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Auslagenerstattung, oder: „Vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen“?

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom LG Ulm. Den LG Ulm, Beschl. v. 06.11.2020 – 2 Qs 46/20 – hat mit der Kollege Kabus aus Bad Saulgau geschickt. Thematik: Wann ist die Möglichkeit des Absehens nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen gegeben. Ergangen ist der Beschluss nach einem Bußgeldverfahren, das wegen Verjährung eingestellt werden musste. Das LG sagt – anders als das AG: Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen nur, wenn ein vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen festzustellen ist:

„2. Der Beschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 17.09.2020 war auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wurde, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren selbst zu tragen hat. Diese waren der Staatskasse aufzuerlegen.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt diese Vorschrift sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren. Gemäß §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG kann das Gericht jedoch davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Hierauf stützt sich die Entscheidung des Amtsgerichts Ehingen.

Ein Fall der §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG ist indes in vorliegender Sache im Ergebnis nicht gegeben:

Soweit in dem Beschluss des Amtsgerichts Ehingen für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO darauf abgestellt wird, dass nach Aktenlage eine Verurteilung des Betroffenen jedenfalls wegen einer ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in hohem Maße wahrscheinlich und lediglich nicht abschließend geklärt sei, ob ihm ein bußgelderhöhender Verstoß anzulasten sei, kann letztlich dahinstehen, ob der Tatverdacht gegen den Betroffenen vorliegend das für eine Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO erforderliche Maß erreicht hat. In Rechtsprechung und Literatur gehen hinsichtlich der insoweit zu fordernden Tatverdachtsstufe die Ansichten auseinander: § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO verlangt, dass der Angeschuldigte wegen einer Straftat „nur deshalb nicht verurteilt wird“ weil ein Verfahrenshindernis besteht. Teilweise wird insoweit verlangt, dass bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen sein müsse (vgl. etwa Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, StPO § 467, Rn. 10a). Dies erscheint vorliegend mangels bereits durchgeführten Hauptverhandlungstermins zumindest zweifelhaft. Nach anderer Ansicht und wohl herrschender Rechtsprechung genügt eine niedrigere Tatverdachtsstufe und insbesondere ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10).

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht allerdings nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.2017, Az.: BvR 1821/16). Die erforderlichen besonderen Umstände dürfen dabei aber gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung und der zu Grunde liegenden Tat gefunden werden, denn das ist bereits Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10). Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen muss vielmehr ein hinzutretendes vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis hingegen, wird es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (vgl. hierzu etwa Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O., Randnummer 10b; Bundesverfassungsgericht a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist ein prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen nicht zu erkennen. Der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung liegt vielmehr darin, dass seitens des Amtsgerichts versäumt wurde, innerhalb der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist (erneut) einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Grundsätzlich wäre eine erneute Terminierung auch nach Rückkunft der Akten nach Durchführung des zweiten Nachermittlungsauftrags am 09.07.2020 noch verjährungsunterbrechend möglich gewesen, ist aber unterblieben.

Vor diesem Hintergrund erscheint es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG unbillig, den Betroffenen entgegen der gesetzlichen Regel nach §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 OWiG mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten.“

Und nochmals: Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung

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Heute ist „Gebührenfreitag“ und da gibt es Entscheidungen mit gebührenrechtlichem Einschlag :-). Vorab aber noch einmal die Bitte um Einsendung von Entscheidungen. Im Moment ist Sommerflaute.

Als erstes stelle ich heute den LG Stuttgart, Beschl. v. 11.04.2018 – 18 Qs 23/18 – vor. Es geht noch einmal um die Frage der Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens, also „gebührenrechtlicher Einschlag“.

