Schlagwort-Archive: Anklage

Da ist sie: Die Anklage gegen Christian Wulff wegen Bestechlichkeit

© Timur Emek/dapd

Erst am Dienstag hat Ex-Bundespräsident Christian Wulff das Angebot, das Verfahren gegen ihn nach § 153a StPO einzustellen, abgelehnt (vgl. hier: Christian Wullff lehnt § 153a StPO ab…..na, dann auf in die Hauptverhandlung?)., und schon ist sie da: Die Anklage der StA Hannover wegen Bestechlichkeit (vgl. hier LTO und Spiegel-online).

Bei LTO heißt es:

„Staatsanwaltschaft Hannover erhebt Anklage

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat Anklage wegen Bestechlichkeit gegen den früheren Bundespräsidenten Christian Wulff erhoben. Das teilten die Ermittler am Freitag mit. Hintergrund ist Wulffs Verbindung zu dem Filmproduzenten David Groenewold, gegen den die Staatsanwaltschaft zeitgleich wegen Bestechung Anklage erhob.

Groenewold übernahm teilweise die Kosten für einen Oktoberfestbesuch des Ehepaares Wulff in München. In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft hieß es, es erscheine als hinreichend wahrscheinlich, dass der damalige niedersächsische Ministerpräsident Wulff damit motiviert werden sollte, für ein Filmprojekt Groenewolds bei Siemens um Geld zu werben.

Am Dienstag hatten Wulff und Groenewold ein Angebot der Staatsanwalt zur Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflagen abgelehnt. Nun muss das Landgericht Hannover entscheiden, ob die Anklagen zugelassen werden und es zum Prozess kommt. Diese Entscheidung könnte Monate dauern. Der Vorgang ist einmalig: Noch nie zuvor wurde ein ehemaliger Bundespräsident von der Justiz angeklagt.“

Alles andere als die Anklageerhebung hätte mich überrascht. Nun also: Auf in die Hauptverhandlung, wenn das LG eröffnet. Warum das allerdings „Monate dauern“ soll, erschließt sich mir nicht. Die Sache ist im Zweifel ausgeschrieben.

Anklage gegen Zwickauer Terrorzelle – ging dann ja doch schneller

© Gina Sanders – Fotolia.com

Bei LTO finde ich gerade die Nachricht über die Anklageerhebung gegen die Zwickauer Terrorzelle – mal untechnisch ausgedrückt. Danach hat die Bundesanwaltschaft nun beim OLG München bzw. dem dortigen Staatsschutzsenat Anklage erhoben.Ging dann ja doch schneller als erwartet. Gedauert hat es dann aber immer noch etwas mehr als ein Jahr.

Warum nun gerade München, erschließt sich mir nicht. Aber bei der doch größeren Zahl von Taten wird es eine Reihe Anknüpfungspunkte gegeben haben für die Anklageerhebung.

Die Anklage – ich schätze die Schätzung, erlaubt oder nicht?

© eccolo – Fotolia.de

Die Frage, ob ordnungsgemäß Anklage erhoben worden ist, spielt im Strafverfahren ggf. eine erhebliche Rolle. Ist das nämlich nicht der Fall, liegt eine ausreichende Verfahrensgrundlage nicht vor und es kommt ggf. noch im Revisionsverfahren zur Einstellung. Die mit dieser Problematik zusammenhängenden Rechtsfragen tauchen immer wieder in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren eine Rolle.Mit ihnen hat sich jetzt auch noch einem der BGH, Beschl. v. 00.08.2012 – 1 StR 296/12 auseinander gesetzt und zu den Anforderungen an die Anklageschrift bei geschätzter Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogener LohnsteuerStellung genommen.

Der 1. Strafsenat geht davon aus, dass eine Anklageschrift nicht deshalb unwirksam ist, weil sie keine Ausführungen zur Berechnung der hinterzogenen Steuer bzw. der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen enthält. Der Umgrenzungsfunktion sei Genüge geleistet, wenn das relevante Verhalten und der Taterfolge, also bei der Steuerhinterziehung Steuerart und jeweiliger Steuerabschnitt dargestellt seien. Insofern seien auch nicht die strengen Anforderungen, die für die Darstellung in einem Urteil gelten, auf die Anklageschrift übertragbar .

