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Steuerhehlerei: Man könnte es sich einfacher machen…

oder vielleicht besser formuliert: Macht es Euch – Strafkammern – doch einfacher. Das könnte man aus BGH, Beschl. v. 09.06.2011 – 1 StR 21/11 folgern.

Das LG hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Nach den Feststellungen des LG

„…erhielt der Angeklagte in Deutschland entsprechend vorab geführter Verhandlungen mit dem anderweitig Verfolgten P. , der „seit mindestens 2005 mit Zigaretten, die von außerhalb der EU über Polen unversteuert und unverzollt nach Deutschland eingeführt wurden“ (UA S. 5), von unbekannt gebliebenen Lieferanten derartige Zigaretten. Am 24. April 2008 übernahm er 1.000 Stangen (zu je 200 Zigaretten), die er an P. weitergab, und am 3. Juni 2008 weitere 7.000 Stangen, die er an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte. Nach den Berechnungen der Strafkammer betrug die den Hehlereitaten des Angeklagten zugrunde liegende Verkürzung von Einfuhrabgaben (Zoll sowie polnische Verbrauchsteuer [Akzise] und Einfuhrumsatzsteuer) in der Republik Polen 21.530,- Euro bzw. 150.710,- Euro und die nach dem Verbringen der Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Nichtanmeldung bei den Zollbehörden verkürzte deutsche Tabaksteuer 25.410,- Euro bzw. 177.870,- Euro.“

Im Rahmen der Strafzumessun, die der BGH beanstandet hat, weist er zunächst darauf hin, dass die Strafkammer ohne Rechtsfehler des Angeklagten berücksichtigen konnte, dass der von diesem begangenen Steuerhehlerei mehrere Vortaten zugrunde lagen, nämlich nicht nur die Hinterziehung deutscher Tabaksteuer, sondern auch die Hinterziehung von Einfuhrabgaben in Polen. In dem Zusammenhang merkt er an:

Gleichwohl könnte es sich empfehlen – worauf der Senat bereits hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – 1 StR 635/09, aaO; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 294/10) – in Fällen der vorliegenden Art die Strafverfolgung hinsichtlich der verkürzten Abgaben gemäß §§ 154, 154a StPO auf den bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat hinterzogenen Zoll und (oder gar nur) auf die bei dem Verbringen in das deutsche Verbrauchsteuergebiet hinterzogene deutsche Tabaksteuer zu beschränken. Es bedarf dann auch nicht der sonst erforderlichen Feststellung und Anwendung der tabaksteuerrechtlichen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten sowie der zuweilen schwierigen Berechnung und Darstellung der in anderen Mitgliedstaaten hinterzogenen Tabaksteuer (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 19. April 2007 – 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595; siehe auch Jäger NStZ 2008, 21, 24).“

Hintergrund dieses Hinweises liegt auf der Hand: Schon das deutsche Steuerrecht ist schwer und fehlerträchtig. Da belastet Euch doch nicht mit der Auslegung und Anwendung der ausländischen (hier: polnischen) Steuervorschriften.