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Ich habe da mal eine Frage: Wer bezahlt mir nun eigentlich die 4-TB-Festplatte?

Fotolia © AllebaziB

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In der laufenden Woche erreichte mich dann die nachstehende Anfrage, die ich – kommt sicherlich dann doch wohl häufiger vor – hier gleich weiter gebe. Ist etwas länger, aber der Kollege hatte ja selbst auch schon ein wenig geforscht:

Zur Frage:

Ich verteidige in einem äußerst umfangreichen Verfahren vor dem LG. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft über Wochen einen „Spähangriff“ mit versteckten Kameras mit Mikrofonen durchgeführt, wobei über 4 TB (!) an Daten (Filme mit Ton) angefallen sind.
Die Staatsanwaltschaft wollte mir ursprünglich DVDs zuschicken, jedoch verkannt, dass dann ca. 1.000 DVDs zu brennen gewesen wären. Also bin ich mit der Staatsanwaltschaft überein gekommen, dass ich dieser eine Festplatte übersende und mir die Daten darauf überspielt werden. Im Ergebnis ging das leider auch nicht (weshalb weiß ich nicht), und so hat man mir die 2 Festplatten der Staatsanwaltschaft übersandt (1 x 4 TB, 1 x 1 TB) mit der Bitte, die Daten hier im Hause zu kopieren.
Hier habe ich festgestellt, dass der kanzleieigene Server „nur“ 4 TB fasst, sodass ich eine neue 4-TB-Festplatte kaufen musste, auf die ich die Daten der einen Festplatte kopiert habe (wobei der Kopiervorgang alleine ca. 2 Tage in Anspruch nahm). Die Daten der 1-TB-Festplatte konnten auf dem Server gespeichert werden.
Die Kosten für die 4-TB-Festplatte habe ich gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV-RVG gegenüber dem Landgericht als Auslage geltend gemacht. Die Festsetzung wurde abgelehnt mit der Begründung, die EDV-Ausstattung der Kanzlei sei zu den „allgemeinen Geschäftskosten“ zu zählen. Die angeschaffte Festplatte könnte ich auch anderweitig im Kanzleibetrieb nutzen (was ich auf absehbare Zeit nicht kann, da das Verfahren sicher noch eine ganze Weile dauern wird und die Daten jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hier allein aus berufsrechtlichen Gründen hier vorgehalten werden müssen).
Nun meine ich, dass das zwar im Grundsatz zutreffend ist (sodass etwa DVDs nicht einzeln als Auslage abgerechnet werden können), aber dass keine „normals“ Kanzlei Serverspeicherplatz im Umfange von über 4 TB für den regelmäßigen Geschäftsbetrieb vorzuhalten braucht. Ich meine, dass dieser Fall eher dem der Fertigung von Fotos für ein einzelnes Mandat (OLG Hamm, NJW 1967, 1763 1764, ich habe es nachgelesen, die Entscheidung „passt“ nicht richtig) oder dem der im Rechtsanwaltskanzleibetrieb vollkommen unüblichen aber konkret erforderlichen Verpackung (vgl.: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Vorb. 7 VV-RVG, Rn. 18) entspricht.
Vielleicht haben Sie ja einen vergleichbaren Fall (oder meinen auch, dass man als Rechtsanwalt, der alleine im Strafrecht tätig ist, einen größer dimensionierten Server vorhalten muss, was ich nicht hoffe).

Na, jemand Ideen und/oder Entscheidungen, mit denen er dem Kollegen weiterhelfen kann?

Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

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Im Moment habe ich – gefühlt – mehr Anfragen zu Auslagen als sonst. Womit das zusammen hängt, kann ich nicht sagen, aber die Fragen nach der Erstattung von Kopien und anderen Auslagen häufen sich derzeit. Eine besondere Rolle spielt dabei die Frage, ob es eigentlich nicht (mehr) bezahlt/vergütet wird, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Akten(teile) einscannt. Kollegen berichten über Schwierigkeiten, die sie dabei sonst nicht gehabt haben.

Die Frage scheint, da sie häufig(er) gestellt wird, von allgemeiner Bedeutung zu sein, so dass ich sie heute auch hier zur Diskussion stelle. Also schon wieder etwas zu Kopien ua., nachdem wir gerade erst in der vergangenen Woche dazu diskutiert haben (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein? und die Antwort: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein?). Ich bitte um Nachsicht, aber die Praxis bestimmt den Inhalt dieser Rubrik/Kategorie.

