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Ohne Codewort kein Haftbefehl

© Andy Dean - Fotolia.com

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In der Praxis macht insbesondere im Ermittlungsverfahren das Zusammenspiel von Akteneinsicht und der Fortdauer von haftrechtlichen Entscheidungen bzw. der Entscheidung über haftrechtliche Rechtsmittel Schwierigkeiten. In dem Zusammenhang spielt die Rechtsprechung des BVerfG eine Rolle, die davon ausgeht, dass ein Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die den Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen/können, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren. Anderenfalls kann der Beschuldigte – so das BVerfG – nicht angemessen auf  die gerichtliche Haftentscheidung einwirken.

Das wird nicht selten beim AG übersehen.

Dass es auch anders geht, zeigt der AG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2013 –  5 Gs 276 Js 30855/13 (2020/13) (b) – (vgl. auch schon den AG Halle/Saale, Beschl. v. 26.06.2012 – 395 Gs 275 Js 16282/12 (300/12) und dazu: “Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl”). Da hatte der Verteidiger nach rechtzeitigem Akteneinsichtsantrag zwar „Akteneinsicht“ in elektronischer Form erhalten, indem ihm eine CD übersandt worden war, auf welcher die Akten gespeichert war. Das Passwort zur Öffnung der CD hatte er jedoch nicht rechtzeitig vor dem Haftporüfungstermin  erhalten. Das reichte dem AG nicht. Ergebnis: Aufhebung des Haftbefehls:

„Die Akteneinsicht muss dem Verteidiger rechtzeitig gewährt werden, so dass diesem ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen und die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren mit seinem Mandanten besprechen zu können. Es kommt indes nicht darauf an, aus welchen nicht vom Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger zu vertretenden Gründen dem Verteidiger die Akten nicht rechtzeitig vor dem Termin zur Verfügung standen. Allein die Tatsache, dass dem Beschuldigten eine effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren vor der gerichtlichen Haftentscheidung mangels Akteneinsicht seines Verteidigers nicht möglich ist, gebietet die Aufhebung des Haftbefehles.

Vorliegend wurde der Haftprüfungstermin gerade wegen der offenbar fehlgeschlagenen Akteneinsicht vor dem recht zeitnah anberaumten Haftprüfungstermin vertagt. Das war der Staatsanwaltschaft bekannt. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger auch bis zum heutigen Termin im Ergebnis die Akteneinsicht nicht gewährt hat, war daher der Haftbefehl aufzuheben.“