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OWi II: Verspätung wegen Vergessen des Impfpasses, oder: Genügende Entschuldigung

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Die zweite Entscsheidung des Tages kommt mit dem KG, Beschl. v. 10.03.2022 – 3 Ws (B) 56/22 – auch noch einmal aus Berlin. Es geht um die Frage der genügenden Entschuldigung und/oder die Frage der Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs. Also um die Frage: War der Betroffene im Termin unentschuldigt ausgeblieben.

Folgender Sachverhalt: Zur Hauptverhandlung war der Betroffene nicht erschienen. Grund hierfür ist gewesen, dass der Betroffene keinen Einlass in das Gerichtsgebäude erhalten hatte, weil er weder ein Impfzertfikat noch einen Genesenen- oder Testnachweis bei sich hatte. Das AG hat den Einspruch daraufhin mit der Begründung verworfen, der Betroffene fehle unentschuldigt.

Mit der Rechtsbeschwerde ist dann vorgetragen worden, dass Betroffene 20 bis 30 Minuten vor Terminsbeginn um 10.30 Uhr an der Pforte des AG gewesen sei, dort jedoch mangels Impfnachweises abgewiesen worden. Daraufhin sei er umgekehrt und habe das Zertifikat holen wollen. Fünf Minuten vor Terminsbeginn sei er von seinem Verteidiger angerufen worden; diesem habe er den Sachverhalt geschildert und mitgeteilt, er werde zwischen 10.45 Uhr und 10.55 Uhr erscheinen. Der Verteidiger habe daraufhin dem Gericht mitgeteilt, er, der Betroffene, werde sich geringfügig verspäten. Um 10.45 Uhr habe das AG den Einspruch verworfen.

Die Rechtsbeschwerde hatte beim KG Erfolg:

„2. Die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte, nachdem es von einer 15 Minuten nicht erheblich überschreitenden Verspätung des Betroffenen wusste, dessen Einspruch nicht ohne weiteres Zuwarten verwerfen dürfen.

a) Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiterverfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet (vgl. BGHSt 24, 143; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 74 Rn. 19). Sie dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Rechtsbeschwerde dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; 67, 438; StV 1985, 6; 1989, 94; NJW 1995, 3134; OLG Stuttgart MDR 1985, 871; OLG Düsseldorf StV 1995, 454; OLG Hamm NZV 1997, 408; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden NJW-RR 96, 246 und BGH NJW 1999, 724). Das Gericht ist in diesem Fall gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten (vgl. Senat VRS 123, 291 m. w. N.). Diese über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht besteht unabhängig davon, ob den Betroffenen an der Verspätung ein Verschulden trifft, es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last (vgl. Senat, a. a. O.).

b) So verhielt es sich hier. Nach dem nachvollziehbaren und glaubhaften Rechtsbeschwerdevortrag war die Abteilungsrichterin bereits vor Terminsbeginn darüber unterrichtet, dass sich der Betroffene „geringfügig“, nämlich 15 bis 25 Minuten, verspäten würde. Dass der Betroffene beim ersten Aufruf der Sache um 10.34 Uhr und beim zweiten Aufruf um 10.45 Uhr fehlte, beruhte also, wie das Gericht wusste, nicht darauf, dass der Betroffene kein Interesse an der Rechtsverfolgung hatte. Es ergab sich vielmehr, wie das Amtsgericht im Urteil auch zutreffend feststellt, daraus, dass der Betroffene seine „Obliegenheit“ verletzt hatte, sich über die pandemiebedingten Zugangsregeln zu informieren. Eine solche Pflichtwidrigkeit erfüllt aber jedenfalls dann nicht die Voraussetzungen des in § 74 Abs. 2 OWiG genannten Merkmals der nicht genügenden Entschuldigung, wenn das alsbaldige Erscheinen des Betroffenen angekündigt und tatsächlich zu erwarten ist. Dies war hier der Fall. Auch grobe Fahrlässigkeit oder gar Mutwillen stehen hier schon angesichts der Volatilität der Pandemieregeln nicht in Rede.

c) Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer auf die Verwerfung der Rechtsbeschwerde antragenden Zuschrift die bedenkenswerte Auffassung, es könne dahinstehen, ob das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen bereits nach einer fünfzehnminütigen Wartezeit verwerfen durfte. Jedenfalls beruhe das Urteil nicht auf einem solchen – unterstellten – Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG, denn die Rechtsbeschwerde verschweige, ob sich der Betroffene überhaupt wieder zurück zum Gericht begeben habe und wann er dort eingetroffen sei.

Dieser Überlegung ist zuzugeben, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht dazu verhält, ob und wann sich der Betroffene tatsächlich verhandlungsbereit vor dem Gerichtssaal eingefunden hat. Weiter ist anzuerkennen, dass die gerichtliche Wartepflicht auch dann nicht unbegrenzt andauert, wenn dem Gericht die Gründe der Verspätung bekannt sind. Daraus lassen sich die Erfordernisse ableiten, dass die Rechtsbeschwerde die Dauer der tatsächlichen oder zu erwarten gewesenen Verspätung beziffern und auch mitteilen muss, dass diese dem Tatrichter unterbreitet worden ist. Denn nur in diesem Fall kann das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen, ob dem Amtsgericht ein Zuwarten tatsächlich zumutbar war.

Allerdings teilt die Rechtsbeschwerde hier mit, dass von einer 15- bis 25-minütigen Verspätung auszugehen gewesen sei und dem Amtsgericht demzufolge eine „geringfügige Verspätung“ angekündigt worden sei. Nach der Auffassung des Senats reicht dies für die Bewertung aus, dass das Amtsgericht nicht bereits nach einer fünfzehnminütigen Wartezeit den Einspruch des Betroffenen verwerfen durfte. Es dürfte die Anforderungen überspannen, würde vom Betroffenen die Mitteilung verlangt, dass und wann er sich im Falle eines bereits verkündeten Verwerfungsurteils tatsächlich verhandlungsbereit an Gerichtsstelle eingefunden hat.“

Corona II: Bin Corona-Kontaktperson 1. Grades, oder: Darf ich deshalb der Hauptverhandlung fernbleiben?

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Die zweite Entscheidung stammt dann mit dem KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 3 Ws (B) 163/21– vom KG aus Berlin. Thema: Covid 19 und unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung.

Das AG hat den Einspruch des Betroffenen verworfen. Der Betroffene war in der Haupverhandlung ausgeblieben und hatte das damit entschuldigt, er sei Kontaktperson ersten Grades einer an Covid-19 erkrankten Person. Das hat dem KG nicht gereicht:

„Die Verfahrensrüge des Betroffenen, das Amtsgericht habe mit der Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, ist jedenfalls unbegründet. Das Amtsgericht hat den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerfrei verworfen.

Das Gericht darf den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Die Entschuldigung eines Ausbleibens im Termin ist dann als genügend anzusehen, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen (vgl. Senat VRS 134, 143). Maßgebend dafür ist nicht, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist, weswegen der Tatrichter von Amts wegen prüfen muss, ob Umstände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigen (vgl. zu § 329 StPO BGHSt 17, 391). Die ihn insoweit treffende Nachforschungspflicht setzt jedoch erst ein, wenn überhaupt ein hinreichend konkreter und schlüssiger Sachvortrag vorliegt, der die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Erscheinens indizierende Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 -; KG, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – (4) 161 Ss 198/13 (229/13) -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013 – 3 Ss 20/13 -, juris m.w.N.) und dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind, die einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31. März 2020 – 202 StRR 29/20 -, juris).

