In der laufenden Woche erreichte mich dann die nachstehende Anfrage, die ich – kommt sicherlich dann doch wohl häufiger vor – hier gleich weiter gebe. Ist etwas länger, aber der Kollege hatte ja selbst auch schon ein wenig geforscht:
„Zur Frage:
Ich verteidige in einem äußerst umfangreichen Verfahren vor dem LG. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft über Wochen einen „Spähangriff“ mit versteckten Kameras mit Mikrofonen durchgeführt, wobei über 4 TB (!) an Daten (Filme mit Ton) angefallen sind.
Die Staatsanwaltschaft wollte mir ursprünglich DVDs zuschicken, jedoch verkannt, dass dann ca. 1.000 DVDs zu brennen gewesen wären. Also bin ich mit der Staatsanwaltschaft überein gekommen, dass ich dieser eine Festplatte übersende und mir die Daten darauf überspielt werden. Im Ergebnis ging das leider auch nicht (weshalb weiß ich nicht), und so hat man mir die 2 Festplatten der Staatsanwaltschaft übersandt (1 x 4 TB, 1 x 1 TB) mit der Bitte, die Daten hier im Hause zu kopieren.
Hier habe ich festgestellt, dass der kanzleieigene Server „nur“ 4 TB fasst, sodass ich eine neue 4-TB-Festplatte kaufen musste, auf die ich die Daten der einen Festplatte kopiert habe (wobei der Kopiervorgang alleine ca. 2 Tage in Anspruch nahm). Die Daten der 1-TB-Festplatte konnten auf dem Server gespeichert werden.
Die Kosten für die 4-TB-Festplatte habe ich gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV-RVG gegenüber dem Landgericht als Auslage geltend gemacht. Die Festsetzung wurde abgelehnt mit der Begründung, die EDV-Ausstattung der Kanzlei sei zu den „allgemeinen Geschäftskosten“ zu zählen. Die angeschaffte Festplatte könnte ich auch anderweitig im Kanzleibetrieb nutzen (was ich auf absehbare Zeit nicht kann, da das Verfahren sicher noch eine ganze Weile dauern wird und die Daten jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hier allein aus berufsrechtlichen Gründen hier vorgehalten werden müssen).
Nun meine ich, dass das zwar im Grundsatz zutreffend ist (sodass etwa DVDs nicht einzeln als Auslage abgerechnet werden können), aber dass keine „normals“ Kanzlei Serverspeicherplatz im Umfange von über 4 TB für den regelmäßigen Geschäftsbetrieb vorzuhalten braucht. Ich meine, dass dieser Fall eher dem der Fertigung von Fotos für ein einzelnes Mandat (OLG Hamm, NJW 1967, 1763 1764, ich habe es nachgelesen, die Entscheidung „passt“ nicht richtig) oder dem der im Rechtsanwaltskanzleibetrieb vollkommen unüblichen aber konkret erforderlichen Verpackung (vgl.: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Vorb. 7 VV-RVG, Rn. 18) entspricht.
Vielleicht haben Sie ja einen vergleichbaren Fall (oder meinen auch, dass man als Rechtsanwalt, der alleine im Strafrecht tätig ist, einen größer dimensionierten Server vorhalten muss, was ich nicht hoffe).„
Na, jemand Ideen und/oder Entscheidungen, mit denen er dem Kollegen weiterhelfen kann?