Viel Lärm um Nichts? Nun ja. Nicht um Nichts, aber um wenig. Aber auch Kleinvieh macht eben Mist. Und das gilt eben gerade auch im Rahmen der Beratungshilfe, wo dem Rechtsanwalt/Verteidiger nun ja nicht gerade besonders hohe Gebühren zustehen. Und dann soll er noch auf eine Auslagenpauschale Nr. 7000 VV RVG und auch die Erstattung der Kosten der Aktenversendung verzichten müssen. Das meinten jedenfalls Bezirksrevisor und ihm folgend die Rechtspflegerin in einem Verfahren. Anders dann das AG Germersheim auf die Erinnerung. Das hat im AG Germersheim, Beschl. v. 02.03.2017 – 1 UR II 461/16 – festgesetzt:
„Die Auffassung des Bezirksrevisors, wonach die Auslagenpauschale und die Gebühr für die Aktenversendung im Rahmen der Akteneinsicht nur dann zu erstatten sei, wenn der Rechtsanwalt im Einzelfall die Notwendigkeit darlege, ist nicht haltbar. Auch dann, wenn der Rechtsanwalt, nicht als Verteidiger, sondern lediglich im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird, handelt es sich um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, in dem er tätig wird. Eine ordnungsgemäße Beratung des Mandanten ist ohne vorherige Akteneinsicht sinnvoll nicht möglich, zumal der Rechtsanwalt trotz der nur sehr kärglichen Entlohnung der Beratungshilfe für die Richtigkeit der Beratung haftet.
Das Amtsgericht Mannheim (AG Mannheim, Beschl. v. 05.06.2012 – 1 BHG 380/11) hat in einem ähnlich gelagerten Falle zu Gunsten desselben Rechtsanwaltes ausgeführt:
Zusätzlich ist vorliegend die Postpauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 in Höhe von 6,00 Euro angefallen. Denn Rechtsanwalt S. hat Schriftverkehr mit dem Polizeipräsidium Mannheim geführt und die Anforderung der Ermittlungsakte war auch sachgerecht und notwendig, da – wie Rechtsanwalt Sorge zu Recht ausführt, eine Beratung in einem Strafverfahren ohne Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte in aller Regel nicht möglich ist. Die Akteneinsichtnahme selbst mag zwar durch die Beratungsgebühr abgegolten sein, die Anforderung der Akte aber nicht.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass aus der negativen Fassung des Gesetzestextes („Auslagen … werden nicht vergütet, wenn …, zu schließen ist, dass wenn dies nicht geschehen soll, die Beweislast für die Tatsache, dass die Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Rechtsanwaltes nicht erforderlich waren, bei der Staatskasse liegt (Schoreit/Groß a. a. O. Rdnr. 3; Mayer/Kroiß a. a. O. Rdnr. 121 mit weiteren Nachweisen).
Dieser Nachweis ist vorliegend nicht erbracht, es ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen.
Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
Dass die Ergebnisniederschrift der Tagung der Bezirksrevisoren im Außenverhältnis nicht bindet, sondern allein die Gesetzeslage maßgeblich ist, ist selbstverständlich.“
Der letzte Satz ist wohltuend. Denn manchmal hat man schon den Eindruck, dass Bezirksrevisoren meinen: Wir sind das Gesetz. 🙂