a) Der Vortrag des Betroffenen im – dem Amtsgericht vor Sitzungsbeginn vorgelegten – Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 22. März 2021, er sei “Kontaktperson 1. Grades” einer an Covid-19 erkrankten Person, mit der er am 17. März 2021 Kontakt gehabt habe, die am 19. März 2021 positiv getestet worden sei und dies dem Betroffenen am 20. März 2021 mitgeteilt habe, belegt noch keinen triftigen Grund, der Hauptverhandlung fernzubleiben. Die vom Betroffenen gemachten Angaben waren dafür zu vage und unpräzise. In dem Schriftsatz der Verteidigerin vom 22. März 2021 wird noch nicht einmal die vermeintlich an Covid-19 erkrankte Kontaktperson des Betroffenen sowie die Art des Kontakts benannt, geschweige denn ein – vom Gericht überprüfbares – Dokument über die tatsächliche Erkrankung dieser Kontaktperson vorgelegt oder zumindest Ort und Zeit der Testung mitgeteilt. Auf die – nicht verifizierbare – bloße Behauptung des Betroffenen musste und durfte sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung über die Verwerfung des Einspruchs mithin nicht verlassen.

b) Ebenso wenig löste der Schriftsatz vom 22. März 2021 eine Nachforschungspflicht des Amtsgerichts aus. Denn – wie dargelegt – enthält er keinerlei auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Angaben. Dazu hätte der Betroffene zumindest die Identität der Kontaktperson preisgeben und mitteilen müssen, wann und wo diese durch wen auf Covid-19 positiv getestet worden sein soll, woran es hier fehlt.

c) Das nachträgliche Vorbringen im Schriftsatz der Verteidigerin vom 31. März 2021 ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich, weil es für die rechtliche Überprüfung des Verwerfungsurteils allein auf solche Umstände ankommt, die dem Gericht bei dessen Erlass bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2021 – 3 Ws (B) 330/20 -, 5. Juni 2009 – 3 Ws (B) 245/09 – und 23. Februar 2005 – 3 Ws (B) 74/05 -; alle juris; zu § 329 StPO vgl. KG BeckRS 2014, 9668; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2021 – III-2 RVs 5/21 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 329 Rdn. 48 m.w.N).2

Na ja, da hätte man m.E. auch großzügiger sein können…..

OWi III: Zweimal verlegt und dann „erkrankt“, oder: Wenn schon, denn schon, sonst bringt es nichts.

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Bei der dritten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um einen Beschluss aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der „Entbindungs-“ bzw. „Verwerfungsentscheidungen“. Es ist der KG, Beschl. v. 27. 08.2018 – 3 Ws (B) 194/18.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene hatte gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Das AG Tiergarten hat dann mit Verfügung vom 05.10.2017 einen Termin zur Hauptverhandlung für den 15.01.2018 anberaumt. Ausweislich der Ladungsverfügung war der Termin mit dem Verteidigerbüro abgesprochen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 hat der Verteidiger eine Terminsverlegung beantragt, da er „aufgrund der Hessischen Winterferien urlaubsbedingt abwesend“ sei und deshalb „einen anderen Terminstag nach dem 19.01.2018“ erbitte. Das Vorbringen wurde anwaltlich versichert.

Das AG hat dem Verlegungsantrag mit Verfügung vom 30.11.2017 entsprochen – ohne dabei offenkundig das anwaltliche Vorbringen näher zu hinterfragen, obwohl es sich bei dem ursprünglich anberaumten Termin tatsächlich um den Montag nach den bis zum 13.01.2018 dauernden hessischen (Schul-) Weihnachtsferien handelte, wie sich als allgemeinkundige Tatsache bspw. über das Internetportal des hessischen Kultusministeriums feststellen lässt. Zugleich hat der Bußgeldrichter neuen Termin zur Hauptverhandlung für den 15.02.2018 bestimmt; ausweislich der Ladungsverfügung war dieser Termin nicht nur mit der Kanzlei, sondern mit dem Verteidiger selbst abgesprochen. Am 08.01.2018 hat der Verteidiger schriftsätzlich eine erneute Terminsverlegung beantragt, die er mit einer Verhinderung „aufgrund eines Seminars (Fortbildung Fachanwaltschaft)“ begründet hat. Eine Terminierung sei, so der Verteidiger weiter, sollte der Verhandlungstag ein Donnerstag sein, „aufgrund anderweitiger Termine in einer Strafangelegenheit mit mehreren Verhandlungstagen erst am 29.03.2018 möglich“.

