Und im zweiten Posting heute dann etwas zur Anwaltshaftung, und zwar mit einem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2022 – 24 U 37/21, einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss.
In dem beim OLG anhängigen (Berufungs)Verfahren geht es um die Haftung des Beklagten wegen vom Kläger behaupteter falscher Beratung in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf.
Der Kläger sowie zwei Herren R und S waren als Verwaltungsräte der F-AG, Schweiz, tätig. Der Beklagte war Justiziar der F-AG. In dem Verfahren wurde zunächst nur die F-AG, nachfolgend zudem dann die drei Verwaltungsräte von der SBmbH vor dem LG Düsseldorf in einem Prozess auf Zahlung von 376.979,60 EUR nebst Zinsen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen. Im Oktober 2013 unterbreitete das LG Düsseldorf in dem genannten Verfahren den dortigen Parteien einen Vergleichsvorschlag über eine Zahlung der drei Verwaltungsräte als Gesamtschuldner i.H.v. 125.000,00 EUR. Diesen lehnte der Beklagte für die drei Verwaltungsräte ab. Nachdem es aufgrund eines Hinweises des LG zu einem Teílvergleich mit dem S gekommen war, wurde der Rechtsstreit mit dem Kläger und R als verbleibende Verwaltungsräte fortgesetzt und endete mit Urteil. Mit diesem wurden der Kläger und R als Gesamtschuldner verurteilt, an die dortige Klägerin einen Betrag i.H.v. 282.079,60 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
Nun geht es um die anwaltliche Beratung des Beklagten gegenüber dem Kläger. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht über den Verlauf des Prozesses beim LG unterrichtet und dessen Entwicklungen nicht mit ihm besprochen. Insbesondere sei er weder über die Vergleichsverhandlungen noch über den Vergleichsschluss mit S informiert worden. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe den Kläger nicht informieren können, weil ihm keine aktuellen Kontaktdaten, unter denen der Kläger erreichbar gewesen sei, zur Verfügung gestanden hätten. Weder die vom Kläger mitgeteilte Anschrift in B (Schweiz) noch in T (Schweiz) hätten einen Kontakt ermöglicht. Auch auf Emails sei bereits kurz nach Prozessbeginn keine Reaktion vom Kläger mehr erfolgt. Da auch S und R keinen Kontakt zum Kläger mehr hatten und angegeben hätten, dieser sei in Südamerika untergetaucht, habe er auf weitere Postsendungen verzichtet. Zu einer Kontaktaufnahme per E-Mail sei er nicht gehalten gewesen.
Das Landgericht hat dann die Klage abgewiesen. Dagegen die Berufung, zu der nun der Hinweisbeschluss ergangen ist, der zur Rücknahme der Berufung rät. Aus dem Beschluss zitiere ich hier nur das, was das OLG zur Kontaktaufnahme ausführt. Den Rest bitte selbst lesen:
„1. Soweit das Landgericht davon ausgeht, dem Beklagten sei kein haftungsbegründender Pflichtenverstoß aus der unterlassenen Unterrichtung des Klägers über den laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, insbesondere zu dem Vergleichsschluss mit dem Verwaltungsrat S vorzuwerfen, begegnet dies Bedenken. Noch zutreffend hat das Landgericht zwar herausgearbeitet, dass ein Rechtsanwalt seinem Mandanten eine umfassende und erschöpfende Information schuldet und er ihn somit auch über den Verlauf eines Prozesses zu unterrichten hat. Allerdings kann dem Vorbringen des Beklagten, der im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hierzu hätte vortragen müssen, nicht entnommen werden, dass er eine umfassende Unterrichtung im zu fordernden Umfang überhaupt versucht hat. Zu welchen Zeiträumen und in welchem Umfang er an welche Adresse eine Unterrichtung des Klägers unternahm, bleibt mangels entsprechender Ausführungen des Beklagten offen. Auch hat er keine Angaben dazu gemacht, ob an den Kläger gesandte Schreiben als unzustellbar in Rücklauf gerieten. Dahingehende Angaben hätten ihm durch Einsichtnahme in seine Handakte ohne weiteres möglich sein können, denn es ist davon auszugehen, dass der Rücklauf von Post dort vermerkt worden ist. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten folgt daraus, dass der für eine Pflichtverletzung darlegungspflichtige Kläger den außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs nicht kennt, vielmehr der Beklagte alle insoweit wesentlichen Tatsachen vortragen kann. In diesen Fällen ist vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren zu verlangen, dass er die entsprechenden Tatsachen und Umstände vorträgt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. März 2019 – IV ZR 153/18, Rn. 10).
Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Kläger nur zu Beginn an Besprechungen über den Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf beteiligt hat und dies nachfolgend einstellte, entband dies den Beklagten nicht von der Erteilung geschuldeter Informationen als wesentlicher Bestandteil des Anwaltsdienstvertrages. Ob anderes zu gelten hat, wenn der Mandant eine Unterrichtung ausdrücklich nicht wünscht, kann hier offenbleiben. Denn Dahingehendes hat der Beklagte nicht dargetan. Auch durfte sich der Beklagte nicht ohne weiteres auf die Auskünfte der anderen Verwaltungsräte, der Kläger sei in Südamerika „untergetaucht“, verlassen. Vielmehr war er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mandatserfüllung verpflichtet, sämtliche ihm bekannten Kommunikationsmittel, wozu auch die Nutzung einer E-Mail-Adresse gehört, zu nutzen.
2. Im Ergebnis kann dies jedoch offenbleiben, denn die vom Kläger gerügten Pflichtenverstöße rechtfertigen keine Haftung des Beklagten……“