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Klare Worte aus Celle: Derzeit keine Auslieferung nach Bulgarien

HaftraumEindeutige Worte kommen in einem Auslieferungsverfahren aus Celle. Denn das OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 Ausl 33/14 entschieden:

„Gegenwärtig kommt eine Auslieferung nach Bulgarien, soweit der Verfolgte in der Vollzugsanstalt von Varna inhaftiert werden würde, nicht in Betracht, solange nicht gewährleistet ist, dass die im Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 4. Dezember 2012 (CPT/Inf (2012) 33) aufgezeigten Verstöße gegen die EMRK behoben worden sind.“

Warum und wieso. Bitte nachlesen. Das OLG hatte eine Anfrage gestellt und ist mit der Antwort nicht zufrieden. Nachfragen will es auch nicht mehr:

„Infolge des geltenden Vertrauensgrundsatzes geht der Senat davon aus, dass der Inhalt der Mitteilung von Seiten der bulgarischen Justizbehörden auf einem Missverständnis hinsichtlich des Inhaltes der übermittelten Anfrage beruht. Er sieht sich aber gleichwohl aufgrund der nur unbefriedigenden Stellungnahmen der bulgarischen Justizbehörden im gesamten Verfahren nicht weiter veranlasst, erneut an diese heranzutreten, um die gewünschten Informationen zu erhalten. Der Verfolgte befindet sich bereits seit über 4 Monaten in Auslieferungshaft, ohne dass von Seiten der bulgarischen Justizbehörden eine ausdrückliche Erklärung zur Einhaltung der EMRK oder eine konkrete Stellungnahme zu den Bedingungen, denen der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung ausgesetzt wäre, erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass auf erneute Nachfrage eine Erklärung des Inhaltes folgen würde, die die Einhaltung der EMRK bei einer Auslieferung des Verfolgten sicherstellen könnte, sind nicht ersichtlich.“

Lesetipp: Die Verteidigung in Auslieferungsverfahren nach IRG

Inzwischen ist StRR 06/2011 online. Für einen Monat haben wir aus dem Heft dann auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag „Die Verteidigung in Auslieferungsverfahren nach IRG“ von Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Koblenz (StRR 2011, 208) zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Auslieferung in die USA: Keine Bedenken hat das OLG Dresden

Das OLG Dresden, Beschl. v. 14.01.2011, OLG_Ausl_179/10, hat, wie man den nachstehenden Leitsätzen seiner Entscheidung entnehmen kann, keine Bedenken hinsichtlich einer Auslieferung in die USA:

  1. Im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung ist es unschädlich, wenn der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende US-amerikanische Haftbefehl entgegen Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV nicht von einem Richter, sondern von einem Urkundsbeamten unterzeichnet ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht gehindert, ihr innerstaatliches Auslieferungsrecht (§ 10 IRG) dann anzuwenden, wenn und soweit es zu Gunsten des ausländischen Verfahrens über den Vertrag hinausgeht.
  2. Es steht der Auslieferung nicht entgegen, dass dem Auslieferungsersuchen keine Beweismittel gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV beigefügt sind.
  3. Die in den Vereinigten Staaten von Amerika drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verstößt nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, wenn für den Verfolgten die Möglichkeit eines Gnadengesuches besteht. Das Oberlandgericht ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht verpflichtet, die nähere Ausgestaltung des zur Anwendung kommenden Gnadenrechts aufzuklären.
  4. Die Haftbedingungen in den Vereinigten Staaten von Amerika bieten keine begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten.
  5. Die Auslieferung eines Verfolgten wegen des Vorwurfs der Begehung erheblicher Straftaten mit schwersten Rechtsgutverletzungen verstößt weder gegen Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK.

Deutschland/Niederlande 1:1 :-)

Hat der Angeklagte im Ausland in Auslieferungshaft gesessen, stellt sich, wenn er in der Bundesrepublik zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die Frage, wie die erlittene Auslieferungshaft angerechnet werden muss. Dazu gibt es Tabellen und Rechtsprechung des BGH, der jetzt vor kurzem in seinem Beschl. v. 26.01.2011 – 2 StR 458/10 für die Niederlande nocheinmal den Anrechnungsmaßstab 1:1 bestätigt hat.  Im Fußball wünscht man sich in dem Verhältnis andere Zahlen 🙂