscheidung aufhebenden Beschluss des BayObLG:

1. Dass ein Betroffener berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, rechtfertigt ein Abweichen von einem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot auch bei einer geständigen Einlassung oder einem sonst günstigen, ggf. in einer Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck gebrachten Eindruck oder einer aus sonstigen Gründen positiven Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht (st.Rspr.; u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5 und 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 bei juris); dies liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden ‚Wiederholungstätern‘ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber mit der Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes zu entnehmenden Wertung unvereinbar wäre.

2. Die Wertung eines Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ wird nicht mit den tatortbezogenen Argumenten in Frage gestellt, dass sich der Geschwindigkeitsverstoß auf einer „autobahnähnlich ausgebauten Strecke“ ereignete, auf der üblicherweise eine Geschwindigkeit von 120 km/h statt wie zur Tatzeit wegen Nässe nur 80 km/h erlaubt seien, oder die Strecke wegen einer eingerichteten Baustelle regulär mit einer ohne das angebrachte Zusatzzeichen „bei Nässe“ deutlich höheren Geschwindigkeit hätte befahren werden dürfen.“ Einzelrichter.

Fahrverbot I: Fahren mit einem fremden Kfz, oder: Die „Einlassung“ hilft nicht

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Der „Vornikolaustag“ 🙂 ist heute Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren gewidmet, und zwar stelle ich drei Entscheidungen zum Fahrverbot vor. Alle drei kommen vom BayObLG.

Die erste Entscheidung ist der BayObLG, Beschl. v. 17.09.2019 – 201 ObOWi 1580/19 – zur Frage des Absehens vom Regelfahrverbot wegen Fahrt mit einem fremden Fahrzeug. Wie imer/häufig reichen bei „den Bayern“ die Leitsätze, und zwar:

1. Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht kommt, ist auch von den Gerichten zu beachten. Von einem derartigen Regelfahrverbot kann daher nur bei erheblichen Abweichungen gegenüber dem Normalfall oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen werden.

2. Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Fahrt mit einem ihm fremden Fahrzeug eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verkannt zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus.

Das hatte übrigens das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 – schon mal entschieden.