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Peinlich, wenn der VerfGH dem OLG Dresden u.a. sagt: „offensichtlich unhaltbar“..

Gesicht ärgerlichPeinlich, peinlich – zumindest unschön – was der 3. Strafsenat des OLG Dresden da im im VerfGH Sachsen, Beschl. v. 30.09.2014 – Vf. 19-IV-13 zu einer eigenen Entscheidung lesen muss. Seine Bewertung sei „nicht mehr verständlich“ bzw. „offensichtlich unhaltbar“  bzw. das OLG habe „nicht in den Blick genommen“. Liest man als Revisionsgericht nun gar nicht gern, vor allem weil man das ja lieber selbst den Tatrichtern schreibt.

Ergangen ist der VerfGH-Beschluss zu einer Aufhebungsentscheidung des OLG. Dieses hatte ein Urteil des LG Leipzig nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Grund: In einem Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) war der Verteidiger während der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht anwesend. Das OLG sagt: § 338 Nr. 5 StPO, aber davon ist der Schuldspruch nicht betroffen, obwohl der Angeklagte einen Umstand vorgetragen hatte, der auch insoweit Auswirkungen haben konnte. Und das gefällt dem VerfGH nun gar nicht:

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben sei, weil während der Vernehmung des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse als einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung kein Verteidiger anwesend gewesen sei, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 2 StPO) vorgelegen habe. Die hieran anknüpfende Bewertung des Oberlandesgerichts, der Schuldspruch als Urteilsteil sei von diesem Verfahrensverstoß nicht betroffen, erscheint gemessen am Inhalt des § 338 Nr. 5 StPO offensichtlich unhaltbar.

 aa) Während im Allgemeinen eine Revision nur gerechtfertigt ist, soweit ein Gesetzesverstoß für das Urteil kausal ist (§ 337 Abs. 1 StPO), stellt das Gesetz für die in § 338 StPO enthaltene Aufzählung schwerwiegender Verfahrensmängel die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Entscheidungserheblichkeit auf (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977, BGHSt 27, 96, [98]; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage, § 338 Rn. 1 m.w.N.). Danach führt das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes regelmäßig zur Aufhebung des gesamten Urteils im angefochtenen Umfang, ohne dass es darauf ankommt, ob das Urteil tatsächlich auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, NStZ 2003, 218; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 338 Rn. 2). Hiervon darf nur abgesehen werden, sofern ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995, NStZ 1996, 49; Urteil vom 28. Juli 2010, NStZ 2011, 233 [234]; Gericke, a.a.O., § 338 Rn. 5).

Eine Beschränkung des Umfangs der Aufhebung kann erfolgen, soweit sich der Verfahrensmangel nur in einem abtrennbaren Teil des Urteils auswirkt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, NStZ 2003, 218; Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 2).

 bb) Vor dem Hintergrund der in dieser Weise ausgeformten gesetzlichen Beruhensvermutung des § 338 StPO erscheint die Bewertung des Oberlandesgerichts nicht mehr verständlich, der Schuldspruch bleibe hier von dem festgestellten, einen absoluten Revisionsgrund begründenden Verfahrensverstoß wegen des Inhalts des betroffenen Verfahrensabschnitts unberührt.

Allerdings kommt bei Verfahrensfehlern i.S.v. § 338 StPO, die nur die Erörterung von allein den Rechtsfolgenausspruch berührenden Fragen betreffen, eine Beschränkung des Umfangs der Aufhebung auf den Strafausspruch grundsätzlich in Betracht (BGH, Urteil vom 30. März 1983, NStZ 1983, 375). Dies mag im Regelfall auf die Vernehmung eines Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen zutreffen. Das Oberlandesgericht nimmt jedoch nicht in den Blick, dass hier im Rahmen seiner Vernehmung mit der zur Tatzeit bestehenden Hirntumorerkrankung des Beschwerdeführers auch ein Umstand erörtert wurde, für den offensichtlich nicht schon denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann, dass er nicht allein für eine den Rechtsfolgenausspruch betreffende verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch für dessen Schuld(un)fähigkeit und damit für den Schuldspruch Bedeutung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Januar 1990 – 1 StR 643/89 – juris). Sachliche Gründe für die gegenteilige Auffassung des Gerichts lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.

Insbesondere verwehrt es die gesetzliche Beruhensvermutung des § 338 StPO zu erwägen, ob – jenseits bereits denkgesetzlich ausschließbarer Erheblichkeit – auch ein rechtsfehlerfreies Verfahren nach den konkreten Umständen dieses Falles hinsichtlich des Schuldspruchs zu demselben Ergebnis geführt hätte.“

Jetzt darf es der Senat noch einmal machen.

 

Entlassung des Angeklagten aus der U-Haft – (Vor)Schnelle Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung?