Mit Verfügung vom 10.01.2018 hat das AG auch dem zweiten Verlegungsantrag entsprochen und in Absprache mit dem Verteidigerbüro nunmehr den 29.03.2018, 13.30 Uhr, als Termin anberaumt. Nach Übermittlung einer Schutzschrift vom 08.03.2018 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09. 03.2018 einen nochmaligen Verlegungsantrag gestellt, da er bei Eingang der Ladung übersehen habe, „dass dieser Termin in die hessischen Osterferien fällt und sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger sich im Urlaub befinden“.

Das Amtsgericht hat die erneute Terminsverlegung mit Schreiben vom 14.03.2018 abgelehnt und hierzu mitgeteilt: „Dies ist bereits der dritte Termin. Sämtliche Termine wurden mit Ihrer Kanzlei abgesprochen. Jedes Mal haben Sie dann danach um Terminverlegung gebeten. Das Gericht ist diesen Anträgen bereits zweimal nachgekommen. Dieser dritte Termin findet nunmehr statt.“

Mit Telefax vom 28.03.2018, dem AG am gleichen Tag um 13.53 Uhr übermittelt, hat der Verteidiger mitgeteilt, dass der Betroffene, der zum Termin persönlich erscheinen müsse, „plötzlich erkrankt“ sei. Er könne, so der Verteidiger, „auch im Hinblick auf die weite Anreise (ca. 600 km einfache Strecke) daher an dem Termin am 29.03.2018 nicht teilnehmen“. Das Vorbringen wurde anwaltlich versichert. Eine telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Geschäftsstelle war zu diesem Zeitpunkt – wie der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren vorträgt – nicht gegeben.

Zum Hauptverhandlungstermin am 29.03.2018 sind weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das Amtsgericht hat den Einspruch hierauf mit der formelhaften Begründung verworfen, dass der Betroffene im Termin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei, ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen zu sein.

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die keinen Erfolg hatte. Das KG beanstandet zwar eine nur formelhafte Begründung des Verwerfungsurteils, darauf beruhe die angefochtene Entscheidung jedoch nicht:

„bb) Das Urteil des Amtsgerichts beruht indes nicht auf dem dargestellten Rechtsfehler (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 Abs. 1 StPO), denn das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen war von vornherein nicht geeignet, sein Ausbleiben im anberaumten Termin genügend zu entschuldigen (vgl. KG aaO; OLG Oldenburg aaO; OLG Bamberg aaO; OLG Karlsruhe aaO; OLG Hamm aaO; OLG Köln aaO).

(1) Die Entschuldigung eines Ausbleibens im Termin ist dann als genügend anzusehen, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Hiernach stellt die Erkrankung eines Betroffenen (nur) dann einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 – mwN; OLG Köln DAR 1987, 267; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331). Der zwingenden Verhandlungsunfähigkeit bedarf es insoweit nicht (vgl. Senat NZV 2002, 421).

Eine Pflicht zur Glaubhaftmachung des behaupteten Entschuldigungsgrundes oder gar zu einem lückenlosen Nachweis trifft den Betroffenen nicht (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 – ; VRS 108, 110 [zu § 329 Abs. 1 StPO] sowie NZV 2002, 421). Daher kann insbesondere aus der mangelnden Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung – oder deren inhaltlicher Unzulänglichkeit – nicht geschlossen werden, dass eine geltend gemachte Erkrankung nicht der Wahrheit entspreche und der Betroffene deshalb nicht genügend entschuldigt sei. Bestehen Zweifel, ob er genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf sein Einspruch nicht verworfen werden.