Hier war gegen die Fa. pp1., vertreten durch den Geschäftsführer pp2., u.a. den Verfall eines Betrages von 15.239,69 € angeordnet worden, nachdem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die juristische Person wegen Überladungen (§§ 31 Abs. 2, 34, 69a StVZO, § 24 StVG, 199.1.1 BKatV) gemäß § 47 OWiG eingestellt worden war. Gegen diesen Bescheid hat die pp1. fristgerecht Einspruch eingelegt. In der Folge wurden die Akten dem AG Ludwigsburg vorgelegt- Dieses hat das Verfahren „gegen pp2″ gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen, der Staatskasse auferlegt. Gegen diese Auslagenentscheidung wendet sich die pp1 mit der sofortigen Beschwerde. Die hatte beim LG Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist zulässig: Der Umstand, dass das Amtsgericht das Verfahren gegen „pp2“ statt richtigerweise gegen die pp1 eingestellt hat, steht einer Rechtsmitteleinlegung durch Letztere nicht entgegen. Erkennbar handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, basierend auf dem Umstand, dass die Verfahrensdaten in der EDV des Amtsgerichts falsch erfasst wurden. Tatsächlich betroffen von der Entscheidung ist die pp1; das Amtsgericht wird den Beschluss vom 28. Dezember 2017 entsprechend zu berichtigen haben. Da die Hauptsacheentscheidung von der Betroffenen nur mangels Beschwer nicht angefochten werden kann (vgl. dazu: § 206a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 464 Rz. 19), ist die eingelegte Beschwerde auch statthaft. Schließlich ist die Beschwerde auch in offener Frist eingelegt, da der Beschluss des Amtsgerichts entgegen § 35 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht förmlich zugestellt worden ist.

Das Rechtsmittel ist auch begründet: Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses trägt gemäß § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG regelmäßig die Staatskasse die Auslagen des Betroffenen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 467 Abs. 3 StPO geregelt, wobei sich vorliegend für den Anwendungsbereich von § 467 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO keine Anhaltspunkte ergeben. Aber auch eine Belastung der Betroffenen gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dies setzt voraus, dass ohne das Verfahrenshindernis (hier die Verfolgungsverjährung) mit Sicherheit von einer Verurteilung (und sei es zu einer Nebenfolge) auszugehen gewesen wäre (vgl. KK-StPO/Gieg, 7. Auflage, § 467 Rz. 10 ff.). Das aber ist regelmäßig nur bei einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung der Fall. Eine solche ist nach Aktenlage indes nicht durchgeführt worden. Andere Umstände aus denen sich ergibt, dass ohne die Verjährung der Ordnungswidrigkeit Schuldspruchreife bestanden hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.“

Selbstverteidigung, oder: Dafür geht der Rechtsanwalt leer aus

Copyright: canstockphoto

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In schöner Regelmäßigkeit oder „Alle Jahre wieder“ gibt es eine Entscheidung eines Landgerichts, die einem Rechtsanwalt „bescheinigt“:  Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse. So jetzt wieder der LG Düsseldorf, Beschl. v. 16.11.2016 – 61 Qs 51/16. Da hatte der Kollege, der Rechtsanwalt ist, gegen einen Bußgeldbescheid mit eigener Unterschrift Einspruch eingelegt und den mit dem Stempel seiner Rechtsanwaltskanzlei versehen. Der Kollege ist dann freigesprochen worden, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt .

Der Kollege hat dann Kostenfestsetzung beantragt, wobei er die Gebühren eines Verteidigers (Grund- , Verfahrens- und Terminsgebühr) und eine Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht hat. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, das LG Düsseldorf hat es dann bestätigt:

„Die gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Neuss hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Auf der Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kann der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Gebühren wie ein Verteidiger abrechnen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Stempel seiner Anwaltskanzlei versehen hat und ob er im Hauptverhandlungstermin in Robe erschienen ist. Denn in jedem Fall ist er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden. Dies folgt bereits daraus, dass im Straf- und Bußgeldverfahren eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist (BVerfG NJW 1998, 363; NStZ 1988, 282; LG Berlin, NJW 2007, 1477; OLG Hamm, StraFo 2004, 170; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30. 6. 1999 – Ws 737/99; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2009 – 20 Qs 21/09; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 138 Rn. 3). Denn der Status des Verteidigers einerseits, welcher nach seinem gesetzlichen Auftrag als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft tätig wird, und die Stellung des Angeklagten andererseits sind miteinander unvereinbar (BVerfG, NStZ 1988, 282). Dies hat die Konsequenz, dass die Eigenschaft des Betroffenen als Rechtsanwalt gebührenrechtlich ohne Belang ist.“

Also: Wenn jemand an der OWi des Rechtsanwalts „verdienen“ soll, muss man eben einen anderen Kollegen beauftragen 🙂 .