ParagrafenIn dem dem LG Magdeburg, Beschl. v. 19.06.2014 – 21 Qs 44/14 – zugrunde liegenden Verfahren hat sich Angeklagte in U-Haft befunden. Er ist mehr als zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Haft entlassen worden. Das AG hat daraufhin die Bestellung des dem Angeklagten nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beigeordneten Pflichtverteidigers zurückgenommen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Das LG Magdeburg hat die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG Magdeburg zurückverwiesen.

„Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO. Die Bestellung eines Verteidigers nach — wie hier – § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird.

Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, hat das Amtsgericht Magdeburg nicht ausreichend überprüft. § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO ordnet nicht die uneingeschränkte Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen an. Vielmehr wird für das mit der Frage befasste Gericht ein Ermessensspielraum eröffnet. Das Gericht ist gehalten, dieses Ermessen fehlerfrei zu gebrauchen. Im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere mit dem Umstand der Inhaftierung verbundene Behinderung des Angeklagten in seinen originären Verteidigungsrechten und -möglichkeiten entfallen ist oder diese Einschränkung des Angeklagten trotz Aufhebung der Haft fortbesteht und deshalb eine weitere Unterstützung durch einen Verteidiger erfordert. Das Gericht ist verpflichtet, insoweit nachvollziehbare Erwägungen anzustellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 9. November 2010 – III- IV Ws 615/10, 4 Ws 615/10, zitiert nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140 Rndz. 36 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg nicht gerecht. Weder dem angefochtenen Beschluss noch der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg von 4. Juni 2014 kann entnommen werden, dass sich das Gericht des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist oder umfassend die gebotenen Überlegungen unter Berücksichtigung der spezifischen Gesichtspunkte des Einzelfalls angestellt hat. Die Begründung lässt insbesondere nicht erkennen, ob ein Fortwirken der Behinderung der Verteidigung ausnahmsweise nicht mehr besteht.

Entgegen § 309 Abs. 2 StPO ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht Magdeburg zurückzuverweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, das ihm durch § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.).“

Also: Einen Automatismus: Entlassung des Angeklagten aus der U-Haft – Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung?, gibt es nicht. So übrigens nicht nur das OLG Düsseldorf, sondern auch das OLG Celle im  Beschl. des OLG Celle v. 29.07.2010 – 1 Ws 392/10 und dazu: Leider etwas vorschnell entpflichtet… leider aber auch “sitzen geblieben”.

Teilnahme am Kurs „Dekra Mobil“ – es gibt die „Fleppe“ wieder/Sperre entfällt

© sashpictures - Fotolia.com

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Aus dem Reservoir, der Entscheidungen, die sich mit einer nachträglichen Abkürzung oder gar Aufhebung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis befassen, heute der Hinweis auf den AG Kehl, Beschl. v. 21.03.2014 -2 Cs 206 Js 15342/13. Kann man vielleicht ganz gut mit argumentieren. Das AG hat nach einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) mit einer BAK von 1,21 Promille nach nur rund 5 (!!) Monaten die Sperre aufgehoben. Begründung u.a.: Der Verurteilte hatte erfolgreich an einem Aufbauseminar „Dekra mobil“ teilgenommen.

Das AG verweist darauf, dass nach dem StGB das Gericht die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben kann, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Verurteilte nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, und die Sperre mindestens drei Monate bzw. im Fall des § 69 Abs. 3 StGB ein Jahr gedauert hat. Dazu bedürfe es aber keiner zweifelsfreien Feststellung, dass die Ungeeignetheit entfallen sei. Vielmehr genüge eine auf neue Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen werde. Dies könne der Fall sein, wenn der Verurteilte nachgewiesen habe, dass er erfolgreich an einem besonderen Aufbauseminar nach dem Modell „DEKRA-Mobil“ teilgenommen habe. Eine erfolgreiche Kursteilnahme sei aber nur ein Indiz für den Fortfall des Eignungsmangels, weshalb insbesondere bei einer hohen Blutalkoholkonzentration bei der Tat noch weitere Umstände hinzutreten müssen. Hier hat das AG auf die verhältnismäßig geringe BAK abgestellt und „die Fleppe wieder rausgerückt“.

Auf in die dritte Runde, oder: Was schert mich mein OLG?

FragezeichenManchmal versteht man AG/Amtsrichter nun wirklich nicht. Aber vielleicht kann es mir ja jemand erklären, woran es liegt, dass Vorgaben, die das OLG in einer aufhebenden Entscheidung (offenbar) gemacht hat, nicht beachtet = offenbar einfach ignoriert oder überlesen werden. Das ist – jedenfalls für mich – das Fazit aus dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2014 – 2 (5) SsBs 649/13. Das OLG hat in seiner Entscheidung nämlich zum zweiten Mal ein Urteil des AG Lörrach aufheben müssen, in dem dieses gegen eine Firma den Verfall eines Geldbetrages von 400 € angeordnet hatte. Grund: „Erneut“ nicht ausreichende Feststellungen. Das OLG – leicht säuerlich:

„Die Urteilsgründe genügen erneut nicht den Anforderungen, die an ein einen Verfall gemäß § 29a OWiG anordnendes Urteil zu stellen sind (hierzu etwa OLG Koblenz B.v.2e.09.2006 – 1 Ss247/06 und Senat B v. 19.02.2012 – 2(6) SsBs 457/11, beide in juris).

