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Angeklagter: „Ich stehe nur für Allah auf“, oder: Ordnungsgeld?

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Die zweite vorgestellte Entscheidung ist der BVerfG, Beschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 1366/17. Wenn man den Beschluss liest, wundert man sich, dass die Entscheidung dem BVerfG eine PM wert war.

Der Sachverhalt ist zwar interessant. Es geht um einen gemäß § 178 GVG verhängten Ordnungsgeldbeschluss, nachdem der Angeklagte geweigert hatt, der Aufforderung des Gerichts, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, Folge zu leisten. Außerdem war er ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Angeklagte hatte sich auch bereits früher geweigert, sich anlässlich der Vereidigung eines Zeugen zu erheben, und war zudem wiederholt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Angeklagte begründete seine Weigerung, für die Urteilsverkündung aufzustehen, damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für Allah erheben dürfe.