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Fahrverbot III: Wiederholte Handynutzung, oder: Ggf. Fahrverbot wegen Beharrlichkeit

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Und auch von der dritten Entscheidung des Tages, dem BayObLG, Beschl. v. 29.10.2019 – 202 ObOWi 1997/19 -, der sich mit der Verhängung eines Fahrverbotes wegen wiederholter verbotener Nutzung elektronischer Geräte befasst, bringe ich nur den (amtlichen) Leitsatz, der da lautet:

Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wegen seiner regelmäßig durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nrn. 246.2 und 246.3 BKat nicht gegeben sind. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes nach § 23 Abs. 1a StVO einschlägig vorgeahndet ist

So hatte das BayObLG auch schon im BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 – entschieden. Also nichts Wesentlich Neues.

Fazit des Tages: In Bayern braucht man es gar nicht erst zu versuchen gegen ein Fahrverbot anzukämpfen bzw. die Amtsrichter, die gegen die „hohen Herren“ beim BayOBLG entscheiden erleiden Schiffbruch wie schon früher beim OLG Bamberg. Eher geht ein Kamel durchs Nadelöhr als dass dort von einem Fahrverbot abgesehen wird. Und das alles immer „gewichtigen“ Formulierungen. Sind eben die Bayern. Mia san mia :-).