Auslagenerstattung im OWi-Verfahren – ab wann?

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Folgender Sachverhalt: Am 22.03.2016 versendet die Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen, in dem eine falsche Tatörtlichkeit hinsichtlich des dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes genannt wird. Nach Hinweis des Verteidigers des Betroffenen wird dann lediglich in der anschließend ergangenen Verwarnung unter dem 06.04.2016 ein Verwarnungsgeldbetrag von 25 € festgesetzt und dabei der Tatort richtig benannt. Der Betroffene verlangt Auslagenerstattung, die die Verwaltungsbehröde ablehnt. Der Verteidiger ist hingegen der Ansicht, dass der Betroffene nach dem falsch erhobenen Vorwurf angehalten gewesen sei, seinen Verteidiger zu beauftragen und den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Nicht nur der Tatort sei nämlich falsch gewesen sondern auch der Tatvorwurf sein anderer gewesen. Zunächst sei dem Betroffenen nämlich eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h vorgeworfen worden, wogegen schließlich der ergangenen Verwarnung nur noch eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h zugrundegelegen habe. Das AG gibt der Verwaltungsbehörde Recht. Das Fazit aus dem AG Lüdinghausen, Beschl. v. 07.07.2016 – 19 OWi 122/16 [b]:

Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt im Bußgeldverfahren nur dann/erst dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen hingegen selbst.

Der Beschluss entspricht der Auffassung in der Literatur und der Rechtslage im Strafverfahren. Auch da kommt eine Auslagenerstattung – nach Einstellung des Ermittlungsverfahrenss – nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn. 610 ff.).

Das AG hat dann noch die Frage einer analogen Anwendung der Grundsätze zur Auslagenerstattung untersucht. Es hat es allerdings verneint, eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn, was hier ja der Fall war, in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden. Eine Auslagenerstattung komme selbst dann nicht und auch nicht deshalb in Betracht, wenn dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten.

Ist leider so – und ist leider auch im Strafverfahren grundsätzlich so. Der Betroffene/Beschuldigte bleibt in dem Verfahrensstadium auf seinen Kosten sitzen.

4 Terabyte dicke Akten – dann gibt es vom OLG zwei Festplatten

entnommen wikimedia.org Urheber Christian Jansky

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Urheber Christian Jansky

Vor einiger Zeit hatte mich ein Kollege, der in einem umfangreichen Verfahren, als Pflichtverteidiger bestellt war, wegen eines Auslagenproblems angesprochen. Und zwar ging es um die Kosten für die von ihm getätigte Anschaffung von zwei Festplatten. Der Kollege hatte diese im Rahmen eines Antrags auf Zahlung eines Vorschusses gem. § 47 Abs. 1 RVG auf die Pflichtverteidigergebühren – u. a. „sonstige Auslagen, Kauf zweier Festplatten zur Spiegelung der durch die Staatsanwaltschaft überreichten Festplatten“ in Höhe von 215,97 € netto geltend gemacht. Dem Verfahren lag ein außergewöhnlicher Aktenumfang zugrunde, der mit dem in der Praxis des Kollegen zur Verfügung stehenden „allgemeinen“ Speicherplatzes für Kopien nicht zu bewältigen war.Die Frage ist dann ja auch schon Gegenstand des RVG-Rätsels gewesen (vglk. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wer bezahlt mir nun eigentlich die 4-TB-Festplatte?).

Das LG hat die Kosten dann nicht festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich insoweit um allgemeine Geschäftskosten handele, die mit den Gebühren abgegolten seien. Der Rechtsanwalt sei nicht befugt, die Erstattung der allgemeinen Geschäftskosten neben den Gebühren zu fordern; vielmehr müsse er diese allgemeinen Geschäftskosten selbst tragen. Bei den geltend gemachten Kosten für die Anschaffung der zwei Festplatten handele es sich auch nicht um spezielle Geschäftskosten, deren Ersatz in Nr. 7000-7008 VV RVG geregelt sei. Ähnlich Büromaschinen und Software handele es sich um Anschaffungen, die auch im Rahmen weiterer Mandate eingesetzt könnten.

Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ws 40/15 – nun anders gesehen und den Vorschuß gewährt:

Wie der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich der Erstattungsanspruch des Pflichtverteidigers zwar nicht aus Nr. 7000 VV RVG, und zwar weder aus einer unmittelbaren noch aus einer entsprechenden Anwendung dieses Auslagentatbestandes. Insoweit wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie auf die Ausführungen in der Entscheidung des Kammergerichts vom 24. Mai 2011 (1 Ws 35/11, zitiert nach juris) Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.

Der Erstattungsanspruch folgt allerdings aus der Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB.

Die dem Pflichtverteidiger für die Anschaffung der beiden Festplatten entstandenen Auslagen sind keine Gemeinkosten, die für den allgemeinen Bürobetrieb angefallen sind. Wie der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015 zutreffend ausgeführt hat, zählen Aufwendungen für Computer und EDV-Anlagen nur insoweit zu den allgemeinen Geschäftskosten, als sie für die Unterhaltung des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwalts im Allgemeinen entstehen.

Ob hierunter grundsätzlich auch Speicherplatz für in Strafverfahren ausschließlich elektronisch verfügbare Beweismittel zählt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Das Datenvolumen der Beweismittel ist in dem hier zu entscheidenden Fall mit vier Terabyte nämlich so ungewöhnlich groß, dass es die für die Unterhaltung des Kanzleibetriebs im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für Speicherbedarf bei weitem übersteigt.

Dies zeigt sich schon daran, dass die Speicherung eines derartigen Datenvolumens auf gewöhnlichen DVDs mit einer üblichen Speicherkapazität von 4,7 GB mehr als 850 DVDs erfordern würde, wobei eine solche Speicherung nicht nur aus technischen Gründen wegen der erforderlichen Aufteilung der zu speichernden Dateien zumindest erhebliche Probleme aufwerfen würde, sondern darüber hinaus auch wegen des für die Übertragung der Datenmenge auf eine derart hohe Anzahl von DVDs erforderlichen Zeitaufwandes völlig unwirtschaftlich wäre. Dass das hier zur Verfügung gestellte Datenmaterial mit rund vier Terabyte den im allgemeinen anfallenden Bedarf an EDV-Ausstattung auch tatsächlich in der Kanzlei des Beschwerdeführers übersteigt, zeigt sich weiter daran, dass der Kanzleiserver eine Kapazität von nicht mehr als vier Terabyte aufweist, was nach dem unwiderlegten — und in jeder Hinsicht plausiblen —Vortrag des Beschwerdeführers derzeit auch völlig ausreichend ist.

Vor diesem Hintergrund steht für den Senat außer Frage, dass die Aufwendungen für die Anschaffung der beiden Festplatten durch die Bearbeitung des konkreten Mandates veranlasst worden sind. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Festplatte mit einer Speicherkapazität von vier Terabyte, sondern auch für die zweite angeschaffte Festplatte. Da dem Beschwerdeführer zwei Festplatten mit Daten zur Verfügung gestellt wurden, die wegen ihres Umfangs nur durch Spiegelung der Dateiträger übertragen werden konnten, konnte es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes der kostenschonenden Prozessführung nicht zugemutet werden, IT-technisch jedenfalls aufwendige, wenn nicht sogar zwecklose, Versuche anzustellen, die auf zwei Festplatten enthaltenen Daten auf nur einer Festplatte zusammenzufassen.

Die Aufwendungen für die Anschaffung beider Festplatten waren auch erforderlich im Sinne des §§ 670 BGB. Die kopierten Datenträger sind Bestandteil der Akten und enthalten Beweismittel, deren Kenntnis für die Wahrnehmung des Pflichtverteidigermandats erforderlich ist. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015 verwiesen werden.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die beiden Datenträgern nach Abschluss des Strafverfahrens in seiner Kanzlei nicht weiter benutzt werden können und daher für ihn wertlos sind, sind die Festplatten von ihm nach Abschluss des Verfahrens dem Gericht gemäß § 667 BGB auszuhändigen.“

M.E. richtig und entspricht der Rechtsprechung des KG. Da ging es sogar nur um die Anschaffung von zwei Cds.