Wir haben ja schon über die ggf. zum 01.10.2010 anstehenden Änderungen betreffend Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet. Stand der Dinge ist: Im BT inzwischen Anfang Mai beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Da wird sich sicherlich alsbald dann auch etwas tun müssen, wenn das Gesetz noch zum 01.10.2010 in Kraft treten soll. Ganz interessant die Redebeiträge im BT. Die Einwände gegen die Neuregelungen sind nicht von der Hand zu weisen.
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Die nächste Runde bei der ausländischen Fahrerlaubnis ist eingeläutet – EuGH wird sich freuen
Tja, immer wieder Ärger/Probleme mit der EU-Fahrerlaubnis, und zwar nicht nur mit der nach im Inland im Ausland erworbenen, sondern auch, wenn es um die Umschreibung einer orginären ausländischen Fahrerlaubnis geht. So auch im Fall, der dem Urt. des OLG Koblenz v. 18.03.2010 – 10 A 11244/09.OVG – zugrunde gelegen hat.
In der Entscheidung hat das OLG eine 180°-Grad Wendung gegenüber seiner Rechtsauffassung im Eilverfahren gemacht und sich der Auffassung des VGH Kassel angeschlossen. Danach berechtigt eine von einem EU-Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis ihren Inhaber trotz Eintrag eines deutschen Wohnsitzes im Führerscheindokument zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn gegen den Inhaber im Inland noch keine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis verhängt wurde. Das sehen die deutschen Behörden (teilweise) anders, womit erneut ein Verstoß gegen die EU-Führerscheinrichtlinie vorliegen dürfte.
In der Frage wird es dann demnächst eine weitere Entscheidung des EuGH geben (der wird sich freuen :-). Denn der Bayerische VGH hat mit Beschl. v. 16. 3. 2010, 11 BV 09.2752 die Frage dem EuGH geschickt. Auf in die nächste Runde.
Nächste Runde im Marathon „ausländische Fahrerlaubnis“/Führerscheintourismus
Das Netz für die Erwerber ausländischer Fahrerlaubnisse wird dichter. Jetzt hat das OVG Münster in einem Beschluss vom 14.01.2009 (16 B 1610/08) einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung versagt, weil der eingetragene Wohnsitz in Polen nur ein Scheinwohnsitz gewesen sei. Der EuGH hatte bisher nur die Fälle entschieden, in denen ein deutscher Wohnsitz eingetragen war (vgl. z.B. die Urteile vom 26.06.2008 in Wiedemann und Funk; s. dazu VRR 2008, 295). Aber die Tendenz war schon in der Rechtsprechung des EuGH erkennbar – siehe die neueren Entscheidungen Mögginger und Weber. Und auch beim BVerwG fährt der Zug in eine andere Richtung (vgl. die Urt. v. 11.12.2008, BVerwG 3 C.07 und 3 C 38.07). Also wird man sich m.E. darauf einzustellen haben, dass uns einerseits die Fragen sicherlich noch länger beschäftigen werden, aber es andererseits auch immer schwerer werden wird, die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu erlangen bzw. diese zu behalten.