Die gerichtliche Nachforschungspflicht setzt indes erst dann ein, wenn überhaupt ein schlüssiger Sachvortrag vorliegt, der die Unzumutbarkeit des Erscheinens indizierende Tatsachenbehauptungen enthält. Ein Sachvortrag, der dem Tatgericht die Bewertung einer „Erkrankung“ des Betroffenen als Entschuldigungsgrund ermöglichen soll, erfordert für seine Schlüssigkeit dabei zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes, also eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. BSGE 35, 10; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 – mwN; OLG Bamberg aaO).

(2) Das ausschließliche Vorbringen des Verteidigers in dessen Schriftsatz vom 28. März 2018, der Betroffene sei „plötzlich erkrankt“, weshalb er „auch im Hinblick auf die weite Anreise“ nicht am anberaumten Termin teilnehmen könne, genügte den dargestellten (Mindest-)Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag nicht. Weder wurden die Art der Erkrankung noch die vorhandene Symptomatik zumindest dem allgemeinem Sprachgebrauch nach bezeichnet, so dass sich Erwägungen zur grundsätzlichen Plausibilität des behaupteten Entschuldigungsgrundes nicht einmal ansatzweise anstellen ließen – wobei der Umstand, dass es sich um ein Vorbringen aus der Sphäre des Betroffenen handelt, einen umfassenderen Sachvortrag ermöglicht, der ihm bzw. seinem Verteidiger auch zuzumuten ist. Eine Nachforschungspflicht des Bußgeldrichters, die näheren Umstände der Verhinderung des Betroffenen allein auf der Grundlage einer derart pauschalen Behauptung durch Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger oder dem Betroffenen persönlich einer Klärung zuzuführen, erkennt der Senat nicht (im Grundsatz ebenso Senat DAR 2011, 146 [aufgrund näherer Darlegung der in Bezug genommenen Erkrankung mit anderem Ergebnis]; Beschluss vom 24. April 2002 – 3 Ws (B) 2/02 mwN; vgl. auch OLG Bamberg aaO); an der vereinzelt gebliebenen Auffassung, allein die Erklärung, der Betroffene sei „akut erkrankt und weder reise- noch verhandlungsfähig“, gebe hierfür Anlass (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 3 Ws (B) 268/11 –), hält er nicht fest. Denn in ihrer Pauschalität lässt eine solche Mitteilung lediglich vermuten, dass der Betroffene meint, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung – vorliegend in Verbindung mit der notwendigen Anreise – nicht zuzumuten, während er die konkreten und sodann überprüfbaren Anhaltspunkte hierfür unerwähnt lässt. Insoweit ist auch keine Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit den erfahrungsgemäß häufig vorkommenden Fällen der Vorlage einer unspezifisch formulierten ärztlichen Bescheinigung gegeben, denn in den letztgenannten Fällen ergeben sich hinreichende (wenn auch im Rahmen der gerichtlichen Nachforschungspflicht ggf. zu verifizierende) Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung des Betroffenen zwanglos aus dem Umstand, dass ein ausgebildeter Mediziner bei dem vorstellig gewordenen Patienten auf das Vorliegen eines krankheitswertigen Zustandes erkannt hat.

(3) Der Betroffene hatte auch keinen Grund zu der Annahme, dass dem Terminsverlegungsantrag seines Verteidigers ohne ein geeignetes Entschuldigungsvorbringen entsprochen werden könnte. Zwar wird einem solchen Gesuch in der Regel nachzukommen sein, wenn ein Betroffener bzw. sein Verteidiger rechtzeitig – und mit nachvollziehbarer Begründung – erstmals einen Antrag auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins stellen (vgl. OLG Karlsruhe aaO; BayObLG MDR 1996, 955); eine derartige Fallkonstellation war vorliegend indes nicht gegeben.“

Das Bestreben/Ziel des Verteidigers ist m.E. deutlich zu erkennen. Nur: Wenn man auf Verzögerung aus ist, muss man auch bis zum Ende richtig spielen 🙂 .