Das vor einiger Zeit das OLG Celle noch anders gesehen. Das OLG Celle hatte im OLG Celle, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 ws 271 – 274/11 eine Nichteröffnung des Hauptverfahrens gehalten, die damit begründet worden war, dass die Staatsanwaltschaft eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bzw. der Höhe der vorenthalten Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen hatte, obgleich die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorlagen, weil eine exakte Berechnung möglich war. Das macht der BGH anders.

Der BGH-Beschluss vom 08.08.2012 ist für uns noch aus einem anderen Grund wichtig/erfreulich. Der BGH bezieht sich in seiner Begründung auf die Veröffentlichung des OLG Celle- Beschluss im StRR 2011, 388 und die dortige Anmerkung des Kollegen Hunsmann. Schön, dass wir nun auch beim BGH angekommen sind 🙂 :-D.

 

Da kann man schön abschreiben – Umgrenzungs-/Informationsfunktion der Anklage

Es gibt ja immer wieder auch BGH-Beschlüssem die „bringen es auf den Punkt“. Sehr schön zur Frage der Abgrenzung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von der sog. Informationsfunktion und zu den Folgen bei Fehlern der BGH, Beschl. v. 09.02.0212 – 1 StR 152/11, ergangen in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Da war offenbar die Wirksamkeit der Anklage ein Thema.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

1. Der Eröffnungsbeschluss genügt den an ihn zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.

Die Anklageschrift, an die der Eröffnungsbeschluss anknüpft, erfüllt noch ihre Funktion, die hier angeklagten Taten der Hinterziehung von Umsatzsteuer ausreichend zu umschreiben (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung in der Anklageschrift beim Vorwurf der Steuerhinterziehung BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 1 StR 665/08, NStZ-RR 2009, 340; siehe auch Weyand in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 19 ff.).

a) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 – 1 StR 194/11 mwN). Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 und vom 2. März 2011 – 2 StR 524/10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 4 StR 481/07, jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN).

Genügt der Anklagesatz den Anforderungen an die Wahrung der Umgrenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; Schneider in KK-StPO, 6. Aufl., § 200 StPO Rn. 30). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende Angaben im Anklagesatz können dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN).“

Kann man schön abschreiben/übernehmen für das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl.

 

Warum es gut ist, wenn der Beschuldigte Englisch versteht…..

Frage: Warum sollte der Beschuldigte Englisch verstehen? Nun, darauf kann es an sich doch nicht ankommen, denn die Gerichtssprache ist doch nach § 184 GVG „deutsch“. So hatte es auch eine Strafkammer des LG Leipzig gedacht und war in einem Wirtschaftsstrafverfahren von einem teilweisen Verfahrenshindernis hinsichtlich einiger gegen die Angeklagten auch erhobenen Untreuevorwürde ausgegangen. Der BGH hat – wie die PM Nr. 177/11 v. 09.11.2011 meldet – das Urteil aufgehoben (Beschl. v. 09.11.2011 – 1 StR 302/11):

„.…Soweit den Angeklagten vorgeworfen wurde, zugleich mit den Korruptionsdelikten an Untreuetaten beteiligt gewesen zu sein, hat das Landgericht Verfahrenshindernisse angenommen, weil die zugrundeliegenden Vertragstexte mit der Anklageschrift nur in englischer Sprache mitgeteilt worden seien und dies einen Verstoß gegen § 184 Satz 1 GVG darstelle, ferner, weil sich der staatsanwaltschaftliche Verfolgungswille auf eine der beiden Taten nicht erstrecke. Gegen die genannten rechtlichen Würdigungen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit ihrer Revision.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil in weitem Umfang aufgehoben. Die Vorgehensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Für die Wirksamkeit der Anklage genügt es, wenn diese in ihren wesentlichen Teilen in deutscher Sprache abgefasst ist und den Verfahrensgegenstand ausreichend umgrenzt, sodass der Angeschuldigte den ihm gemachten Tatvorwurf erkennen kann. Diesen Anforderungen wird die Anklage gerecht. Das Landgericht hätte deshalb die ihm zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalte auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Untreue des Angeklagten H. und ggf. hierzu geleisteter Beihilfe der Angeklagten B. und. S. befassen müssen. Im Falle einer Verurteilung werden alle Rechtsfolgen, insbesondere auch für die Steuerhinterziehung, neu festzusetzen sein….“

Also. Ein wenig Englisch ist gut, weil man sonst ggf. die Anklage nicht versteht