Die Umsatzsteuer auf die Auslagen: Wie geht das?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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M.E. hat es bisher noch keinen obergerichtlichen Beschluss gegeben, der sich mit der Frage auseinandersetzt bzw. entschieden hat, wie es sich mit der Umsatzsteuer verhält, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Auslagen geltend macht. Vor allem: Welcher Umsatzsteuersatz bei Auslagen mit ermäßigtem Steuersatz?

Dazu bin ich dann jetzt auf den KG, Beschl. v. 24.05.2013 1 Ws 28/13 gestoßen (worden). Im Verfahren hatte der Pflichtverteidiger eines Angeklagten in seinem Kostenfestsetzungsantrag u.a. die Erstattung von von ihm verauslagter Beträge für Taxifahrten beantragt. Er hat die Rechnungsbeträge zunächst um die hierauf entfallende und auf den Quittungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 7 % reduziert und hinsichtlich der so ermittelten Nettobeträge 19 % Umsatzsteuer gegenüber der Landeskasse geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG hat die Taxikosten jedoch nur in Höhe der „tatsächlich entstandenen Reisekosten gemäß den Belegen incl. der jeweils darin enthaltenen Steuerbeträge“, mithin in Höhe der Bruttorechnungsbeträge von zusammen 42,- €, festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte beim LG Erfolg. Die zugelassene Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

Das KG hat dem Pflichtverteidiger und dem LG Recht gegeben:

„Zu den zur Vergütung eines Rechtsanwalts zählenden Gebühren und Auslagen gehören zunächst die hier unstreitigen ausgelegten Taxikosten, auf die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG seitens des Taxiunternehmers der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % zu erheben war. In seinem Kostenfestsetzungsantrag kann der Rechtsanwalt jedoch lediglich die entsprechenden Nettobeträge geltend machen, wenn er – wie hier – die auf den Taxiquittungen ausgewiesene Umsatzsteuer seinerseits gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber den Finanzbehörden als Vorsteuer abziehen kann. Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt nämlich in diesem Fall keine bleibende Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1016; Gerold/Schmidt RVG 19. Aufl., VV RVG Nr. 7008 Rdn. 18).

Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger weiterhin gemäß Nr. 7008 VV RVG den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Da die Umsätze eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG aufgelisteten umsatzsteuerrechtlich privilegierten Leistungen gehören, beträgt die Steuer für jeden seiner steuerpflichtigen Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Der Ansatz des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7 % käme lediglich für den (hier nicht gegebenen) Fall in Betracht, dass ein Rechtsanwalt Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Rechten erzielt, § 12 Abs. 2 Nr. 7 c) UStG.

Also: der Verteidiger hat alles richtig gemacht. d.h.: Bei Auslagen, wie z.B. Reisekosten, wozu auch Taxifahrten gehören, werden diese nur in Höhe der Nettobeträge in eine Abrechnung eingestellt und es wird dann auf die Gesamtnettosumme nach Nr. 7008 VV RVG 19 % Umsatzsteuer aufgeschlagen. Der Rechtsanwalt kann nur deshalb die Nettobeträge in Rechnung Stellung, weil, er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und er die in den Reisekosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückerstattet erhält. Die Umsatzsteuer ist also für ihn nur ein durchlaufender Posten.

Richtig oder falsch – jedenfalls kann es um viel Geld gehen, oder: Folgen eines Umzugs

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Manchmal muss man eine Entscheidung zweimal lesen, und dann ist man sich immer noch nicht sicher, ob sie richtig ist oder nicht. So m.E. den AG Tiergarten, Beschl. v. 06.09.2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10), der eine gebührenrechtliche Frage behandelt, die – und da hat der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, Recht – bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschieden ist.

In der Sache ging es um einen Pflichtverteidiger, der in Berlin seinen Kanzleisitz hat, dort beigeordnet wird, dann aber seinen Sitz nach Köln verlegt. Er vertritt den Angeklagten weiter, reist von Köln an und macht die Reisekosten als Auslagen geltend. Der Rechtspfleger setzt sie ab, das AG gewährt sie dem Pflichtverteidiger mit der Begründung:

„Hiergegen wendet sich der Pflichtverteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27.06.2012. Diese ist als fristgerecht eingelegte Erinnerung zu behandeln (§ 56 RVG) und hat im wesentlichen Erfolg, da der Ausschlusstatbestand der Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 2 VV-RVG auf den Auslagenersatzanspruch eines Pflichtverteidigers unanwendbar ist. Die Auslegung der Vorbemerkung 7 VV-RVG belegt eindeutig, dass diese von einem zivilrechtlichen Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber ausgeht. Dies zeigt Absatz 1 der  Vorbemerkung in dem auf die Aufwendungsersatzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Bezug genommen wird. Das Verhältnis des Staates zum Pflichtverteidiger ist jedoch kein zivilrechtliches Auftragsverhältnis sondern ein öffentlich-rechtliches Pflichtverhältnis.