Wird gemäß § 29a OWiG der Verfall eines Geldbetrages angeordnet, müssen die die Berechnung der Erlangten tragenden Tatsachen und Grundlagen im Urteil so wiedergegeben und belegt werden, dass eine Überprüfung durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglicht wird. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil erneut. Es bleibt unklar, weshalb das Amtsgericht von einer Transportstrecke von 411 km ausgeht. Es erschließt sich ferner nicht, weshalb ein aus den Feststellungen sonst nicht ersichtliches Transportgewicht von 6,2 Tonnen zur Berechnung des Erlangten herangezogen worden ist.

Hinzu kommt, dass den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, wer der Täter der Ordnungswidrigkeit war und ob gegen ihn ein Bußgeldverfahren durchgeführt wurde, was ein Verfahrenshindernis darstellen würde (§ 29a Abs. 4 OWiG).

Schließlich stellt es einen durchgreifender, Sachmangel des Urteils dar, dass ihm nicht entnommen werden kann, ob sich das Amtsgericht bewusst war, dass es sich bei der Verfallsanordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, und welche Erwägungen der Ermessensausübung gegebenenfalls zugrunde gelegen haben.“

Zweimal „erneut“. Da fragt man sich dann doch, was der Amtsrichter im „zweiten Durchlauf“ eigentlich gemacht hat. Nur die ersten Urteilsgründe umgeschrieben? Das konnte nicht gut gehen. Denn das Urteil hatte das OLG ja schon aufgehoben.

Also jetzt dann die dritte Runde. Zum Glück hat das OLG „an das AG Lörrach“ zurückverwiesen und nicht, was nach § 79 Abs. 6 OWiG möglich ist/gewesene wäre, an ein anderes AG oder eine andere Abteilung. So muss zumindest nicht ein anderer Amtsrichter nacharbeiten, der ursprünglich zuständig bleibt zuständig. Tja, wer keine Arbeit hat, der macht sich welche. 🙁

Ohne Codewort kein Haftbefehl

© Andy Dean - Fotolia.com

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In der Praxis macht insbesondere im Ermittlungsverfahren das Zusammenspiel von Akteneinsicht und der Fortdauer von haftrechtlichen Entscheidungen bzw. der Entscheidung über haftrechtliche Rechtsmittel Schwierigkeiten. In dem Zusammenhang spielt die Rechtsprechung des BVerfG eine Rolle, die davon ausgeht, dass ein Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die den Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen/können, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren. Anderenfalls kann der Beschuldigte – so das BVerfG – nicht angemessen auf  die gerichtliche Haftentscheidung einwirken.

Das wird nicht selten beim AG übersehen.

Dass es auch anders geht, zeigt der AG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2013 –  5 Gs 276 Js 30855/13 (2020/13) (b) – (vgl. auch schon den AG Halle/Saale, Beschl. v. 26.06.2012 – 395 Gs 275 Js 16282/12 (300/12) und dazu: “Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl”). Da hatte der Verteidiger nach rechtzeitigem Akteneinsichtsantrag zwar „Akteneinsicht“ in elektronischer Form erhalten, indem ihm eine CD übersandt worden war, auf welcher die Akten gespeichert war. Das Passwort zur Öffnung der CD hatte er jedoch nicht rechtzeitig vor dem Haftporüfungstermin  erhalten. Das reichte dem AG nicht. Ergebnis: Aufhebung des Haftbefehls:

„Die Akteneinsicht muss dem Verteidiger rechtzeitig gewährt werden, so dass diesem ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen und die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren mit seinem Mandanten besprechen zu können. Es kommt indes nicht darauf an, aus welchen nicht vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger zu vertretenden Gründen dem Verteidiger die Akten nicht rechtzeitig vor dem Termin zur Verfügung standen. Allein die Tatsache, dass dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren vor der gerichtlichen Haftentscheidung mangels Akteneinsicht seines Verteidigers nicht möglich ist, gebietet die Aufhebung des Haftbefehles.

Vorliegend wurde der Haftprüfungstermin gerade wegen der offenbar fehlgeschlagenen Akteneinsicht vor dem recht zeitnah anberaumten Haftprüfungstermin vertagt. Das war der Staatsanwaltschaft bekannt. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger auch bis zum heutigen Termin im Ergebnis die Akteneinsicht nicht gewährt hat, war daher der Haftbefehl aufzuheben.“