Auch eine analoge Anwendung des Vorbemerkung 7 VV-RVG auf das Pflichtverteidigerverhältnis kommt nicht in Betracht. Die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Auslagen für Reisekosten etc. sind nach dem RVG grundsätzlich erstattungsfähig . Der Ausschlusstatbestand der Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV-RVG stellt damit eine Ausnahmeregel dar. Zwar können auch Ausnahmeregeln grundsätzlich analogiefähig sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Analogie sich in den Grenzen der Wertung des Grundtatbestandes bewegt und dass mit ihr die Ausnahme nicht zur Regel erhoben wird. Das zivilrechtliche Auftragsverhältnis Mandant — Rechtsanwalt unterscheidet sich aber grundlegend vom öffentlich— rechtlichen Pflichtverhältnis Staat — Pflichtverteidiger. Dies zeigt sich bereit bei Begründung und Beendigung beider Verhältnisse. Während der Mandant in der Wahl seines Vertragspartners völlig frei ist und sowohl Anwalt wie auch Mandant das Verhältnis grundsätzlich jederzeit durch Kündigung beenden können verhält es sich bei der Pflichtverteidigung anders. Schon bei deren Begründung können dem Auswahlermessen des beiordnenden Richters durch die Benennung eines Anwaltes durch den Angeschuldigten enge Grenzen gesetzt werden. Auch die Beendigung einer Pflichtverteidigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch die Höhe der Vergütung des Anwaltes fällt in beiden Konstellationen unterschiedlich aus. Insgesamt unterscheiden sich beide Verhältnisse daher derart, dass keine Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorbemerkung 7 VV-RVG auf das Pflichtverteidigerverhältnis möglich ist.“

Richtig oder falsch, das ist die Preisfrage. Die Argumentation des AG ist m.E. nicht zwingend. Aus dem Wortlaut der Vorbem. 7 VV RVG ergibt sich m.E. auch nicht, dass die Regelung nur für das Zivilrecht pp. gilt. M.E. muss man hier doch wohl anders argumentieren/vorgehen: Wenn der Pflichtverteidiger nach Beiordnung seinen Sitz verlegt, dann stellt sich die Frage, ob er ggf. zu entpflichten ist, was nicht ganz einfach sein dürfte. Wenn er aber nicht entpflichtet wird, dann sind ihm auch die Fahrt-/Reisekosten für die Anfahrt von seinem (nun auswärtigen) Kanzleisitz zum Gerichtsort zu erstatten (§ 46 RVG).

Bin gespannt, was das LG Berlin aus der Sache macht. Denn die Staatskasse wird den Beschluss wohl kaum rechtskräftig werden lassen. Denn es kann um viel Geld gehen. Man stelle sich nur vor, dass die Hauptverhandlung an mehreren Tagen stattfindet, zu denen der Verteidiger anreist…

 

Auslagen für den Pflichtverteidiger

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Wenn der Pflichtverteidiger wissen will, ob Auslagen, die er während der Führung des Mandates tätig später auch aus der Staatskasse erstattet werden, dann hat er die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG vorzugehen Er kann dann einen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der in Aussicht genommenen Auslage stellen. In § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zwar nur die Rede von „Reise“, in der Praxis geht man aber davon aus, dass die Vorschrift auch für andere Auslagen gilt.

Diese Möglichkeit hat für den Pflichtverteidiger den Vorteil, dass die gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist. Der Pflichtverteidiger muss sich also später darüber nicht mit der Staatskasse streiten. Wird die Feststellung abgelehnt, hat das keine bindende Wirkung, sondern die Auslage kann dann später trotzdem noch zur Festsetzung mit angemeldet werden. Deshalb dürfte es den Pflichtverteidiger auch nicht stören, dass die Entscheidung über seinen Antrag eauf Feststellung der Erforderlichkeit unanfechtbar ist. So der OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2012 – 2 Ws 169/12, der ausdrücklich ausführt:

Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil, sie kann ihren Anspruch auf Erstattung von Reisekosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen und ihn dort auch im Rechtsmittelwege verfolgen.